Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2008, Az. 2 StR 355/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 896

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[X.] vom 12. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. April 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 505 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Si-cherungsverwahrung angeordnet; vom Vorwurf weiterer Taten hat es den [X.] freigesprochen. Während die Überprüfung des Schuldspruchs auf-grund der auf die Sachrüge gestützten [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der [X.] der rechtlichen Prüfung nicht stand. 1 - 3 - 1. Das [X.] hat für die 505 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die der Angeklagte an fünf verschiedenen Kindern in verschieden lan-gen Zeiträumen zwischen 1996 und Ende 2006 beging, 117 Einzelfreiheitsstra-fen von einem Jahr und sechs Monaten, 30 Einzelstrafen von drei Jahren und 358 Einzelstrafen von jeweils drei Jahren sechs Monaten verhängt. In den Fäl-len des schweren sexuellen Missbrauchs zu Lasten von zwei der genannten und eines weiteren Kindes hat das [X.] 25 [X.] von jeweils vier Jahren und eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun [X.] festgesetzt. Das Vorliegen minder schwerer Fälle hat es in allen Fällen verneint. 2 Zutreffend rügt die Revision, dass die Strafzumessung in den einzelnen vom [X.] gebildeten Gruppen zu pauschal vorgenommen wurde und eine im Hinblick auf die Schuldschwere gebotene Differenzierung nicht erken-nen lässt. So ist hinsichtlich der einzelnen Tatserien in den Urteilsgründen zwar pauschal erwähnt, aber nicht erkennbar berücksichtigt, dass im Hinblick auf die Gewöhnung und die jedenfalls teilweise ausdrückliche Zustimmung der miss-brauchten Jungen die Hemmschwelle des Angeklagten gesunken ist. Auch das zunehmende Alter der Betroffenen - bei drei der sechs Geschädigten sind Ta-ten bis zu deren 14. Geburtstag erfasst, bei den übrigen bis zum 13. Lebensjahr -, der Umstand, dass bei einigen von ihnen ein freundschaftliches Verhältnis zum Angeklagten bestand, das auch nach dem Ende der Tatserien fortgesetzt wurde, sowie insbesondere auch der unterschiedliche Schuldgehalt der Tataus-führungen sind in den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend deutlich berücksichtigt. Eine differenzierte, im Einzelnen nachvollziehbare Begründung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil die vom [X.] festgesetzten Einzelstrafen ungewöhnlich hoch sind. So kam es etwa in den unter Ziffer II. 1 der Urteilsgründe aufgeführten 30 Taten zu Lasten des Geschädigten [X.]stets zum - einverständlichen - [X.] - 4 - gen Masturbieren, jedoch nur in einer nicht festgestellten Anzahl von Fällen auch zum Schenkelverkehr. Das [X.] hat die Annahme minder schwerer Fälle aber (auch) hier mit der Begründung abgelehnt, es habe sich "um massive Taten innerhalb der Bandbreite möglicher Tathandlungen" gehandelt; überdies habe der Angeklagte "verschiedene Sexualpraktiken gleichzeitig" angewendet ([X.]). Auch die gleichförmige Verhängung von 30 [X.] von jeweils drei Jahren in den genannten Fällen, die mit denselben Erwägungen begründet ist, erweist sich als nicht rechtsfehlerfrei. Im Übrigen ist auch [X.], ob eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für das einverständliche gegen-seitige Masturbieren mit einem 13-jährigen Jungen, bei dem auch später keine nachteiligen psychischen Folgen der Geschehnisse festgestellt wurden, noch innerhalb des vertretbaren Spielraums schuldangemessener Strafen liegt. Der Rechtsfehler der Zumessung nur pauschal begründeter, durchweg hoher Einzelstrafen trotz teilweise lang dauernder Tatserien, unterschiedlicher Tatgestaltung und abnehmender Schuldschwere betrifft den überwiegenden Teil der verhängten Einzelstrafen. Insoweit wird der neue Tatrichter auch [X.] eine unter Umständen differenzierte Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle unter Heranziehung aller hierfür wesentlichen Gesichtspunkte vorzunehmen haben. 4 Soweit Einzelstrafen isoliert betrachtet rechtsfehlerfrei begründet sind, kann der [X.] nicht ausschließen, dass auch ihre Zumessung von den ge-nannten [X.] beeinflusst ist. 5 Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens, durch welche die Einsatzstrafe auf mehr als das Doppelte erhöht wird, nicht mit ausschließlich 6 - 5 - zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten begründet werden kann. 2. Auch die [X.] hat keinen Bestand. In der Begründung des [X.]s bleibt schon unklar, ob die Anordnung auf § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 StGB gestützt werden sollte; die [X.] - offenbar irrtümlich - an unterschiedlichen Stellen verschiedene Rechts-grundlagen. 7 Nicht bedenkenfrei ist das für die Begründung der Gefährlichkeit des [X.] angeführte Argument, "vordergründig" günstige Umstände wie Vorstrafenlosigkeit, gute [X.] Einbindung und Bestehen eines günstigen so-zialen Empfangsraums seien hier in Wahrheit Indizien für besonders hohe Ge-fährlichkeit, da sie den Angeklagten auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung der [X.]) Taten abgehalten hätten. Ein prognostisch güns-tiges Kriterium verliert sein Gewicht nicht schon dadurch, dass es in der [X.] - unter anderen Bedingungen - Straftaten nicht verhindert hat. Die Erwägung, hinter dem Fehlen von Vorstrafen verberge sich die hohe Gefähr-lichkeit des Angeklagten ([X.] f.), ist rechtlich bedenklich, denn andere als die abgeurteilten Taten sind nicht festgestellt. 8 Unklar sind im Übrigen auch die Erwägungen des [X.]s zur Ein-beziehung der Wirkungen des Strafvollzugs in die Gefährlichkeitsprognose ([X.]). Zutreffend ist zwar, dass es für die Prognose i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung ankommt. Die anschließende Erwä-gung, (nur) in Fällen des § 66 Abs. 3 StGB habe der Gesetzgeber bewusst auf das [X.] der Gefährlichkeit zum Zeitpunkt des [X.] ver-zichten wollen, ist jedoch nicht nachvollziehbar; sie zeigt, dass das [X.], das unmittelbar danach wieder die Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 9 - 6 - Abs. 2 betont, insgesamt die Anwendungsvoraussetzungen des § 66 StGB nicht mit der erforderlichen Klarheit geprüft hat. Der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzuheben. [X.] Roggenbuck Cierniak [X.]

Meta

2 StR 355/08

12.11.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2008, Az. 2 StR 355/08 (REWIS RS 2008, 896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 896

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