Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. 5 StR 497/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 149

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5 [X.][X.] vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die in den Fällen [X.] bis 15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in den Fällen [X.] bis 15 der Urteilsgründe ([X.]: jeweils zwei Jahre) und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwölf Fällen ([X.]: vier bis sieben Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Soweit es den Schuldspruch betrifft, ist die Revision des Angeklagten unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf den Strafausspruch hat das Rechtsmittel in den Fällen [X.] bis 15 der Urteilsgründe mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen kam es zwischen August 2005 und [X.] auf Betreiben des sexuell unerfahrenen 26-jährigen Ange-klagten zwischen ihm und dem 13-jährigen [X.]zu verschie-denen sexuellen Handlungen, wobei es in der Mehrzahl der Fälle bei gegen-seitiger Masturbation blieb. In vier Fällen ([X.] bis 15 der Urteilsgründe) ge-lang es dem Angeklagten, [X.]zur Durchführung des [X.] an dessen Glied zu bewegen. 2 Diese vier Fälle hat das [X.] rechtsfehlerfrei als schweren se-xuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB bewertet. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat die [X.] zunächst geprüft, ob jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne von § 176a Abs. 4 StGB angenommen werden kann und hat hierzu als schuldmindernden [X.] lediglich angeführt, dass der Angeklagte im Wesentlichen geständig gewesen sei. [X.] falle demgegenüber ins Gewicht, dass der Angeklagte wiederholt, insgesamt vier, derartige sexuelle Handlungen mit demselben Opfer begangen habe und dass eine jeweils intensive Art und Weise der Tatbegehung gegeben sei, wobei der Angeklagte in zwei Fällen den Samen des Jungen geschluckt habe. 3 2. Die [X.] hat bei Begründung der [X.] wesent-liche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, die sie dem Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugute gehalten hat, nämlich dass er, insbesondere zu den schwereren Straftaten, Reue und Einsicht gezeigt hat und sich daher bereits seit Anfang 2006 wegen des von ihm erkannten Prob-lems seiner pädophilen Neigung einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht, dass er ferner nicht bestraft ist. Bei Zumessung der Strafe für die weniger schwerwiegenden Fälle bloßer Masturbationshandlungen hat die [X.] zudem ausgeführt, dass zwischen dem Angeklagten und [X.]

kein von Angst, Gewalt und Missbrauch geprägtes Ausnutzungsverhältnis bestanden habe. Dieser Gesichtspunkt gilt aber auch für die vier qualifizier-ten Fälle. Danach ist zu besorgen, dass der Tatrichter diese wesentlichen 4 - 4 - Umstände bei der für die [X.] erforderlichen Gesamtwürdigung nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwe-rer Fall Gesamtwürdigung 5 bis 8). Insbesondere begegnet es Bedenken, dass die [X.] die Ver-neinung minder schwerer Fälle maßgeblich auch auf die intensive Art und Weise der jeweiligen Tatbegehung stützt, da gerade die mit dem Eindringen in den Körper verbundene Intensität der sexuellen Handlungen hier den [X.] des besonders schweren Falles gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erst begründet. Allein die Tatsache, dass Oralverkehr ausgeübt worden ist, kann daher die Annahme eines minder schweren Falles nicht von vornherein ausschließen. Dass der in diesem Zusammenhang vom [X.] offensichtlich als besonders schulderhöhend berücksichtigte Samener-guss in den Mund des Angeklagten in dieser Weise bewertet werden kann, ist zudem [X.] anders als bei der Fallgestaltung des Samenergusses in den Mund des Opfers [X.] nicht ohne weiteres nachvollziehbar. 5 6 3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen [X.] bis 15 der Ur-teilsgründe zieht die Aufhebung des [X.] nach sich. [X.] [X.]Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 497/07

19.12.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. 5 StR 497/07 (REWIS RS 2007, 149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 149

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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