Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.08.2010, Az. IX B 36/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 3990

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Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit des FG bei Zuständigkeitswechsel auf Finanzbehördenebene


Leitsatz

1. NV: Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich von dem/der Kläger/in verklagten Behörde, unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.

2. NV: Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des FG fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes FA zuständig geworden ist oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige FA mit dem nunmehr zuständigen FA während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) entspricht; jedenfalls liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.

2

1. Die als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) gerügte örtliche Unzuständigkeit des Finanzgerichts ([X.]) ist nicht gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des [X.] richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich --hier von der Klägerin und [X.] verklagten Behörde (§ 38 Abs. 1 [X.]O), unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 38 [X.]O Rz 20). Danach ist im Streitfall der Sitz des Beklagten und Beschwerdegegners (des Finanzamts --[X.]--) maßgebend, so dass das angerufene [X.] örtlich zuständig ist. Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des [X.] fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes Finanzamt zuständig geworden ist, oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige [X.] mit dem nunmehr zuständigen [X.] während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde (s. Bl. 80 [X.]-Akte). Denn durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände wird die örtliche Zuständigkeit des [X.] nicht berührt (§ 70 [X.]O i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes; s. Urteil des [X.] --BFH-- vom 25. Januar 2005 [X.]/04, [X.], 9, [X.], 575; [X.] vom 19. Mai 2008 [X.], [X.], 1501; vom 27. Januar 2009 [X.]/08, [X.], 780). Abgesehen davon war vorliegend Verfahrensgegenstand die Rechtmäßigkeit der vom [X.] erlassenen Feststellungsbescheide und der diese aufhebende Bescheid.

Meta

IX B 36/10

18.08.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 16. Dezember 2009, Az: 3 K 475/07, Urteil

§ 38 Abs 1 FGO, § 70 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 17 Abs 1 S 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.08.2010, Az. IX B 36/10 (REWIS RS 2010, 3990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3990

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