Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. 2 StR 622/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3510

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 622/12
vom
13. August 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 13.
August 2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das Urteil des [X.] am 14. Dezember 2011 -
auch soweit es die
Mitangeklagten A.

und Sch.

betrifft -
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S.

und der Angeklagte A.

des Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in zwei Fällen, der Angeklagte Sch.

des Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig
sind;
b)
im Ausspruch über die gegen die Angeklagten S.
, A.

und Sch.

festgesetzten Einzelstrafen im Fall II.
3.3 der Urteilsgründe aufgehoben; diese Einzelstrafen entfallen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten S.

wird [X.].
3.
Auf die Revision des Angeklagten Sch.

wird das vorge-nannte Urteil im Ausspruch über den [X.] eines -
3
-
Teils
der Freiheitsstrafe vor dem [X.]; die Anordnung des [X.]s entfällt.
4.
Der Angeklagte S.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
5.
Die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Sch.

sowie die dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten S.

haben aus den vom Ge-neralbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Erfolg; sie sind of-fensichtlich unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO nicht genügen.
2. Die Sachrüge dieses Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Jedoch hat das [X.] übersehen, dass
die Fälle II.
3.3 und II.
3.4 der Ur-teilsgründe zur Tateinheit verbunden waren, weil Teilmengen aus beiden Ge-schäften zugleich übergeben wurden
(UA S.
22). Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für den Fall II.
3.3 erkannten Einzelstrafe.
3. Gemäß §
357 StPO war dieses Ergebnis auf den
nicht [X.] Mitangeklagten A.

und den insoweit nicht [X.] Mitangeklag-ten Sch.

zu erstrecken.

1
2
3
-
4
-
4. Die auf die Anordnung des [X.]s eines Teils der Freiheits-strafe vor dem Vollzug der Maßregel gemäß §
64 beschränkte Revision des Angeklagten Sch.

ist begründet, da aus den
vom [X.] [X.] dargelegten Gründen im Hinblick auf die bereits erlittene Untersu-chungshaft ein [X.]
gemäß §
67 Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht kommt.
Fischer

Appl

RiBGH Prof. Dr. Schmitt

ist an der Unterschrift ge-
hindert.

Fischer

Ott

Zeng
4

Meta

2 StR 622/12

13.08.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. 2 StR 622/12 (REWIS RS 2013, 3510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3510

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