Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. III ZR 217/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2720

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. März [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja------------------------------------[X.] [X.]. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; BGB: §§ 667, 670, 988;[X.] § 6 Abs. 1 u. 4 F: 22. März 1991; § 6 Abs. 1 u. 4 F: 3. August 1992; § 8 Abs. 1 u. 4 F: 29. März 1994a) War eine Gemeinde nach [X.]. 22 Abs. 2 [X.] dazu berechtigt und verpflichtet,ein am 3. Oktober 1990 nach [X.]. 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] in das Eigentum [X.] übergegangenes, früher zum Finanzvermögen der ehemaligen [X.] ([X.]) gehörendes Grundstück vorläufig weiter zu verwalten, so hat [X.] Beendigung der gesetzlichen Verwalterstellung vereinnahmte Mietzinsen nach§ 667 BGB an die [X.] herauszugeben. Im [X.] kann sie nach§ 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.b) Hat eine Gemeinde als [X.] im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] a.F./ § 8Abs. 1 [X.] n.F. ein Grundstück, das später einer anderen Stelle zugeordnet wird,- 2 -an einen Dritten vermietet, so ist sie dem Berechtigten gegenüber zwar nicht nach§ 6 Abs. 4 [X.] a.F./§ 8 Abs. 4 [X.] n.F., wohl aber nach § 988 BGB zur Her-ausgabe vereinnahmter Mietzinsen verpflichtet.[X.], Urteil vom 23. März 2000 - [X.] - [X.] LG Leipzig- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. März 2000 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Mai 1999 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-gen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie klagende [X.] begehrt von der beklagten Stadt [X.] von Mietzinsen, die die mittlerweile in die Beklagte eingemeindete Ge-meinde [X.]. vereinnahmt hat.Das mit einer Verkaufsstelle bebaute [X.] war im Grundbuchals Eigentum des Volkes in [X.] des [X.]. Das Grundstück war 1975 vom [X.] an eine [X.] vermietet worden. Durch Vertrag vom 1. Februar 1991, indem als Vermieterin die Gemeinde [X.]. genannt ist, wurde das Mietverhältnisauf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Das Grundstück wurde im [X.] an die Eheleute [X.] veräußert. Durch Bescheid des zuständigen [X.] vom 16. Januar 1997 wurde bestandskräftig festgestellt, daßdie [X.] gemäß [X.]. 22 Abs. 1 Satz 1 des [X.] am3. Oktober 1990 das Eigentum am Grundstück erworben hatte.Die Klägerin hat die Auskehr der von der Gemeinde [X.]. in der [X.] bis zum 31. Juli 1992 - nach diesem Zeitpunkt sind bis [X.] des Grundeigentums auf die Eheleute [X.] von der Beklagten keineweiteren Mieteinnahmen mehr erzielt worden - eingenommenen Mietzinsen inHöhe von 22.426,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das [X.] hat die [X.]. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] [X.] der von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten der [X.] Höhe von 20.506,50 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen- 5 -- Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.].[X.] Revision hat keinen Erfolg.[X.]) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesonderedie [X.] Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die [X.] (Landkreise) gehören, mit dem Untergang der [X.] am [X.] Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen [X.] gehörendenGegenstände (Volkseigentum) geworden ist, beantwortet sich im [X.] den [X.]. 21 und 22 des [X.] ([X.]; eingehend hierzu [X.],[X.], [X.] [X.]. 21 Abs. 1 und 2 [X.] steht ein zum Verwaltungsvermögen, alsozu demjenigen Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungszweckendient, gehörender Gegenstand grundsätzlich demjenigen Träger der öffentli-chen Verwaltung zu, der nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes fürdie Verwaltungsaufgabe zuständig ist, der der betreffende Gegenstand nachseiner Zweckbestimmung am Stichtag 1. Oktober 1989 zuzuordnen war. Nach- 6 -[X.]. 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegt das Finanzvermögen, soweit nicht [X.], vor allem im kommunalen Bereich anzutreffende Ausnahmetatbestän-de eingreifen, der Treuhandverwaltung des [X.]. Nach [X.]. 22 Abs. 2 [X.]war dieses Vermögen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der [X.]minister derFinanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der [X.]vermö-gensverwaltung anordnete, von den bisher zuständigen Behörden weiter zuverwalten. Diese Anordnung erging durch Erlaß des [X.]ministers der Fi-nanzen zur Zuordnung, Verwaltung und Verwertung des volkseigenen Vermö-gens nach den [X.]. 21 und 22 [X.] vom 9. April 1991 (abgedruckt in: [X.] in der ehemaligen [X.] - [X.] - [X.]) Nach [X.]. 21 Abs. 3 1. Halbs. und [X.]. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. [X.]. [X.]. 3 1. Halbs. [X.] kann eine Körperschaft, die dem Zentralstaat [X.] unent-geltlich einen Vermögenswert zur Verfügung gestellt hat, die Rückübertragungdieses Vermögenswertes verlangen. Mit diesem besonderen "[X.]" öffentlicher Körperschaften sollen insbesondere im Gebiet der früheren[X.] seit [X.] bis zur Auflösung der Kommunen als Selbstverwaltungs-körperschaften und der selbständigen Länder staatlich angeordnete oderdurchgesetzte, sachlich nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen rück-gängig gemacht werden. Die Existenz eines solchen Restitutionsanspruchsändert nichts daran, daß bis zu seiner Durchsetzung die [X.] den allgemeinen Regeln vorzunehmen ist.Nach [X.]. 21 Abs. 3 2. Halbs. und [X.]. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. [X.]. [X.]. 3 2. Halbs. [X.] wird ehemaliges Reichsvermögen [X.]vermögen. [X.], ob diese Regelung wie [X.]. 134 Abs. 1 GG als Erwerb kraft [X.] 7 -zes zu verstehen sei oder auch insoweit, wie in den Fällen des [X.]. 21 Abs. 31. Halbs. [X.], nur ein Rückübertragungsanspruch eingeräumt worden sei (vgl.hierzu Fischer/[X.], [X.] 1997, 80, 81 m.N.), hat sich mit der Einfügungdes § 16 des [X.] erledigt (s. dazu nachfolgend).2.Das Verwaltungsverfahren, in dem mit Rechtsverbindlichkeit darüberentschieden werden soll, welcher Gegenstand des Staatsvermögens der ehe-maligen [X.] mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 welcher Körperschaft bzw.Stelle zugef[X.] ist, ist hauptsächlicher Regelungsgegenstand des inzwischenmehrfach geänderten [X.] ([X.]) vom 22. März1991 ([X.]. 7 des [X.] bei der Privatisie-rung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen, [X.] I S. 766,784).a) Nach § 6 Abs. 1 Buchst. a [X.] in der ursprünglichen Fassung (imfolgenden: [X.] 1991) sind (u.a.) Gemeinden zu Verfügungen über [X.] noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstücke befugt,wenn sie selbst oder eines ihrer Organe im Zeitpunkt der Verfügung alsRechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind; diese Vorausset-zung ist auch dann erfüllt, wenn - wie hier - der Grundbucheintrag "Rat derGemeinde" lautet (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 1995 - [X.]/94 -WM 1996, 870, 871). Gemäß § 6 Abs. 2 [X.] 1991 bleibt die Verfügungsbe-fugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenenGrundstücks unberührt; aufgrund der [X.] nach Absatz 1vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.- 8 -Nach § 6 Abs. 4 [X.] 1991 sind die aufgrund der [X.] veräußerten Grundstücke und Gebäude sowie das Entgelt ineiner Liste von den Innenministerien der Länder zu erfassen (Satz 1); das [X.] war bis zu einer unanfechtbaren Zuordnungsentscheidung auf ein Sonder-konto des jeweils zuständigen [X.] einzuzahlen (Satz 2) undnach Abschluß des [X.]s dem in dem Bescheid festgestelltenBerechtigten unverzüglich auszuzahlen (Satz 3).b) Durch [X.]. 9 des Zweiten [X.] vom14. Juli 1992 ([X.] I S. 1257, 1280; vgl. auch die anschließende Bekanntma-chung der Neufassung des [X.] vom 3. [X.], [X.] I S. 1464; im folgenden: [X.] 1992) wurde (u.a.) § 6 Abs. 1 klar-stellend dahin ergänzt, daß im Rahmen der Verfügungsbefugnis Verpflichtun-gen nur im eigenen Namen der zur Verfügung befugten Stelle eingegangenwerden dürfen. Außerdem wurde in § 6 Abs. 1 ausdrücklich geregelt, daߧ 571 BGB entsprechend gilt, wenn im Rahmen der Verfügungsbefugnis [X.] einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen [X.] 6 Abs. 4 [X.] wurde dahin neu gefaßt, daß die aufgrund von Verfü-gungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowiedas Entgelt dem Innenministerium des betreffenden [X.] mitzuteilen undvon diesem in einer Liste zu erfassen sind (Satz 1); die nach Absatz 1 verfü-gende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsan-trag zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des [X.] dem aus einem unanfechtbaren Zuordnungsbescheid hervorge-henden Berechtigten auszukehren (Satz 2).- 9 -c) Durch [X.]. 16 des [X.] ([X.] I S. 2182, 2225; vgl. auch die anschließende- weitere - Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensgesetzes vom29. März 1994, [X.] I S. 709; im folgenden: [X.] 1994) erfuhr das [X.] weitere wesentliche Veränderungen. Auch § 6 [X.],der zu § 8 wurde, wurde erneut abgeändert. In Absatz 1 Satz 1 wurde (u.a.) [X.] auf Gemeinde, Städte, Landkreise und Länder beschränkte [X.] für bestimmte Fallgestaltungen auf die [X.] und für allesonstigen, tatbestandsmäßig nicht besonders erfaßten Fälle auf den [X.] bzw.das zuständige [X.]vermögensamt erweitert. Die Regelung, daß [X.] in eigenem Namen der zur Verfügung befugten Stelle einzugehen sindund bei Grundstücks- oder Gebäudeüberlassungsverträgen § 571 BGB ent-sprechend gilt, wurde in den neuen Absatz 1 a eingestellt.Dem die Folgen der Veräußerung regelnden Absatz 4 wurde ein [X.] 5 angefügt, der insbesondere der verfügenden Stelle eine besondereAbwendungsbefugnis verleiht: Wird das aufgrund der [X.] Satz 1 veräußerte Grundstück später einer anderen am [X.] beteiligten Stelle zugeordnet, so kann die verfügende Stelleanstelle der [X.] des Erlöses oder des Wertes dem Berechtigten dasEigentum an dem veräußerten Grundstück oder an einem [X.]verschaffen.Des weiteren wurden in das Vermögenszuordnungsgesetz erstmals be-sondere Vorschriften über den Inhalt und Umfang des [X.] Körperschaften eingefügt. Soweit danach gemäß [X.]. 21 Abs. 31. Halbs. und [X.]. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. [X.]. 21 Abs. 3 1. Halbs. [X.] von dem- 10 -jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten die Rückübertragung einesbestimmten Vermögensgegenstandes verlangt werden kann (§ 11 Abs. 1Satz 1 [X.]) und diese Rückübertragung nicht ausnahmsweise ausgeschlos-sen ist (etwa weil das Grundstück im komplexen Wohnungsbau verwendetworden ist oder eine betriebsnotwendige Einrichtung darstellt, vgl. im einzelnen§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 [X.]), ist der Vermögenswert in dem [X.] übertragen, in dem er sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids befindet(§ 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Nach erfolgter Rückübertragung kann der [X.] oder [X.] von dem Anspruchsberechtigten Er-satz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte und im Zeitpunkt der Rück-übertragungsentscheidung noch werthaltige Maßnahmen für eine Bebauung,Modernisierung oder Instandsetzung verlangen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 [X.]);ansonsten verbleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, die bis zur Rück-übertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung des [X.] sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen beimVerfügungsberechtigten (§ 11 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Ist die Restitution in [X.] mehr durchführbar, weil der Verfügungsberechtigte das Grundstück ver-äußert hat, tritt an die Stelle des Zuordnungsobjekts der Anspruch auf Auskeh-rung des Erlöses bzw., wenn ein Erlös nicht erzielt wird oder dieser den Ver-kehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund unterschreitet, auf [X.] Verkehrswertes (§ 13 Abs. 2 [X.]).Bezüglich der früher im Eigentum des [X.] befindlichenGrundstücke ergibt sich mittelbar aus der das frühere Reichsvermögen betref-fenden Vorschrift des § 16 [X.] die Vorstellung des Gesetzgebers, daß die[X.] am 3. Oktober 1990 von Gesetzes wegen Eigentümer dieserGrundstücke geworden ist. Freilich werden die sich hieraus ergebenden- 11 -Rechtsfolgen gleich wieder beseitigt, indem nach dieser Bestimmung der [X.] als nicht erfolgt fingiert wird (§ 16 Satz 1[X.]). Dies hat zur Konsequenz, daß diese Fallgestaltung über die in § 16Satz 3 angeordnete sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 und der §§ 13und 14 [X.] der öffentlichen Restitution gleichgestellt wird (vgl. zu Sinn [X.] dieser Regelung Fischer/[X.] aaO S. 82; s. auch [X.]6228 S. 110).II.Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Herausga-be der im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1992 vereinnahmtenMietzinsen in Höhe von 22.426,50 DM abzüglich der Beklagten entstandenerVerwaltungskosten in Höhe von 1.920 DM zu. Für den Zeitraum vom 3. Okto-ber 1990 bis zum 29. März 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]es sieht das Berufungsgericht in § 816 Abs. 2 BGB, fürden Zeitraum vom 29. März 1991 bis zum 31. Juli 1992 in § 6 Abs. 4 [X.]1991/1992 die das Klagebegehren rechtfertigende Anspruchsgrundlage.Auch wenn der [X.] dieser Begründung nicht zu folgen vermag, sostellt sich das angefochtene Urteil im Ergebnis doch als richtig dar, so daß [X.] zurückzuweisen ist (§ 563 ZPO). Die vom 3. Oktober 1990 bis [X.] 1991 vereinnahmten Mietzinsen hat die Beklagte nach § 667 BGB, [X.] erzielten Mieterträge nach § 988 BGB herauszugeben.- 12 -1.Bis zum April 1991, also bis kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des [X.], war die Beklagte nach [X.]. 22 Abs. 2 [X.] zurVerwaltung des [X.]s gesetzlich berechtigt und verpflichtet. Als [X.] Verwalterin ist sie hinsichtlich der in dieser [X.] dem Herausgabeanspruch der Klägerin als Grundstückseigentümerinnach § 667 BGB ausgesetzt. Im [X.] kann sie von der Klägerin nach§ 670 BGB Ersatz ihrer - vom Berufungsgericht bereits anspruchsminderndberücksichtigten - Aufwendungen beanspruchen.a) Abgesehen von den [X.], in denen durch den [X.]sbescheid regelmäßig unter Abänderung der sich am 3. Oktober 1990ergebenden Ausgangs-Rechtslage Eigentum mit Wirkung ex nunc übertragenwird (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 3 und 4 [X.] 1994), hat das [X.]nach dem Vermögenszuordnungsgesetz keine Korrektur, sondern nur eineverbindliche Feststellung der materiellen Rechtslage zum Ziel. Der Vermö-genszuordnungsbescheid ist regelmäßig deklaratorischer Natur; mit ihm wirdmit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich(vor allem) aufgrund der [X.]. 21, 22 [X.] bereits am 3. Oktober 1990 dargestellthat ([X.]mitt-Habersack/[X.], in [X.]: Offene Vermögensfragen, § 2 [X.][Stand: November 1996] Rn. 18; vgl. auch [X.]sbeschluß vom 29. Juli 1999- [X.] - NJW 1999, 3331, der sich vor allem zu dem - hier nicht inter-essierenden - Sonderproblem verhält, daß die als Berechtigte in [X.] und am [X.] beteiligten [X.] eine von der materiellen Rechtslage abweichende Zuordnung einig sind,vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1991 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 6 [X.] 1994).- 13 -b) Aufgrund des bestandskräftigen Zuordnungsbescheids vom 16. Janu-ar 1997 steht vorliegend fest, daß die klagende [X.] am [X.] gemäß [X.]. 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Eigentum am Grundstück [X.]. Durch diesen Eigentumserwerb ist die Klägerin am 3. Oktober 1990 in [X.] zwischen dem [X.] [X.]. und der [X.] eingetreten ([X.]Z 133, 363, 367 f; vgl. auch [X.],Urteil vom 17. Mai 1995 - [X.] - [X.], 1679, 1680 m.w.N.). [X.] nicht entgegen, daß das hier in Rede stehende Grundstück lediglich derTreuhandverwaltung des [X.] unterliegt. Die Besonderheit des von [X.]. 22Abs. 1 [X.] erfaßten früheren [X.] der [X.] liegt darin, daß diesesVermögen später durch ein [X.]gesetz je zur Hälfte auf den [X.] und dieneuen [X.]länder, an deren Anteil wiederum die Gemeinden [X.] beteiligen sind, verteilt werden soll. Ungeachtet dieser Besonderheit ist der[X.] bis zum Erlaß bzw. zur Ausführung eines solchen Gesetzes "vollwertiger"Grundstückseigentümer mit [X.] sich daraus ergebenden Rechten und Pflich-ten, zumal derzeit in keiner Weise absehbar ist, ob das jeweils konkret betrof-fene Grundstück, wenn es nicht ohnehin - wie hier - vorher veräußert wordenist, einmal dem [X.], dem Land oder einer Gemeinde zugewiesen werdenwird.c) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte am 3. Okto-ber 1990 nach [X.]. 22 Abs. 2 [X.] die zur Verwaltung des in [X.]eigentumübergegangenen Grundstücks zuständige Behörde war. Diese Auffassung, dievon der Revision nicht angegriffen und von der Revisionserwiderung ausdrück-lich für richtig erachtet wird, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] es zu, daß die bisher zuständigen Stellen im Sinne dieser Vorschrift im- 14 -Regelfalle die Kommunen waren (vgl. hierzu den bereits erwähnten Erlaß [X.]ministers der Finanzen vom 9. April 1991 unter [X.] besondere Verwaltungszuständigkeit galt jedoch nur, solange undsoweit der [X.]minister der Finanzen nicht die Übernahme der [X.] die "eigentlich" zuständigen Behörden der [X.]vermögensverwaltunganordnete. Der [X.] hat keine Bedenken, auf die Abwicklung dieser "vorläufi-gen" Betreuung fremder ([X.]-)Vermögensinteressen durch (kommunale)Verwaltungen anderer Gebietskörperschaften - die durchaus vergleichbar istmit dem zwischen dem staatlichen Verwalter und dem (privaten) [X.] bestehenden "echten Treuhandverhältnis" nach [X.] §§ 11 ff [X.] (vgl. hierzu [X.]surteile [X.]Z 140, 355, 360; 137, 183,188) - die Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (a.[X.], [X.] 1997, 195, 198; entgegen [X.] steht dem die das Zuordnungs-verhältnis von [X.] und Ländern im Rahmen der Ausführung von [X.]ge-setzen durch die Länder im Auftrag des [X.] - also eine völlig andere Fall-konstellation - betreffende und in BVerwGE 12, 253 veröffentlichte Entschei-dung des [X.]verwaltungsgerichts nicht entgegen).d) Nach [X.]. 22 Abs. 2 [X.] war danach die Beklagte ungeachtet des am3. Oktober 1990 erfolgten [X.] auf die [X.] unddes damit einhergehenden Vermieterwechsels weiterhin dazu berechtigt (undverpflichtet), der Konsumgenossenschaft gegenüber die dem Vermieter [X.] Rechte geltend zu machen und die den Vermieter treffenden Pflichtenzu erfüllen. Insbesondere war sie dazu befugt, den vereinbarten Mietzins zuvereinnahmen. Diese Einnahmen hatte sie - wie ausgeführt - nach [X.]" an die Klägerin unter Abzug ihrer Aufwendungennach § 667 BGB herauszugeben.e) Der gesetzlichen Verwaltungskompetenz der Beklagten wurde jedoch,wozu sich das Berufungsgericht nicht geäußert hat und was von der [X.] nicht hinreichend beachtet wird, im April 1991 die [X.]. Denn durch den genannten Erlaß des [X.]finanzministers vom9. April 1991 (aaO) war angeordnet worden, daß nunmehr das gesamte Fi-nanzvermögen nach [X.]. 22 Abs. 1 [X.], soweit das nicht ohnehin schon [X.] war, von der [X.]vermögensverwaltung treuhänderisch zu verwal-ten sei und die [X.]vermögensämter die von ihnen zu verwaltenden Vermö-gensgegenstände zu übernehmen hätten. Da nicht ersichtlich oder dargetanist, daß das zuständige [X.]vermögensamt im Anschluß an diesen Erlaßzur Verwaltungsübernahme nicht bereit und in der Lage war - in diesem Fallekönnten, was vorliegend nicht entschieden zu werden braucht, die Vorausset-zungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorgelegen haben(vgl. auch [X.]surteil vom 21. Oktober 1999 - [X.] - NJW 2000, 422,423 f, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) -, muß jedenfalls zugunstender Revision unterstellt werden, daß bezüglich des Zeitraums zwischen [X.] und der Beendigung des Mietverhältnisses die Vorschriften über [X.] bzw. des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ein-greifen.2.Die Beendigung der der Beklagten nach [X.]. 22 Abs. 2 [X.] eingeräumtengesetzlichen Verwaltungskompetenz infolge des Erlasses des [X.]finanz-ministers hatte aus Sicht der [X.] Konsumgenossenschaft wegen deskurz zuvor erfolgten Inkrafttretens des [X.] keiner-- 16 -lei Auswirkungen. Die in § 6 Abs. 1 [X.] 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 1 [X.]1994 den Gemeinden, Städten und [X.] eingeräumte Befugnis, über [X.] noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstücke und Ge-bäude zu verfügen, wenn - wie hier - sie selbst oder ihre Organe im Zeitpunktder Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder [X.] sind, umfaßt auch das Recht, Mietverträge abzuschließen und diesich hieraus ergebenden Rechte des Vermieters dem Mieter gegenüber gel-tend zu machen. Der Begriff der Verfügungsbefugnis im Sinne des § 6 Abs. 1[X.] 1991/1992 bzw. des § 8 Abs. 1 [X.] 1994 ist unstreitig weit auszule-gen. Er umfaßt neben Verfügungen im Rechtssinne - wie Übertragung des Ei-gentums, Begründung und Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstük-ken - auch die schuldrechtlichen Verträge, die diesen Verfügungen zugrundeliegen, sowie den Abschluß und die Kündigung von (insbesondere) Miet- [X.] und die zur Abwicklung beendeter Miet- und Pachtverhältnisseerforderlichen Maßnahmen ([X.], Urteil vom 17. Mai 1995 aaO S. 1681; [X.] 15. Dezember 1995 aaO).Aufgrund dessen durfte die Konsumgenossenschaft, die am 1. [X.] mit der Gemeinde [X.]. einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hatte,unbeschadet der im April 1991 endenden Verwaltungsbefugnis der Beklagtennach [X.]. 22 Abs. 2 [X.] diese als diejenige Person ansehen, der gegenüber siedie ihr obliegenden Mieterpflichten zu erfüllen und ihre Mieterrechte geltend zumachen hatte (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2[X.] 1994).Was hingegen das Verhältnis der Parteien untereinander betrifft, sostellt sich hier mit dem Wegfall der gesetzlichen Verwalterstellung der Beklag-- 17 -ten aus [X.]. 22 Abs. 2 [X.] infolge des Erlasses des [X.]finanzministers vom9. April 1991 die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob sich die in § 6Abs. 4 [X.] 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 4 [X.] 1994 einer Gebietskörper-schaft, die von ihrer Verfügungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, gegenüberderjenigen Körperschaft oder Stelle, die in einem späteren Zuordnungsbe-scheid als Berechtigter (Eigentümer) festgestellt wird, auferlegte Entgelt- bzw.Erlösauskehrpflicht auch auf vereinnahmte Mietzinsen erstreckt. Das [X.] hat dies im Anschluß an eine in Literatur und Rechtsprechungverbreitete Auffassung ([X.]midt-Räntsch/Hiestand - [X.] - § 8 [X.] [Stand:November 1994] Rn. 19; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/Bezzenberger,Vermögen in der ehemaligen [X.], § 8 [X.] [Stand: April 1995] Rn. 19; Tei-ge/[X.], [X.] 1997, 622, 625; [X.], [X.] 1998, 52) be-jaht. Demgegenüber hält der [X.] die von der Revision gegen diese Geset-zesauslegung vorgebrachten Bedenken für durchgreifend. Insbesondere ist [X.] darin zuzustimmen, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht für, sonderngegen das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis spricht. [X.] der Revision freilich nicht zum Erfolg, weil die Beklagte nach den allge-meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere nach § 988BGB), deren Anwendbarkeit durch das Vermögenszuordnungsgesetz nichtausgeschlossen wird, Herausgabe der Nutzungen verlangen kann.a) Ungeachtet des in § 6 Abs. 1 [X.] 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 1[X.] 1994 verwendeten weiten Verfügungsbegriffs ist der jeweilige Absatz 4dieser Vorschriften enger gefaßt.aa) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 Satz 1[X.] 1994 sind die aufgrund der Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 veräu-- 18 -ßerten Grundstücke und Gebäude sowie das hierbei erzielte Entgelt dem In-nenministerium des jeweiligen [X.] mitzuteilen und von diesem in einer Li-ste zu erfassen. Es versteht sich, daß diese Bestimmungen, mit denen ersicht-lich vermieden werden soll, daß in großem Umfang Vermögensabgänge erfol-gen, über die, wenn sie nicht besonders festgehalten werden, ein Überblicknicht mehr zu gewinnen ist ([X.]midt-Räntsch/Hiestand aaO Rn. 12), nur dieerfolgten dinglichen Rechtsänderungen meinen. Eine Mitteilung über beste-hende Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverträge und die dabei erzieltenEinnahmen ist hingegen nicht zu machen ([X.]midt-Räntsch/Hiestand aaORn. 13).bb) Da § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 [X.] 1991 bzw. § 6 Abs. 4 Satz 2[X.] 1992/§ 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] 1994 im Anschluß an den jeweiligenSatz 1 regeln, wie weiter zu verfahren ist - nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 [X.]1991 war das erzielte Entgelt auf ein Sonderkonto des [X.] [X.] einer unanfechtbaren Zuordnungsentscheidung einzuzahlen und nach [X.] einer solchen Entscheidung an den im Zuordnungsbescheid festge-stellten Berechtigten auszuzahlen; nach § 6 Abs. 4 Satz 2 [X.] 1992/§ 8Abs. 4 Satz 2 [X.] 1994 hat die verfügende Stelle zeitgleich zur Verfügungeinen Zuordnungsantrag zu stellen und den Erlös, mindestens aber den [X.] Vermögensgegenstandes, dem aus dem unanfechtbaren Bescheid hervor-gehenden Berechtigten auszukehren -, liegt der [X.]luß nahe, daß sich dieseSätze nur auf den in Satz 1 gemeinten Veräußerungsfall beziehen und nichtallgemein auf jede von Absatz 1 erfaßte Verfügung im weiteren Sinne (für [X.] insbesondere [X.] aaO S. 197).- 19 -cc) Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß sich die in § 6 Abs. 4 [X.]1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 4 [X.] angeordnete Entgelt- bzw. [X.] auch auf erzielte Miet- und Pachteinnahmen erstrecken soll, [X.] entsprechende Klarstellung nahegelegen. Das ist nicht geschehen. [X.] lassen die durch das [X.] vorgenommenen Gesetzesän-derungen noch deutlicher werden, daß Absatz 4 nur den [X.] hat.(1)§ 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] 1992 erklärt § 571 BGB für entsprechend an-wendbar, wenn im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem [X.] überlassen wird. Dieser Bestimmung, die sicherstellen will, daß sich nacherfolgter Zuordnung der Mieter oder Pächter auch einem Berechtigten gegen-über, der zuvor nicht Partner des Miet- oder Pachtvertrages gewesen ist, aufsein vertragliches Besitzrecht berufen kann, liegt das Verständnis zugrunde,daß die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 auch das Eingehen von [X.], insbesondere den Abschluß von Miet- und Pachtverträgen umfaßt(BT-Drucks. 12/2480 S. 92).Der in § 6 Abs. 4 Satz 2 [X.] 1992 nunmehr verwendete Begriff "Erlös"deutet noch mehr als der in Satz 1 aufgeführte Begriff "Entgelt" darauf hin, daßnur der Veräußerungsfall gemeint ist. Denn der Begriff Erlös kennzeichnet, [X.] Revision zu Recht geltend macht, im rechtlichen Sprachgebrauch, insbe-sondere dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das bei einer Veräußerung, etwaim Wege der Versteigerung, an die Stelle des Eigentums tretende Geldsurrogat(vgl. §§ 383 Abs. 1, 489, 753 Abs. 1, 966 Abs. 2 Satz 3, 1219 Abs. 2, 1247BGB). Auch kann die Regelung, daß in Fällen, in denen kein oder nur ein ge-- 20 -ringer Erlös erzielt wird, mindestens ein dem Verkehrswert entsprechender Be-trag zu zahlen ist, nur im [X.] praktisch [X.] den in § 6 bzw. (ab dann) § 8 [X.] durch das Registerverfah-renbeschleunigungsgesetz neu angefügten Absatz 5 ist der verfügenden Stelledie Möglichkeit eingeräumt worden, bei einer späteren anderweitigen [X.] dem Berechtigten anstelle der [X.] des Erlöses oder des Wertesdas Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an ei-nem [X.] zu verschaffen. Es versteht sich, daß auch diese Ab-wendungsbefugnis nur im [X.] zum Tragen kommen kann.b) Der [X.] hält daher die Auffassung der Revision für zutreffend, daߧ 6 Abs. 4 [X.] 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 [X.] 1994 die [X.] ver-einnahmter Mietzinsen an den Berechtigten nicht unmittelbar regeln. Eineanaloge Anwendung dieser Vorschriften hält der [X.] nicht für geboten, weilsich bereits anhand der allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-buchs, deren Anwendbarkeit durch das Vermögenszuordnungsgesetz nichtausgeschlossen wird, die Frage der Nutzungsherausgabe interessengerechtund angemessen beantworten läßt; eine planwidrige Regelungslücke, die [X.] eines Analogieschlusses aufzufüllen wäre, läßt sich daher nicht fest-stellen (im Ergebnis ebenso [X.], in: [X.] aaO § 8 [X.] [Stand: [X.]] Rn. 30).aa) Auch wenn § 6 Abs. 4 [X.] 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 [X.] 1994hinsichtlich der Auskehr vereinnahmter Miet- und Pachtzinsen keine Regelungtreffen, so kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden, daß außer inden ausdrücklich normierten [X.] eine Auszahlung an den Be-- 21 -rechtigten in jedem Falle ausgeschlossen sein soll, also auch dann, wenn [X.] von in Frage kommenden Vorschriften des [X.] erfüllt sind (a.[X.] aaO S. 198; so wohl auch [X.], [X.] 1998, 53 f). Das ergibt sich aus dem Vergleich mit den [X.] durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz in das [X.] eingefügten Bestimmungen über den [X.] Körperschaften (§§ 11 ff [X.]) und dem Regelungszweck des § 6[X.] 1991/1992 bzw. § 8 [X.] 1994.(1)Die die Restitutionsansprüche öffentlicher Körperschaften regelnden§§ 11 ff [X.] orientieren sich bewußt und gewollt an den Wertungen der [X.] einzelner Bürger normierenden Bestimmungen [X.] (BT-Drucks. 12/5553 S. 169). Hier wie dort bestehen zwi-schen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Rechtsbeziehungen,die Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen (vgl. zum Restitutionsverhält-nis im Sinne des Vermögensgesetzes [X.]Z 128, 210, 211; [X.]surteil [X.]Z137, 183, 186). So darf insbesondere ein potentieller [X.] Vermögensgegenstand, der der Restitution unterliegt oder [X.], nur dann veräußern, bebauen oder längerfristig vermieten, wenn dies [X.] einer "erlaubten Maßnahme" dient. In diesem Falle ist die Maß-nahme anzuzeigen; sie darf erst durchgeführt werden, wenn eine Wartefristvon vier Wochen verstrichen und die Maßnahme von der für die Entscheidungüber den Restitutionsanspruch zuständigen Stelle nicht untersagt worden ist(vgl. im einzelnen § 12 [X.]).Die dem Restitutionsschuldner in § 12 [X.] auferlegten Pflichten [X.] indes nichts daran, daß der Restitutionsgläubiger erst mit dem Eintritt der- 22 -Unanfechtbarkeit des die Vermögensübertragung anordnenden [X.] das Grundstückseigentum erhält (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 3 und 4[X.]). Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß nach § 11Abs. 2 Satz 4 [X.] die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für diegewöhnliche Erhaltung des Vermögenswerts sowie die bis zu diesem [X.] Nutzungen grundsätzlich beim Verfügungsberechtigten verbleiben.Diese Regelung stimmt mit der ursprünglichen Grundkonzeption des [X.] überein (§ 7 [X.], vgl. BT-Drucks. 12/5553 S. 171). Die später- nämlich durch [X.]. 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichslei-stungsgesetzes vom 27. September 1994 ([X.] I S. 2624) - im Bereich [X.] vorgenommene Änderung, wonach dies nicht für die [X.]e gilt, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus [X.], Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen (§ 7 Abs. 7 Satz 2bis 4 [X.]; vgl. eingehend hierzu [X.]surteil vom 19. März 1998 - III ZR145/97 - [X.], 1348), hat im [X.] keine Entspre-chung gefunden.(2)Demgegenüber zielt das [X.] nach dem [X.] außerhalb der [X.] - wie ausgeführt - regelmäßig(nur) darauf ab, die bereits am 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslageverbindlich festzustellen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist es jedoch alleinAngelegenheit des Eigentümers, dem auch die Nutzungen der Sache zuste-hen, den ihm gehörenden Vermögensgegenstand zu verwalten oder über ihnzu verfügen. An der bereits vor Erlaß eines Zuordnungsbescheids nach [X.]. 21,22 [X.] geltenden materiellen Güterzuordnung und den sich hieraus ergeben-den Rechtsfolgen für das "Innenverhältnis" zwischen dem Eigentümer und ei-nem "verfügenden" Dritten wollen § 6 [X.] 1991/1992 bzw. § 8 [X.] 1994,- 23 -wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Normen ergibt, nicht rütteln,auch wenn das im Wortlaut dieser Vorschriften nur unvollkommen zum Aus-druck kommt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1[X.] 1994, wonach die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührtbleibt).Da die Verfügungen eines Grundstückseigentümers vielfach der [X.] Umsetzung bedürfen und dies ohne weiteres erst nach [X.] bestandskräftigen Zuordnungsbescheids möglich ist (vgl. § 3 [X.]),hielt es der Gesetzgeber für notwendig, im Interesse der [X.] die Verkehrsfähigkeit ehemals volkseigener Grundstücke be-reits vor Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheids zu gewährleisten und zudiesem Zweck unabhängig von der wirklichen Eigentumslage eine allein an [X.] der [X.] anknüpfende und damit "grundbuchklare"gesetzliche Verfügungsbefugnis zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 12/449 S. 18).Zur Erreichung dieses Zwecks war es geboten aber auch ausreichend, dem [X.] über die betreffenden Grundstücke [X.] lediglich eineBuchposition einzuräumen, verbunden mit der weiteren Folge, daß aus Grün-den des [X.] der Inhaber der Position im Rechtsverkehr als Be-rechtigter gilt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2[X.] 1994; vgl. auch die - freilich nicht so weitgehenden - §§ 892, 893 [X.] war es weder notwendig noch sachlich gerechtfertigt, [X.] mit den vollen Rechten des wirklichen Eigentümers aus-zustatten (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 1998 - [X.] - [X.], 1832,1834 f).- 24 -bb) Ausgehend davon, daß bei einem Auseinanderf[X.] von [X.] dann, wenn besondere Abreden oderdas Rechtsverhältnis regelnde Normen nicht (bzw. nicht mehr, vgl. die [X.] unter 1 zu [X.]. 22 Abs. 2 [X.]) eingreifen, der [X.] gegen-über dem wirklichen Eigentümer als [X.] anzusehen ist, finden indiesem Verhältnis im Falle einer Vermietung der Sache durch den Verfügungs-berechtigten die allgemeinen Vorschriften, also insbesondere die Regeln überdas Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Anwendung (so auch [X.] indem unveröffentlichten Urteil vom 20. November 1997 - 3 U 242/97 -; die ge-gen dieses Urteil eingelegte Revision hat der [X.]gerichtshof durch [X.] vom 30. Juni 1998 - [X.] - nicht [X.] aufgrund des von der Gemeinde [X.]. am 1. Februar 1991 imeigenen Namen mit der Konsumgenossenschaft abgeschlossenen Mietvertra-ges war die Gemeinde [X.]. bzw. die Beklagte mittelbarer Besitzer des [X.]s geworden. Das Berufungsgericht hat zwar, von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagteden mittelbaren Besitz als Eigen- oder [X.] innehatte und ob sie hin-sichtlich ihres Besitzrechts gut- oder bösgläubig war. Das kann indes [X.].Da die Beklagte den Besitz am Grundstück unentgeltlich erlangt hatte,ist sie jedenfalls nach § 988 BGB, der auch auf den [X.]er anwendbarist, zur Herausgabe der Nutzungen an die Klägerin verpflichtet. Sie hat [X.] die nach Beendigung ihrer gesetzlichen Verwalterstellung nach [X.]. 22Abs. 2 [X.] vereinnahmten Mietzinsen auszukehren. Die im inneren Zusammen-hang- 25 -mit der Nutzung der Sache gemachten Aufwendungen sind nach § 818 Abs. 3BGB - was das Berufungsgericht im Ergebnis getan hat - anspruchsminderndzu berücksichtigen, auch wenn es sich hierbei nicht um Verwendungen im [X.] der §§ 994 ff BGB gehandelt hat ([X.]Z 137, 314, 316 ff).[X.] Streck [X.] [X.] Galke

Meta

III ZR 217/99

23.03.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. III ZR 217/99 (REWIS RS 2000, 2720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2720

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