Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2012, Az. XII ZB 658/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5682

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 658/11

vom

13. Juni 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §
115; SGB
XII §
82
Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an §
3 Abs.
6 Nr.
2
a der Durchführungsverordnung zu §
82 SGB
XII ermittelt werden. [X.] können -
sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind
-
pro Entfer-nungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5,20

[X.], Beschluss vom 13. Juni 2012 -
XII [X.] 658/11 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Juni 2012 durch [X.], Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 10.
Zivilsenats -
Senat für Familiensachen
-
des Oberlandes-gerichts Celle
vom 1.
März
2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage, in welcher Höhe be-rufsbedingte Fahrtkosten des
Beteiligten
bei der Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe zu berücksichtigen sind.
In der Hauptsache hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es
hat dem Antragsteller
Verfah-renskostenhilfe bewilligt und ihm dabei die Zahlung monatlicher Raten von 95

aufgegeben. Von den zu berücksichtigenden Einkünften hat es auch berufsbe-dingte Fahrtkosten für eine einfache Strecke
von 24
km in Höhe von
(24
x
5,20

125

, in Abzug gebracht.
Durch Abzug weiterer Positionen hat es ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 262

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesge-richt den Beschluss
teilweise geändert, zusätzlich den pauschalen Mehrbedarf gemäß §
30 Abs.
3 Nr.
2 SGB
XII für die vom Antragsteller allein betreuten [X.] in Höhe von 86,16

1
2
3
-
3
-
in Höhe von 175

die monatlich zu zahlen-den Raten
auf 60

.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde und verfolgt sein Beschwerdeziel, Fahrtkos-ten in Höhe von 316,80

48 km à
0,30

zu berücksichtigen, weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist
nach §
70 Abs.
1 FamFG aufgrund der Zu-lassung des [X.] statthaft. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des
Verfahrens oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluss vom 4.
August 2004 -
XII
ZA
6/04
-
FamRZ 2004, 1633, 1634; [X.] Beschluss
vom 21.
November 2002 -
V
[X.]
40/02
-
FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da der
Antragsteller
geltend macht, die Vo-raussetzungen ratenfreier Verfahrenskostenhilfe lägen vor.
Gemäß
§
113 Abs.
1 Satz
1 FamFG sind in Ehesachen wie der [X.] die Vorschriften des FamFG über die Verfahrenskostenhilfe (§§
76 bis 78 FamFG) nicht anzuwenden. Stattdessen gelten gemäß §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin auch die Vorschriften 4
5
6
7
-
4
-
über die Prozesskostenhilfe, welche allerdings nach §
113 Abs.
5 Nr.
1 FamFG als Verfahrenskostenhilfe zu bezeichnen ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
a) Das [X.] hat ausgeführt, dass
die Fahrtkosten für die täglichen Fahrten
des Antragstellers
zur Arbeit über 24 Entfernungskilometer entsprechend §
3 Abs.
6 Nr.
2 der Durchführungsverordnung zu §
82 SGB
XII zu berechnen seien und sich so ein Betrag von gerundet 125

5,20

ergebe.
b) Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
Allerdings ist die Frage umstritten, in welchem Umfang
berufsbedingte Fahrtkosten
das für die Verfahrenskostenhilfe einzusetzende Einkommen eines
Beteiligten gemäß §
115 Abs.
1 Satz
3 Nr.
1
a ZPO iVm §
82 Abs.
2 Nr.
4
SGB
XII vermindern, sofern die Inanspruchnahme kostengünstigerer öffentli-cher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Teile der Rechtsprechung legen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien zu-grunde, nach denen überwiegend 0,30

gezogen werden, andere Meinungen greifen auf §
3 Nr.
6 der Durchführungsverordnung (im Folgenden: [X.]) zu §
82
SGB
XII zurück, nach der 5,20

im Monat für den Entfernungskilometer, begrenzt auf 40
Kilometer, abgezogen werden.
[X.]) Zur Begründung der Anwendung der unterhaltsrechtlichen
Leitlinien wird ausgeführt, §
115 Abs.
1 ZPO nehme lediglich Bezug auf §
82 SGB
XII. Auf §
96 SGB
XII, der die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthält, werde in der ZPO nicht verwiesen ([X.] FamRZ 2011, 911, 912; [X.] FamRZ 2009, 1848, 1849;
OLG [X.] [5.
Familiensenat] FamRZ 2009, 1424; Musielak/Fischer ZPO 9.
Aufl. §
115 Rn.
11). Zudem habe der Ge-8
9
10
11
12
13
-
5
-
setzgeber ausdrücklich davon abgesehen, die Gerichte an das abweichend strukturierte Sozialhilferecht zu binden (vgl. BT-Drucks. 12/6963, S.
12). Die [X.] sei insoweit nicht anwendbar ([X.] FamRZ 2011, 911, 912; [X.] [12.
Zivilsenat -
Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55).
Die Verfahrenskostenhilfe sei zwar ein Teil der
Sozialhilfe, unterscheide sich jedoch wesentlich von dieser. Bei der Gewährung von Sozialleistungen würden st[X.]tliche Leistungen häufig über einen längeren Zeitraum gezahlt. Da-gegen ziele
die Verfahrenskostenhilfe immer nur auf eine "punktuelle"
[X.] ab, nämlich die Finanzierung eines Rechtsstreites. Dann aber fehle es bei der Bemessung der Freibeträge für die Prozesskostenhilfe viel eher an einer inneren Rechtfertigung für einschneidende Änderungen in der persönlichen [X.] wie beispielsweise
durch die Forderung der längerfristigen
Ein-schränkung der Rückkehr vom Arbeits-
zum Wohnort oder den Wechsel des Wohnortes an den Arbeitsort ([X.] FamRZ 2011, 911, 912; OLG [X.] [5.
Familiensenat] FamRZ 2009, 1424).
Eine Rechtfertigung für die Begrenzung auf
40 Kilometer
sei ebenfalls nicht erkennbar.
Gegen die Anwendung der [X.] spreche ferner, dass der dort vorgese-hene Betrag von 5,20

mehr den tatsächlichen Kosten entspreche
(vgl. [X.], 1607 Rn.
4; [X.], 1344, 1345; [X.]
FamRZ 2009, 1848, 1849; OLG [X.] [5.
Familiensenat] FamRZ 2009, 1424; OLG Nürnberg
FamRZ 2008, 1961, 1962;
Stein/[X.] ZPO 22.
Aufl. §
115 Rn.
40). Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Betrag seit 1995
nicht mehr angepasst und auch im Zuge der [X.] nur von 5,11 (=
10
DM) auf 5,20

rden sei. Tatsächlich seien
jedoch seit 1995 die Kosten für Kraftstoff und die sonstigen Kosten für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges in 14
15
16
-
6
-
einem wesentlich stärkeren Umfang angestiegen ([X.] [12.
Zivilsenat
-
Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55;
vgl. auch [X.], 1159).
Maßgeblich seien jedoch die tatsächlich notwendigen aktuellen Kosten ([X.] [12.
Zivilsenat -
Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55).
Schließlich ermögliche der Rückgriff auf die Leitlinien eine schnelle
und einfache Berechnung im Massengeschäft der Prozesskostenhilfe, da alle Kos-ten für Anschaffung, Benzin, Steuer und Versicherungen in dieser Pauschale bereits enthalten seien ([X.] [12.
Zivilsenat -
Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55).

bb) Diese Argumente überzeugen jedoch nicht. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn die Fahrtkosten in Anlehnung an §
3 Abs.
6 Nr.
2
a der [X.]
ermittelt werden. Hiernach können
-
sofern keine öffentlichen Verkehrsmit-tel verfügbar sind
-
pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeits-stätte monatlich
5,20

abgesetzt werden.
(1) Der Einkommensbegriff des §
115 ZPO knüpft an denjenigen des So-zialhilferechts
an.
Dies zeigt
sich an den Verweisungen des §
115 Abs.
1 Nr.
1
a auf §
82 SGB
XII und §
115 Abs.
1 Nr.
1
b und Nr.
2 auf die Anlage zu §
28 des SGB
XII sowie des §
115 Abs.
3 auf §
90 SGB
XII. Die [X.] ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Be-reich der Rechtspflege (zur Prozesskostenhilfe vgl. [X.] 35, 348 =
NJW 1974, 229, 230; Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2005 -
XII
[X.]
234/03
-
FamRZ
2005, 605). Es ist daher nicht zu beanstanden, auch insoweit
auf die [X.] zurückzugreifen. Zwar ist die [X.] nicht bindend, da -
wie die Gegenmei-nung zu Recht ausführt
-
§
115 Abs.
1 Satz
3 Nr.
1
a ZPO allein auf §
82 Abs.
2 SGB
XII und nicht auch auf die auf der Grundlage von §
96 Abs.
1 SGB
XII er-lassene [X.]
verweist. Jedoch gibt die [X.] auch schon nach der Gesetzesbe-gründung den Gerichten einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Freibetra-17
18
19
-
7
-
ges (BT-Drucks. 12/6963,
S.
12;
vgl.
auch Musielak/Fischer ZPO 9.
Aufl. §
115 Rn.
11). Da sich die Bestimmungen der Verfahrenskostenhilfe, wie die [X.] in §
115 Abs.
1 Satz
3 ZPO zeigen, auch im Übrigen weitgehend an den Regelungen des SGB
XII orientieren, ist es sachgerecht, zur Bestimmung des nach §
115 ZPO einzusetzenden Einkommens ebenso wie bei der Ermitt-lung des sozialhilferechtlichen Einkommens auf die die [X.] nach §
82 Abs.
2 Nr.
4 SGB
XII konkretisierende [X.]
zurückzugreifen (so auch [X.] FamRZ 2011, 911, 912; OVG Lüneburg JurBüro 2011, 311, 312;
OLG [X.]
[2.
Zivilsenat -
Familiensenat]
FamRZ 2009, 1165, 1166; [X.]
vom
2.
September 2009 -
4
Ta
7/09
Rn. 17
-
juris; [X.] FamRZ 2008, 1541, 1542; [X.] FamRZ 2008, 158, 159; OLG
Bamberg FamRZ 2007, 1339; [X.] FamRZ 2007, 644
f.
und
OLG [X.] FamRZ 2006, 799).
Demgegenüber stellen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien auf den [X.] des [X.] ab. Das Unterhaltsrecht beruht auf den persönlichen, familienrechtlichen Beziehungen von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsver-pflichteten. Mit Hilfe der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen soll für eine aus-gewogene Verteilung der Mittel gesorgt werden, um den Lebensunterhalt zwi-schen Verwandten bzw. Ehegatten sicherzustellen. Die Bedürftigkeit orientiert sich am Lebensstandard des Berechtigten und Verpflichteten. Das SGB
XII wird hingegen durch den Grundsatz geprägt, dass lediglich eine Mindestsicherung garantiert werden soll. Familienrechtliche Grundsätze können daher nicht unbe-sehen auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff übertragen werden (OLG [X.]
[2.
Zivilsenat -
Familiensenat] FamRZ 2009, 1165, 1166).
(2) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass
der Pauschalbetrag der [X.] unter dem Gesichtspunkt der effektiven Rechtsschutzgewähr als [X.] nicht geeignet sei. Gesondert absetzbar sind gemäß §
115 Abs.
1 Satz
3 Nr.
1
a ZPO iVm
§
82 Abs.
2 Nr.
3 SGB
XII die Beiträge zur Haftpflicht-20
21
-
8
-
versicherung und im Rahmen der Angemessenheit auch zu einer Kaskoversi-cherung. Die Auffassung, dass der Pauschbetrag auch die Kosten für die KFZ-Versicherungen umfasse, steht mit
dem eindeutigen Wortlaut des §
82 Abs.
2 Nr.
3 SGB
XII in Widerspruch. Daneben können notwendige Anschaffungskos-ten im Rahmen der Angemessenheit nach §
115 Abs.
1 Satz
3 Nr.
4 ZPO be-rücksichtigt werden (OLG [X.] [2.
Zivilsenat -
Familiensenat] FamRZ 2009, 1165, 1167; [X.] vom 2.
September 2009
-
4
Ta
7/09
-
juris Rn.
22; [X.]/Motzer
3.
Aufl.
§
115 Rn.
28, 40).
Bei Anwendung der Sätze der unterhaltsrechtlichen Leitlinien dürften sich hingegen deutlich überhöhte [X.]
ergeben, die in vielen Fällen
nicht der Realität entsprechen. Bei Anwendung von §
5 Abs.
2 Nr.
2 [X.], auf den viele Leitlinien verweisen,
ist zu beachten, dass der dortige Satz von 0,30

für jeden gefahrenen Kilometer nicht nur die reinen Betriebskosten, sondern auch die Anschaffungs-, Unterhaltungs-
und Betriebskosten sowie die Kosten der Abnutzung abdeckt, wie sich aus der gesetzlichen Regelung selbst ergibt.
Darüber hinaus sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien hinsichtlich der abzusetzenden Fahrtkosten nicht einheitlich, auch wenn die meisten auf §
5 Abs.
2 Nr.
2 [X.] oder zumindest
auf
die
Werte von 0,30

für Fahrt-strecken bis 30
km, für längere Strecken von 0,20

pro km zurückgreifen (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
1 Rn.
137).

(3) Mit der [X.] steht damit ein brauchbarer Orientierungsmaßstab zur Verfügung. Die Frage, ob die in
der [X.] enthaltene Beschränkung auf 40
Entfernungskilometer
auf die Einkommensermittlung im Rahmen der Verfah-

22
23
24
-
9
-
renskostenhilfe zu übertragen ist, ist angesichts der vom Antragsteller zurück-gelegten Fahrtstrecke von 24
km zwischen Wohnort und Arbeitsplatz hier nicht zu entscheiden.

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2010 -
3b F 1261/09 -

[X.], Entscheidung vom 01.03.2010 -
10 [X.]/10 -

Meta

XII ZB 658/11

13.06.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2012, Az. XII ZB 658/11 (REWIS RS 2012, 5682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5682

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 658/11 (Bundesgerichtshof)

Bedürftigkeitsprüfung im Verfahrenskostenhilfeverfahren in Familiensachen: Bemessung berufsbedingter Fahrtkosten des Antragstellers


XII ZB 291/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 291/11 (Bundesgerichtshof)

Bedürftigkeitsprüfung im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit berufsbedingter Fahrtkosten und sonstiger Kraftfahrzeugkosten des Antragstellers


13 WF 171/22 (Oberlandesgericht Hamm)


6 WF 182/23 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 658/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.