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PDF anzeigen[X.] 338/02vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am5. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2002 im Ausspruch über die [X.] der Maßregel dahin geändert, daßa) die Aufrechterhaltung der Sperrfrist (§ 69 a StGB) [X.]) die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Maßgabe [X.] ist, daß sie sich nicht auf die im Mai 2002wieder erworbene Fahrerlaubnis bezieht.2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im übrigen keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben hat.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Miebach [X.] [X.]
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 3 StR 338/02 (REWIS RS 2002, 864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 864
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