Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 StR 420/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 409

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafurteil wegen Steuerhinterziehung: Bezifferung der Steuerverkürzung bei Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen; Unwirksamkeit einer Zustellungsanordnung des Vorsitzenden "an Verteidiger"


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2009 wird

a) das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in fünfzehn Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die nicht zuletzt jeweils am Schaden - Gesamtschaden ca. 7,4 Millionen Euro - ausgerichteten [X.]n betragen je einmal zwei Jahre, ein Jahr und neun Monate, ein Jahr und sechs Monate, [X.] ein Jahr, im Übrigen zwischen neun und zwei Monaten.

2

Der [X.] hält die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begründung für unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nachdem der Senat  Rechtsbedenken geäußert hatte, hat er hilfsweise - also unter Aufrechterhaltung seines ursprünglichen Antrags - einen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO gestellt. In diesem Zusammenhang hat er vorsorglich auch eine Behandlung der unter Ziffer [X.] 1. der Urteilsgründe geschilderten Tat (Strafe: neun Monate; Schaden mehr als 260.000 Euro) gemäß § 154 Abs. 2 StPO angeregt.

3

1. Die Revision ist zulässig.

a) Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde:

Die Verteidiger Rechtsanwältin S. und Rechtsanwalt [X.], in unterschiedlichen Kanzleien tätig, haben unabhängig voneinander Revision eingelegt. Nachdem der Vorsitzende Urteilszustellung "an Verteidiger" verfügt hatte, wurde das Urteil am 1. Februar 2010 nur Rechtsanwältin S. zugestellt, Rechtsanwalt [X.] wurde auch nicht von der Zustellung unterrichtet. Eine Revisionsbegründung unterblieb. Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft ordnete der Vorsitzende  am 11. Mai 2010 Zustellung an Rechtsanwalt [X.] an, die am 17. Mai 2010 erfolgte. Mit am 10. Juni 2010 eingegangenem Schriftsatz hat dieser die Revision mit der Sachrüge begründet.

b) Der [X.] hält die Zustellung vom 1. Februar 2010 für wirksam, auch wenn nicht an Rechtsanwalt [X.] zugestellt worden und er auch nicht von der Zustellung unterrichtet worden sei (vgl. [X.] NJW 2001, 2532 f, 2002, 1640). Die am 1. März 2010 ergebnislos abgelaufene [X.] (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) sei durch die spätere Zustellung an Rechtsanwalt [X.] nicht erneut in Lauf gesetzt worden (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 [X.], [X.]St 22, 221).

c) Vom Antrag des [X.]s unterrichtet, hat Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 21. September 2010 näher begründet Wiedereinsetzung hinsichtlich der Revisionsbegründung beantragt und die Sachrüge angebracht.

d) Die Zustellung vom 1. Februar 2010 ist unwirksam, weil sie auf keiner wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht. Die Anordnung, "an Verteidiger" zuzustellen, konnte die mit der Zustellung betraute Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) dahin verstehen, es sei nur an einen Verteidiger zuzustellen, es ist aber unklar, an welchen. Dies begründet den Anschein, der Zustellungsempfänger sei nicht durch den allein hierfür zuständigen Vorsitzenden bestimmt, sondern durch die Geschäftsstelle. Ein Fall, in dem eine nur allgemein gehaltene Zustellungsanordnung deshalb wirksam wäre, weil am Zustellungsempfänger kein Zweifel besteht, liegt, wie der Verfahrensgang belegt, hier nicht vor (vgl. zu alledem auch [X.]. [X.]. 1984, 173 f mwN). Die auf der eindeutigen Anordnung vom 11. Mai 2010 beruhende Zustellung an Rechtsanwalt [X.] hat die [X.] demgegenüber in Lauf gesetzt. Innerhalb dieser Frist wurde die Revision ordnungsgemäß mit der Sachrüge begründet.

e) Wegen dieser Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt [X.] kann der auf dasselbe Ziel gerichtete Wiedereinsetzungsantrag von Rechtsanwältin S. auf sich beruhen bleiben.

4

2. Im Fall [X.] 1. der Urteilsgründe stellt der Senat das Verfahren gemäß §154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen vorläufig ein. In diesem Fall kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die falsche Steueranmeldung zu einer Steuervergütung (vgl. §168 Satz 2 [X.]) oder Zahllast (§ 168 Satz 1 [X.]) des vom Angeklagten geleiteten Unternehmens geführt hat. Hiervon hängt aber der Zeitpunkt des [X.] ab (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2009 - 1 [X.], [X.]St 53, 221 Rn. 30 ff.).

5

3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die - freilich knappen - Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in den verbleibenden vierzehn Fällen.

6

Nach den Feststellungen des [X.] war der Angeklagte als "Hochpreiser" an einem bundesweit im Bereich des Handels mit gebrauchten Baumaschinen und Lastkraftwagen praktizierten Steuerhinterziehungssystem beteiligt. In diesem Zusammenhang stellte er anderen Unternehmen Scheinrechnungen aus, um den tatsächlich am Geschäft Beteiligten die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. Dies war nicht mehr Gegenstand des Urteils, da "das Verfahren auf die [vom Angeklagten als Täter begangenen] [X.] beschränkt" wurde.

7

Zugleich veranlasste der Angeklagte, dass in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen, die für die von ihm zumindest faktisch geführten Unternehmen abgegeben wurden, Vorsteuern geltend gemacht wurden, die sich ihrerseits aus weiteren von ihm erstellten Scheinrechnungen ergaben. Insoweit hinterzog der Angeklagte in den Jahren von 1999 bis 2005 Umsatzsteuer von insgesamt mehr als 7,1 Millionen Euro (nach Abzug des in Fall [X.] 1. festgestellten Hinterziehungsbetrages von mehr als 260.000 Euro).

8

Daraus, dass vorliegend den Scheinrechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen, folgt, dass der gesamte aus diesen Scheinrechnungen geltend gemachte Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgte. Bei diesen Taten besteht die unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Abzug der tatsächlich für den Unternehmer nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Scheinrechnungen (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15, § 18 UStG). Die zu Unrecht abgezogene Vorsteuer bildet in diesen Fällen den Betrag, um den die geschuldete Steuer verkürzt wurde (§ 370 Abs. 4 [X.]). Die Umsatzsteuer wird mithin unmittelbar um den gesamten unrichtig angegebenen Betrag verkürzt. In solchen Fällen reicht es jedenfalls regelmäßig aus, lediglich die Höhe der zu Unrecht nach § 15 UStG abgezogenen Vorsteuer zu beziffern. Umstände, die hier weitergehende Darlegungen erforderlich machten, sind nicht ersichtlich.

9

4. Die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall [X.] 1. führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten [X.] von neun Monaten. Einer Aufhebung des [X.] bedarf es nicht. In Anbetracht der verbleibenden, rechtsfehlerfrei bestimmten [X.]n und der angesichts des Gesamtschadens sehr maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren kann der Senat ausschließen, dass der Wegfall der [X.] sich auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

[X.]     

Wahl     

     Hebenstreit

Jäger     

Ri[X.] Prof. Dr. Sander
befindet sich in Urlaub und
ist deshalb an der Unterschrift
gehindert.

[X.]

Meta

1 StR 420/10

14.12.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wuppertal, 16. Dezember 2009, Az: 26 KLs 63/09, Urteil

§ 36 Abs 1 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 370 AO, § 15 UStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 StR 420/10 (REWIS RS 2010, 409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 409

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 420/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 544/09 (Bundesgerichtshof)

Steuerhinterziehung: Verlustvortrag als Steuervorteil


4 StR 233/17 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Revisionsbegründungsfrist bei mehrfacher Verteidigung


1 StR 486/19 (Bundesgerichtshof)

Beihilfe: Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit


1 StR 648/13 (Bundesgerichtshof)

Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Umsatzsteuerpflicht bei Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer; Steueranmeldung bei Blankorechnungen


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 553/13

1 StR 422/10

1 StR 421/10

1 StR 421/10

1 StR 422/10

1 StR 420/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.