Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. IV ZR 106/23

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8067

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von [X.] und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N.).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 40.000 € (für den nicht bezifferten Klageantrag zu 2. war gemäß § 9 Satz 1 ZPO der höchste Jahresbetrag der vereinbarten Prämien innerhalb eines Zeitraum von dreieinhalb Jahren ab Beginn des Feststellungszeitraums anzusetzen; vgl. [X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - II [X.], [X.], 1033 Rn. 5)

Prof. Dr. Karczewski                                               [X.]                                                             Dr. Brockmöller

                                            Dr. Bußmann                                                                  Dr. Bommel

Meta

IV ZR 106/23

29.11.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 6. April 2023, Az: I-6 U 95/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. IV ZR 106/23 (REWIS RS 2023, 8067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8067

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