9. Senat | REWIS RS 2010, 3990
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Örtliche Zuständigkeit des FG bei Zuständigkeitswechsel auf Finanzbehördenebene
1. NV: Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich von dem/der Kläger/in verklagten Behörde, unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.
2. NV: Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des FG fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes FA zuständig geworden ist oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige FA mit dem nunmehr zuständigen FA während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) entspricht; jedenfalls liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.
1. Die als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) gerügte örtliche Unzuständigkeit des Finanzgerichts ([X.]) ist nicht gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des [X.] richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich --hier von der Klägerin und [X.] verklagten Behörde (§ 38 Abs. 1 [X.]O), unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 38 [X.]O Rz 20). Danach ist im Streitfall der Sitz des Beklagten und Beschwerdegegners (des Finanzamts --[X.]--) maßgebend, so dass das angerufene [X.] örtlich zuständig ist. Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des [X.] fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes Finanzamt zuständig geworden ist, oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige [X.] mit dem nunmehr zuständigen [X.] während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde (s. Bl. 80 [X.]-Akte). Denn durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände wird die örtliche Zuständigkeit des [X.] nicht berührt (§ 70 [X.]O i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes; s. Urteil des [X.] --BFH-- vom 25. Januar 2005 [X.]/04, [X.], 9, [X.], 575; [X.] vom 19. Mai 2008 [X.], [X.], 1501; vom 27. Januar 2009 [X.]/08, [X.], 780). Abgesehen davon war vorliegend Verfahrensgegenstand die Rechtmäßigkeit der vom [X.] erlassenen Feststellungsbescheide und der diese aufhebende Bescheid.
Meta
18.08.2010
Beschluss
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 16. Dezember 2009, Az: 3 K 475/07, Urteil
§ 38 Abs 1 FGO, § 70 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 17 Abs 1 S 1 GVG
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.08.2010, Az. IX B 36/10 (REWIS RS 2010, 3990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3990
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Kein Wechsel des beklagten Finanzamts infolge der Sitzverlegung der klagenden GmbH
Rechtshängigkeit bei Vorauszahlungsbescheid; gesetzlicher Beteiligungswechsel
Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung
Zur Subsidiarität der Feststellungsklage bei Zweifeln an der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes
(Bestimmung des örtlichen zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.