Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. VIII ZR 315/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2817

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 315/11
Verkündet am:

26. September 2012

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 556 Abs. 3 Satz 2
Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Ver-tragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von [X.] nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den [X.] durch Geltendmachung eines Zu-rückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (im [X.] an Senatsurteil vom 29.
März 2006
-
VIII
ZR 191/05, [X.], 2552 Rn.
12
ff.).

BGH, Urteil vom 26. September 2012 -
VIII ZR 315/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß §
128 Abs.
2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 20.
September 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 26. Oktober 2011 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil
des Amtsgerichts
Lem-go vom 4. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf die [X.]

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger nehmen ihren ehemaligen Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Laufe des Jahres 2009 auf Rückzahlung von [X.] in Anspruch.

[X.] und sie im Übrigen abgewiesen.
Die Kläger haben das Urteil des Amts-1
2
-
3
-

gerichts mit der Berufung angefochten, soweit ihnen ein Anspruch auf [X.] Vorauszahlungen) aberkannt wurde. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte die
-
jeweils mit einem Saldo zu Lasten der Kläger endenden -
Nebenkostenabrechnungen für diese Zeiträume erteilt. Der daraufhin von den Klägern erklärten Erledigung des Rechtsstreits hat sich der Beklagte nicht [X.]. Das [X.] hat die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Mit seiner
vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:
Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz noch anhängigen Forderung der Kläger auf Rückzahlung der [X.] für die Jahre 2002 bis 2004 sei
durch die
Erteilung der Nebenkostenabrechnung während des Be-rufungsverfahrens die Erledigung der Hauptsache eingetreten, denn bis zu die-sem Zeitpunkt sei die Klage zulässig und begründet gewesen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] sei dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein (vorläufiger)
Anspruch
auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen zuzubilligen, soweit der Vermieter keine Abrechnungen erteilt habe. Dies sei für 3
4
5
6
-
4
-

die in der Berufungsinstanz noch im Streit befindlichen Vorauszahlungen bis zur nachträglichen Erteilung der Abrechnungen der Fall gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch der Kläger auf Erteilung der Nebenkostenabrech-nungen für die Jahre 2002 bis 2004 bereits verjährt gewesen sei. Denn der
von den Klägern verfolgte Anspruch auf Rückzahlung der [X.] sei erst im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses im Jahre 2009 entstanden, so dass die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2009 be-gonnen habe und noch nicht abgelaufen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Mieter nach der Rechtsprechung des [X.] während des [X.] nicht berechtigt sei, geleistete Vorauszahlungen mit Rücksicht auf die ausstehende Abrechnung zurückzuverlangen, sondern er sei-nen [X.] lediglich im Wege des
Zurückbehaltungsrechts an den laufenden [X.] geltend machen könne.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004
war von vornherein unbegründet. Denn dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses
im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch
auf Rückzahlung von [X.] nur insoweit
zugebilligt wer-den, als er
während der Dauer des
Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit [X.], den [X.] durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-rechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. Diese Möglichkeit stand den
Klägern
bezüglich der in der Revisionsinstanz noch im Streit befindli-chen Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004
zur Verfügung, weil das Miet-verhältnis erst im [X.] endete; dass die Kläger hiervon
keinen Gebrauch gemacht, sondern den [X.] haben verjähren lassen, rechtfer-tigt
keine ergänzende Vertragsauslegung zu ihren Gunsten.
7
-
5
-

1. Nach der
Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungs-gericht im Ansatzpunkt zutreffend ausgeht, kann
der
Mieter bei beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage
auf Erteilung der
Abrechnung
sogleich zurückverlangen. Diese
ergänzende Ver-tragsauslegung beruht auf der Überlegung, dass der Vermieter sonst in der [X.] wäre, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs
des
Mieters nach Belieben hinauszuzögern, so dass die Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne praktische Bedeutung bliebe (Senatsurteil vom 9. März 2005 -
VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter [X.] c).
Hingegen besteht bei Fortdauer des Mietverhältnisses kein Anlass für ei-ne ergänzende Vertragsauslegung, denn
der Mieter ist durch ein [X.] an den laufenden Vorauszahlungen hinreichend geschützt, wenn der Vermieter die abgelaufene Periode nicht fristgerecht abrechnet. Ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der für die nicht fristgemäß abgerechneten Be-triebskosten geleisteten Vorauszahlungen kommt
in diesem Fall mangels Be-stehens
einer ausfüllungsbedürftigen [X.] nicht in Betracht (Senatsur-teil vom 29. März 2006 -
VIII ZR 191/05, NJW
2006,
2552 Rn. 12 ff.).
Das Gleiche gilt bei
einem beendeten
Mietverhältnis für die [X.], für die die Abrechnungsfrist noch während des
Mietverhältnis-ses abgelaufen war. Insoweit ist der Mieter nicht schutzbedürftig, denn er hatte
während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten und so auf den Vermieter Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben. Erst recht kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht,
wenn -
wie hier -
der [X.] des Mieters im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bereits verjährt ist.
8
9
10
-
6
-

III.
Nach den vorstehenden Ausführungen kann das Urteil des [X.] keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Satz 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen
bedarf, entscheidet
der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO); dies führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtli-chen Urteils.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2010 -
18 C 73/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.10.2011 -
10 [X.]/10 -

11

Meta

VIII ZR 315/11

26.09.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. VIII ZR 315/11 (REWIS RS 2012, 2817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2817

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 315/11 (Bundesgerichtshof)

Beendeter Wohnraummietvertrag: Mieteranspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen


VIII ZR 57/04 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 184/12 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter


XII ZR 44/11 (Bundesgerichtshof)

Gewerberaummiete: Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung eines Betriebskostenguthabens


VIII ZR 52/20 (Bundesgerichtshof)

BGB-Gesellschaft an einer Mietwohnung: Befugnis eines Gesellschafters zur Inanspruchnahme des Schuldners einer Gesellschaftsforderung im eigenen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 315/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.