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PDF anzeigen 5 StR 32/08 [X.] vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die [X.] mit [X.] der für die Fälle [X.], 155 und 158 verhäng-ten [X.], b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 166 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch be-schränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Zutreffend ist die [X.] für die in der [X.] von 1989 bis 1997 begangenen Straftaten bei der Strafzumessung von den Strafrahmen des § 176 StGB in der Fassung des [X.] ausgegangen. Auch ist den Fällen [X.], 155 und 158 jeweils die Annahme eines beson-ders schweren Falles gemäß § 176 Abs. 3 StGB a. F. ebenso wie die gefun-dene Einzelfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei begründet. 2 2. Der übrige Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand. Das [X.] hat jeweils den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB a. F. zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F. vorliegt. Hierzu bestand aber, worauf der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, Veranlassung. 3 4 Der festgestellte Sachverhalt liegt nicht so, dass sich die Nichtanwen-dung des milderen Strafrahmens etwa von selbst ergäbe und deshalb keiner Begründung bedurft hätte. Vielmehr stehen dem erheblichen, vom Angeklag-ten verwirklichten Unrecht eine Reihe mildernder Umstände gegenüber: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft; er ist in vollem Umfang geständig und hat dadurch die Vernehmung der Geschädigten entbehrlich gemacht; die Taten liegen erhebliche [X.] zurück. Bei diesen Gegebenheiten kann nur unter [X.] aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände beurteilt werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder nicht. Die fehlende Gesamtabwägung macht dem [X.] die Prüfung unmög-lich, ob die [X.] bei ihrer Entscheidung für den Regelstrafrahmen das sachliche Recht richtig angewendet hat. Die Einzelstrafen müssen daher neu zugemessen werden. 5 3. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen führt zur Aufhebung des [X.]. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die 6 - 4 - Gesamtstrafe bei Annahme minder schwerer Fälle trotz der Vielzahl der Ta-ten niedriger ausgefallen wäre. Auch hat das [X.] die Straftaten nicht dahingehend zusammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachli-che und situative Zusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzel-strafen enger zusammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4; [X.], Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 662, 664). [X.] Raum [X.] Jäger
Meta
15.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 5 StR 32/08 (REWIS RS 2008, 4469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4469
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