Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. VIII ZR 215/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6414

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII [X.]
Verkündet am:

9. April 2014

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
BGHR:
ja
BGB § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Bei der Rückabwicklung eines [X.] ist der Wertersatz nach §
346 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des [X.]es zu schätzen; der so ermittelte [X.] ist nicht um die Mehrwertsteuer zu
erhöhen (im [X.] an Senatsurteil vom 26. Juni 1991 -
VIII [X.], [X.], 47).

BGH, Urteil vom 9. April 2014 -
VIII [X.] -
[X.]

[X.]. [X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2014
durch den Richter Dr.
Frellesen als Vorsitzenden, die
Richterin Dr.
Hessel
sowie die
Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider
und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] -
Zivilkammer 20
-
vom 28.
Juni 2013 wird [X.].
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen der Rückabwicklung eines [X.] über die Frage, in welcher Weise die Mehrwertsteuer bei der Ermittlung des Wertes der anzurechnenden Gebrauchsvorteile zu berücksichtigen ist.
Der Kläger kaufte von der [X.] mit Vertrag vom 15.
Juni 2010 einen Pkw [X.] zum Preis von 75.795

rutto
zuzüglich Überführungs-
und Zulassungskosten. Unter Berufung auf diverse Mängel des Fahrzeugs verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages, mit der sich die Beklagte schließlich [X.] erklärte. Die Beklagte erstattete dem Kläger einen Betrag von . Dabei hatte sie für die vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen 24.356 Kilometer einen Nutzungswert
von 9.230,32

errechnet und diesen Be-trag vom zu erstattenden [X.] abgezogen.

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3
-
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der [X.] zur [X.] weiterer 3.759,47

i-chen Anwaltskosten in Höhe von 213,31

Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.846,07

Zinsen zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 126,68

i-gen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] -
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen
-
die Verurtei-lung der [X.] hinsichtlich der Hauptforderung auf 1.605,07

ermäßigt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Abweisung der Klage in Höhe weiterer 1.403,30

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 652) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Zu Recht habe das Amtsgericht dem Kläger im Rahmen des [X.] einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.846,07

so vorgegangen, dass es von dem
-
um die Zulassungs-
und Überführungskos-ten bereinigten
-
[X.] in Höhe von 75.795

egangen und den Wert der Gebrauchsvorteile nach der von keiner der Parteien in Frage gestell-ten kilometeranteiligen Wertminderung errechnet habe. Die Differenz zwischen dem nach der üblichen Formel
([X.] x gefahrene Kilometer ./. erwar-3
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tete Gesamtfahrleistung) errechneten Wert der Gebrauchsvorteile in Höhe
von 7.384,25

und
dem von der [X.] angerechneten
Betrag
von 9.230,32

belaufe sich auf
1.846,07

Dieser Betrag stehe dem Kläger noch zu.
Entgegen der Auffassung der [X.] sei zusätzlich zu dem
vom Amtsgericht ermittelten Nutzungswert
von 7.384,25

nicht noch
die Mehrwert-steuer
aus diesem Betrag
in Höhe von 1.403,30

r-dings sei die Frage, ob die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der [X.] nur einmal
-
nämlich durch Zugrundelegung des [X.]es -
zu veranschlagen sei, oder [X.] durch den Aufschlag auf den auf der Basis des [X.]es errechneten Nutzungswert, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Kammer schließe sich der Auffassung des
Brandenbur-gischen
Oberlandesgerichts (Urteil vom 28. November 2007, juris) an, das ei-nen zweimaligen Ansatz der Umsatzsteuer für falsch halte.
Die
sonach vom Amtsgericht dem Kläger mit Recht zugesprochene For-derung
von 1.846,07

welchem die Beklagte in der Berufungsinstanz die Aufrechnung erklärt habe, die auch [X.]. Die dem Kläger zustehende Hauptforderung des Klägers reduziere sich damit auf
1.605,07

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Im Revisionsverfahren ist nur noch im Streit, ob zu dem von den
Vorinstanzen auf der Grundlage des (bereinigten) [X.]es von 75.795

d errechneten Nutzungswert
in Höhe von 7.384,25

die 7
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Mehrwertsteuer aus diesem Betrag in Höhe von 1.403,30

hinzu kommt und damit von dem zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen ist. Entgegen der [X.] der Revision hat das Berufungsgericht dies mit Recht verneint.

1. Bei der Rückabwicklung eines [X.] ist der Werter-satz nach §
346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des [X.]es zu schätzen (st. Rspr.; Senatsurteile
vom 26. Juni 1991 -
VIII [X.], [X.],
47, 49 ff.; vom 2. Juni 2004 -
VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299 unter II
3, insoweit nicht abgedruckt in [X.] 159, 215).

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Anknüpfung an den [X.] bei einer
Bewertung des Gebrauchsnutzens in Abhängigkeit vom Kaufpreis und von der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer dem Inte-resse der Vertragsbeteiligten
entspricht.
Denn im Verhältnis der [X.] zueinander hat der Käufer den [X.] zu entrichten. Dann aber kann im Verhältnis der Vertragspartner zueinander auch der als Bewertungs-maßstab heranzuziehende Kaufpreis nur der Bruttopreis sein. Andernfalls wür-de der Verkäufer eine verhältnismäßig geringere Nutzungsvergütung erhalten, als sie dem Wert des von ihm zurückzuerstattenden Kaufpreises entspricht. Das wird besonders deutlich, wenn der Gebrauch durch den Käufer nahezu oder vollständig die mögliche Nutzungszeit erreicht. In diesem Fall würde der Verkäufer weniger als den Kaufpreis erhalten, obwohl der Gebrauchswert völlig aufgezehrt ist und der vertragsmäßige Bruttopreis voll an den Käufer zurückge-zahlt werden muss (Senatsurteil vom 26. Juni 1991 -
VIII [X.], aaO S.
51
f.).
2. Aus dieser Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht mit Recht hergeleitet, dass zu dem auf der Grundlage des [X.]es ermit-11
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telten [X.] nicht noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist; diese ist vielmehr von
dem auf diese Weise ermittelten [X.] be-reits umfasst
(ebenso [X.], Urteil vom 28.
November 2007 -
4 [X.], juris Rn. 25 ff.; KG,
[X.], 514, 515
f.).
Das Vorbringen der Revision
rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Wie die Revision selbst einräumt, hat der Senat bereits in seinem Ur-teil vom 26. Juni 1991
(VIII [X.], aaO S. 52) den Gebrauchswert auf der Grundlage des [X.]es und nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur höchstmöglichen Nutzungsdauer
errechnet, ohne den so ermittelten Gebrauchswert um die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag zu erhö-hen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mithin im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
Insbesondere stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur An-knüpfung der Wertminderung an den ([X.] entgegen der [X.] der Revision nicht im Widerspruch zum genannten Senatsurteil.
Hierbei handelt es sich nur um eine hypothetische Kontrollrechnung des Berufungsge-richts, die verdeutlicht, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Ge-brauchsvorteile in verschiedener
Weise -
mit jeweils gleichem Ergebnis -
be-rücksichtigt werden kann.
b) Die Auffassung der Revision, dass zu dem auf der Grundlage des [X.]es nach der üblichen Formel errechneten Wert der erlangten Gebrauchsvorteile die Mehrwertsteuer (nochmals) hinzugeschlagen sei
(Nach-weise zum Streitstand bei [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. 1179), trifft nicht zu.
Das ergibt sich bereits aus dem
Senatsurteil
vom 26. Juni 1991 und dem dort gebildeten
Beispiel
(VIII [X.], aaO).

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7
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Würde
nämlich, wie die Revision meint, der nach der Formel errechnete Nutzungswert um die Mehrwertsteuer erhöht, könnte
der Verkäufer
vom Käufer, wenn dieser
die mögliche Nutzungszeit vollständig ausgeschöpft hätte, für die erlangten Gebrauchsvorteile
einen höheren Betrag
beanspruchen als den [X.], den der Käufer seinerzeit gezahlt und der Verkäufer dem Käufer zu erstatten hat. Der Käufer hätte in diesem Fall als [X.] den vollen [X.] zuzüglich der Mehrwertsteuer aus diesem Betrag
zu erstatten. Er
würde damit im Zuge der Rückabwicklung, soweit es um den Wertersatz für die Gebrauchsvorteile geht, mit der Mehrwertsteuer doppelt belastet. Dass dies nicht richtig wäre, liegt auf der Hand. Das Berufungsgericht hat einen zweimali-gen Ansatz der Mehrwertsteuer deshalb mit Recht abgelehnt
(ebenso KG, aaO).
c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht -
im Wege einer Kontrollrechnung -
den
Nutzungswert auf der Grundlage des Nettokauf-preises berechnet und den so ermittelten Betrag um die Mehrwertsteuer erhöht hat. Denn beide Berechnungsweisen führen, wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgeführt hat, zum selben Ergebnis.
d)
Aus dem
Senatsurteil vom 18. Mai 2011 ([X.], [X.], 2141 Rn. 12 f.), auf das die Revision verweist, und aus der
Rechtsprechung des [X.] zur (fehlenden) Umsatzsteuerpflichtigkeit des [X.] beim Leasingvertrag ergibt sich für den vorliegenden Fall
nichts An-deres. Gegenteiliges wird auch von der Revision nicht ausgeführt.
Sie räumt

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ein, dass die hier zu entscheidende Frage von dieser Rechtsprechung nicht beantwortet wird.
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.]. [X.], Entscheidung vom 18.09.2012 -
919 [X.] 577/11 -

[X.], Entscheidung vom 28.06.2013 -
320 S 142/12 -

Meta

VIII ZR 215/13

09.04.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. VIII ZR 215/13 (REWIS RS 2014, 6414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6414

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