Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. III ZB 59/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 599

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[X.] [X.]/07vom 27. November 2008 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2008 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] - 26. Zivilsenat - vom 20. Juli 2007 - 26 [X.] 3/06 - wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des [X.] zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die die-sen zur Last fallen. Der Streitwert wird auf 461.233 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin und die ihr in der Vorinstanz beigetretenen Streithelfer begehren nach § 1025 Abs. 2 in Verbindung mit § 1032 Abs. 2 ZPO die Fest-stellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, das von der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines in [X.] abgefassten Managementvertrages wegen eines Schadensersatzanspruchs von 1.383.700 • beim [X.] mit dem [X.] [X.] anhän-1 - 3 - gig gemacht worden ist. Der Vertrag enthält unter der Nummer 19.1 (Applicable Law) eine Rechtswahlklausel für das [X.] Recht und unter der Nummer 19.2 (Arbitration) eine Schiedsklausel, nach der die sich aus dem [X.] gemäß der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der [X.] von einem oder mehreren gemäß dieser Ord-nung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden, [X.]s Recht anwendbar ist und der [X.] in [X.] liegt. Das Schiedsgericht hat sich noch nicht konstituiert. Die Antragstellerin, der während der [X.] ein in [X.] Sprache abgefasster Mustervertrag vorgelegen hatte, in dem unter den Nummern 19.1 und 19.2 jeweils die Anwendung des [X.] (materiellen und [X.] vorgesehen war, hat den [X.] durch anwaltliches Schreiben vom 10. September 2006 we-gen Irrtums, arglistiger Täuschung und unter jedwedem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt angefochten. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen rich-tet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. 2 I[X.] Die nach § 1065 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für grundsätzlich, ob bei der Beur-teilung der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hinsichtlich des anzuwen-denden Rechts allein auf das Verfahrensrecht und nicht auch auf das vom Schiedsgericht anzuwendende materielle Recht abzustellen sei. Hierauf kommt es indes nicht an. 4 Das [X.] ist - unter Bezugnahme auf § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der einem allgemeinen Rechtsprinzip der internationalen Schiedsge-richtsbarkeit entspricht (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl. 2002, [X.] § 1061 Rn. 39, § 1040 Rn. 3) - zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhän-gige Vereinbarung darstellt, deren Wirksamkeit unabhängig vom Bestand des [X.] zu beurteilen ist. Danach ist die Wirksamkeit einer Schiedsabre-de, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem [X.] soll, bei Unwirksamkeit dieses [X.] nicht nach § 139 BGB zu [X.] (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - [X.] - NJW 1991, 2215, 2216). Das schließt freilich im Einzelfall, wie der Senat bereits durch Beschluss vom 23. Mai 1991 ([X.] - BGHR ZPO § 1025 Wirksamkeit 1) entschie-den hat, nicht aus, dass eine Schiedsvereinbarung in den Fällen des § 123 BGB anfechtbar ist, wenn die für den Abschluss des [X.] ursächliche Drohung oder Täuschung auch ihren Abschluss unmittelbar beeinflusst hat. 5 Dies hat das [X.] schon deshalb verneint, weil die Antrag-stellerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass ein zur Anfechtung berechti-gender Inhaltsirrtum oder eine arglistige Täuschung für den Abschluss der Schiedsvereinbarung ursächlich gewesen sein könnten. Es hat in diesem Zu-sammenhang hervorgehoben, auch die in dem in [X.] Sprache abgefass-ten Mustervertrag enthaltene Schiedsklausel habe die Vergleichs- und [X.] - 5 - gerichtsordnung der [X.] mit dem [X.] Brüs-sel vorgesehen, so dass die (ergänzende) Anwendung des [X.]n Verfah-rensrechts von keiner oder nur ganz untergeordneter Bedeutung sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich hieraus keine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr durfte das [X.] das Beweisanerbieten der An-tragstellerin, sie hätte den [X.] der einseitigen Änderung der Klauseln in den Nummern 19.1 und 19.2 "so nicht unterzeichnet", als nicht hin-reichend substantiiert ansehen. Im Übrigen hat das [X.] die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sowohl nach [X.] als auch nach [X.]m Recht beurteilt. 2. Soweit das [X.] die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung am Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB geprüft und bejaht hat, hält die [X.] es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine überraschende oder ungewöhnliche Klausel nur dann zur Unwirksamkeit führe, wenn sie zu-sätzlich den Vertragspartner benachteilige. Diese Frage stellt sich nicht, da das [X.] die Anwendung des § 305c Abs. 1 BGB nach dem [X.] allein deshalb abgelehnt hat, weil es angesichts der im Einzelnen näher erörterten Umstände an einer überraschenden Klausel fehlte. Die Notwendigkeit einer "zusätzlichen Benachteiligung" hat das Oberlandesge-richt seiner Beurteilung nicht zugrunde gelegt, sondern insoweit lediglich auf Unterschiede aufmerksam gemacht, die zwischen dem von ihm entschiedenen Fall und einer vom [X.] Düsseldorf ([X.] 1994, 288) entschiede-nen Konstellation bestehen. 7 - 6 - 3. Auch im Übrigen weist die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-relevanten Rechtsfehler auf. 8 4. Der Senat hat den [X.] nach § 3 ZPO mit einem Drittel der im Schiedsverfahren verfolgten Forderung bemessen. 9 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.07.2007 - 26 [X.] 3/06 -

Meta

III ZB 59/07

27.11.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. III ZB 59/07 (REWIS RS 2008, 599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 599

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