Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. X ZR 92/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3145

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 92/99 Verkündet am:20. März 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. März 2001 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n zu 2 wird das am 11. März 1999verkündete [X.]eil des [X.] (11 U 287/96) des Oberlan-desgerichts Celle im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alszum Nachteil des [X.]n zu 2 erkannt worden ist.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger beteiligten sich in den Jahren 1993 bis 1995 mit Geldbeträ-gen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem [X.] Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angebotenwurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage im US-F.-Handel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anleger einer der dreiGrundvarianten der Anlage ([X.] Gewinnauszahlung monatlich; [X.] [X.] 3 -auszahlung vierteljährlich; [X.] thesaurierend) bildeten jeweils eine Gesellschaftbürgerlichen Rechts, die für die Dauer von 24 Monaten errichtet wurde.Das Anlagesystem wurde von der [X.] von 1989 bis 1995 betrie-ben, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der im [X.] nicht mehr beteiligte [X.] zu 1 war. In [X.], mit denen [X.] ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der nach Einzahlung der Geldbeträgestattfindende Geldfluß so dargestellt, daß die Anlagebeträge zu 100 % [X.] an Broker fließen, denen die Anlage der Gelder obliegt.Weiter wird neben den hohen Renditeerwartungen hervorgehoben, daß einbesonderes Kapitalsicherungssystem bestehe. Danach sollten die Einzahlun-gen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder war ein Rechtsanwalt und No-tar. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts,vertreten durch die [X.], abgeschlossenen Treuhandverträgen gehörte [X.] seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern gezeichneten Anlagebeträgeentgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der Gesellschaften abzuwickeln.Die [X.] schloß darüber hinaus mit den jeweiligen Gesellschaften einenVerwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab, durch den sie von den [X.] mit der Geschäftsführung und Verwaltung des [X.] beauftragt wurde. Der zwischen dem Treuhänder und den [X.] enthielt in § 1 Nr. 5 die folgende [X.] des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der [X.] sowie der Beteiligungen wird von einem unab-hängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses [X.] bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt [X.]. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die [X.] 4 -sellschaft im Namen sämtlicher P. [X.] und auf Rechnung [X.] auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilteder Geschäftsführer der [X.] dem [X.]n zu 2 (nachfolgend: Beklag-ter), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die [X.] die Kosten hierfür übernahm.Der [X.] erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des [X.] im Zeitraum von April 1990 bis Februar 1995 Prüfbe-richte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgenden gleichlautenden Be-stätigungsvermerk:"Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfungdes Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder [X.] des [X.].Entsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertragobliegt der [X.] lediglich die Geschäftsführung und die Ver-waltung des Gesellschaftsvermögens der von den [X.] gebildeten BGB-Gesellschaften. Die finanzielle Abwicklungist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt, daßgem. Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die vonden Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt unddie Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche Ein-und Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen über[X.] des Notars [X.], [X.], in seiner Eigenschaft [X.].Meine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungs-verkehr über die [X.] entsprechend dem Treuhandver-- 5 -trag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsge-mäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen [X.]. Die [X.] hat weder Gelder der Kapitalanleger entge-gengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlungen [X.] und deren Renditeanteile wurden vom [X.] über eine EDV-Anlage in [X.], unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften, erfaßt. [X.] wurde der gesamte Zahlungsverkehr im Wege einer dop-pelten Buchführung ([X.]) erfaßt. Feststellungen, diegegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlage- und [X.] sprechen, wurden nicht getroffen.Zusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung([X.] und Mittelverwendung) entsprechend dem [X.] ordnungsgemäß erfolgte."Die Prüfberichte versah der [X.] mit seinem [X.] seiner Unterschrift.Die von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem [X.] auf ein Konto des Rechtsanwalts [X.] aus N. überwiesen. Dieser fun-gierte als Treuhänder der [X.] (nachfolgend: [X.]), die ihren Sitz auf den C.-Inseln hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine weitere [X.] eingeschaltet. [X.] überwies die von [X.] erhaltenen Beträgeauf Konten, die die [X.] angegeben hatte. Der weitere Verbleib der Gelder [X.]. Im Jahre 1995 brach das gesamte Kapitalanlagesystem [X.] 6 -Mit der Klage verlangen die Kläger von dem [X.]n [X.] die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltenerRenditezahlungen.Die Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterla-gen seien unrichtig. Der [X.] hafte hierfür als [X.].Zudem habe der [X.] die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Ver-pflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den [X.] schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- undvertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe. Die Vermittler der [X.]hätten mit den vom [X.]n erstellten Bestätigungsvermerken bei den [X.] geworben; auch ihnen seien diese vorgelegt worden. Der [X.] ist dem entgegengetreten. Er hafte nicht aus Prospekt-haftung, da er auf die Gestaltung der Prospekte keinen maßgeblichen Einflußgenommen habe. Er schulde auch nicht Schadensersatz wegen [X.]. Er habe entsprechend der ihm von der [X.] erteilten [X.] nur bestätigt, daß der Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei. DiePrüfberichte seien ausdrücklich nur für die Akten der Vertriebsbeauftragtengedacht gewesen.Das [X.] hat den vormaligen [X.]n zu 1 antragsgemäß zurZahlung verurteilt, die Klage gegen den [X.]n hingegen abgewiesen. [X.] Berufung der Kläger hat das [X.] das landgerichtliche [X.]eilabgeändert. Es hat die Berufung der Klägerin zu 4 zurückgewiesen und [X.] der übrigen Kläger - abgesehen von geringfügigen Kürzungen bei derSchadenshöhe - im wesentlichen stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. Die Kläger zu 1- 7 -bis 3 und 5 bis 10 (nachfolgend: Kläger) bitten um Zurückweisung der Revisi-on.- 8 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil des [X.] wurde, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.[X.] 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Schadensersatz aus [X.] zugesprochen. Es hat angenommen, zwischen dem [X.]n und denjeweiligen Anlegern der P.-GmbH-Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Ge-sellschaftern sei ein Vertrag über "die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittel-verwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen" mit dem in § 1Nr. 5 des [X.] genannten Umfang zustande gekommen. [X.] sei durch die [X.] als Verwaltungsgesellschaft im Namen sämtli-cher "P.-[X.]" beauftragt worden. Ein Vertragsschluß ergebe sich aus dengesamten Umständen, wie sie sich einem verständigen und [X.] darstellten.Der [X.] habe seine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und au-ßerdem Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebernverletzt.Der [X.] sei verpflichtet gewesen, neben dem [X.], den [X.] und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu über-prüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluß des [X.] vom Anderkonto des Treuhänders [X.] handeln können. Nach dem [X.] bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital zu 100 %von dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; es sei der- 9 -Eindruck vermittelt worden, daß die [X.] selbst die Verbindung mit [X.] herstelle und halte und nicht nur das Kapital einsammle. Der [X.] deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß das Anla-gekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte nicht direkt den Brokernzugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt [X.] in N., der als Treuhänderfür die [X.] fungiert und das Kapital an diese ausgekehrt habe. Der [X.] auch gewußt, daß diese an Rechtsanwalt [X.] ausgekehrten Beträge mitanderen [X.] "vermischt" worden seien, was nicht im Einklang mitdem Prospekt gestanden habe, wonach "die einzelnen geschlossenen [X.]der [X.] die alleinigen wirtschaftlichen Inhaber der bei unseren [X.] Konten" hätten sein sollen. Der [X.] habe auch durch verschie-dene Berichte über dieses System alarmiert sein müssen. Er habe in seinenPrüfberichten darauf hinweisen müssen, daß der Kapitalfluß nicht den Zusagenin den [X.] entsprochen habe. Er habe in den Prüfberichten deutlichmachen müssen, daß schon bei der [X.] nicht 100 % des [X.] zur Überweisung an Broker verblieben seien. Ihm sei bekannt gewesen,daß die [X.] erhebliche Beträge an den Geschäftsführer der [X.] über-wiesen habe und auch eine Provision für sich einbehalten habe. [X.] sich der [X.] nur darauf beschränkt, in seinen Prüfberichten darzu-stellen, ob der Treuhänder [X.] die eingegangenen Gelder ordnungsgemäß ver-bucht und nichts an die [X.] ausgekehrt habe. Damit habe er seinePrüfaufträge mangelhaft ausgeführt. Diesen Mangel habe er zu vertreten, weiler aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die abweichende Handhabung [X.] der Anleger ohne weiteres habe erkennen müssen.Der [X.] habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichtenaus Vertrag verletzt. Er habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die inden [X.] suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht be-- 10 -standen habe. Eine Kontrolle durch die [X.] über die Art der Anlage [X.] den [X.]n erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil [X.] nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die [X.]. [X.] wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kontrol-lierbar gewesen.2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.Der Senat hat in seinem [X.]eil vom 26. September 2000, das in dem ge-gen denselben [X.]n gerichteten und sachlich auch im wesentlichengleichgelagerten Verfahren [X.] ergangen und inzwischen veröffentlichtist (NJW 2001, 360), zu diesen [X.] der Revision im einzelnen Stellung ge-nommen. Hierauf wird insoweit verwiesen.I[X.] Der Senat hat in diesem [X.]eil auch die weiteren für die [X.] Gründe erörtert. Die folgenden Erwägungen sind gleichlautendbereits in dem [X.]eil vom 26. September 2000 aufgeführt. Besonderheiten ha-ben sich insoweit nicht ergeben.1. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des [X.]n [X.] des den Klägern mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens an-gesehen. Es hat die Kausalität damit begründet, daß im Prospekt der [X.]mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden sei, was auch [X.] gewußt habe. Er habe gewußt, daß Interessenten, die den Prospektgelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertraut hätten. Auch habe [X.] rechnen müssen, daß seine Prüfergebnisse für die Kundenwerbung ein-gesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, daß die [X.] nicht direktan Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren "Treuhänder" einersogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hätten die Anleger [X.] -daß die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen seien. Sie hätten sodannnicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und deshalb ihr Geld nicht überdie [X.] angelegt. Die Kläger hätten bei entsprechenden Hinweisen [X.] auch erkannt, daß aufgrund der versprochenen Rendite eine91 %ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehen können. Hätten die Klägerihre Einlagen nicht an den Treuhänder [X.] gezahlt, wären diese nicht verloren-gegangen.Obwohl ein Vertrag zwischen dem [X.]n und den Anlegern, die [X.] erst 1995 über die [X.] hätten anlegen wollen, nicht zustande [X.] sei, sei in den Fällen, in denen durch diese Anleger auch schon [X.] Gelder angelegt worden seien - wie im Fall des [X.] zu 3 - und es sichsomit bei den 1995 angelegten [X.] um wiederholte Anlagen gehandelthabe, auch der insoweit entstandene Schaden auf die Pflichtverletzung [X.] zurückzuführen.2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schaden der Klägerbereits dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem Anlagesystem der Firma [X.] beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt haben. Eine Er-satzpflicht des [X.]n aus dem mit ihm geschlossenen Werkvertrag [X.] solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durch vorangegange-ne Verletzungen der Vertragspflichten des [X.]n verursacht war. Dies läßtsich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Ein Prü-fungsauftrag der Kläger über die Verwendung ihrer Mittel konnte dem [X.] erst nach der Anlageentscheidung der Kläger erteilt werden; die Verwen-dung der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß erst nach deren Ein-- 12 -zahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des Schadens - geprüftund beanstandet werden.b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit auchnicht darauf abgestellt werden, daß in den beim Abschluß des Gesellschafts-und des [X.] den Anlegern vorgelegten [X.] mit der Tä-tigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben wurde. Da der [X.] nicht [X.] der Prospektverantwortlichen zählt, wie das Berufungsgericht mit [X.] hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des [X.]n [X.]) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf [X.] undkann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob [X.] Ersatzpflicht des [X.]n daraus ableiten läßt, daß die Kläger auf [X.] der für frühere Anleger erteilten Testate des [X.]n vertrauendurften, ist in anderem Zusammenhang (siehe unten bei [X.]) noch zu erörtern.II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auf der [X.] bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis alsrichtig dar (§ 563 ZPO).1. Das Berufungsgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche [X.] gegen den [X.]n aus Prospekthaftung verneint.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.],[X.]. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, [X.], 901, 90; [X.]Z 115, 213, 218; [X.].v. 1.12.1994 - [X.], NJW 1995, 1025) unterliegen der [X.] oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die [X.] Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesonderedie das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der [X.] 13 -schaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben [X.] besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen.Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweiseentgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß diejeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder [X.] sonst bekannt geworden sind (vgl. [X.]Z 79, 337, 341, 342). Darüberhinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrerbesonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrerFachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach [X.] Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen [X.] geschaffen haben ([X.] aaO; [X.], [X.]. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85,[X.], 904, 906; [X.]Z 77, 172, 176 - [X.] diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des [X.]nnicht in Betracht. Der [X.] hatte keine Funktionen innerhalb der [X.].Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den Inhalt des Pro-spekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidet aus,weil der [X.] im Prospekt der [X.] weder als Sachverständiger ver-trauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwirkung an der [X.] auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist.2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des [X.]n aus [X.] bei Vertragsschluß in Betracht kommen, wenn die [X.] und de-ren Vertreter den Klägern gegenüber - wie diese behaupten - vor [X.] Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüftestatendes [X.]n geworben haben und wenn der [X.] damit rechnete oderrechnen mußte, daß die [X.] und deren Vertreter seine Testate zur An-werbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen, hätte der- 14 -[X.] durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit den Angabendes Prospekts nicht übereinstimmenden Prüfberichte durch die [X.] einenVertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten, der seine Schadens-ersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher [X.] bereits vor Abschluß der konkreten Prüfaufträge begründete.a) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daßdie berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch [X.], zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen un-terhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder [X.] einzustehen hat ([X.]Z 74, 103, 108 ff.; [X.], [X.]. v. 8.12.1994- III ZR 175/93, [X.]R BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreter-haftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat aner-kannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellung-nahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sachver-ständige, aus Vertrag mit [X.] für Dritte gegenüber Personenhaften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungs-gemäß Gebrauch macht ([X.]Z 127, 378, 380 f.). Personen, die aufgrund ihrerbesonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrerFachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wie etwa Rechtsanwälte [X.], können, wie oben ausgeführt, als [X.] sein, sofern sie durch ihr nach außen in [X.] Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen ([X.],[X.]. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879, 883).Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde,daß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten [X.] einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm- 15 -auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalan-leger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfergelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl [X.] einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem [X.] einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachtenVertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der [X.].Wirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sach-kunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen.Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwie-gen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstat-tung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten(§ 43 [X.]). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen ent-sprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahr-heitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er [X.] der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen ([X.], Festschrift für[X.] [X.], 1986, [X.], 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem [X.] vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so [X.], daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtig-keit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der [X.] besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlage-interessenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewährfür die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemach-ten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für [X.], 1978, S. 267,283).- 16 -b) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der [X.] als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis [X.] des Werbeprospektes und des [X.] für die [X.]Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfungen des [X.] bestätigte, daß der [X.] über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickeltund die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der [X.] Belege nachgewiesen worden seien, die [X.] weder Gelder der [X.] entgegengenommen noch direkt darüber verfügt habe, daß [X.] der Kapitalanleger und deren Renditeanteile vom [X.] in entsprechenden Listen erfaßt worden seien und daß [X.] ([X.] und Mittelverwendung) entsprechend [X.] ordnungsgemäß erfolgt sei. Dieser Inhalt der Prüftestatekonnte von [X.] in Verbindung mit den Angaben in dem Wer-beprospekt über die spezielle Kapitalsicherung als Vorzug des von der[X.] angebotenen Anlagesystems dahin verstanden werden, die [X.] sei gerade wegen der sachkundigen Kontrolle besonders [X.] enthalte für den Anleger nur ein geringes, zu vernachlässigendes Risiko.In dieser Auffassung konnten sich Anleger insbesondere dadurch bestärkt se-hen, daß sie dem Prospekt zur Qualität der Kontrolle entnahmen, die [X.] Verwaltung der Beteiligungen der Anleger werde durch halbjährigePrüfungen einer "unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"sichergestellt, die die "tatsächliche Durchführung auf Richtigkeit" überprüfe,"um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten". Aus der maßgeblichen Sichtder [X.] mußte gerade die hohe Qualifikation des [X.] den Angaben in dem Werbeprospekt besonderes Gewicht geben.- 17 -c) Setzte die [X.] die in ihrem Inhalt unstreitigen Testate des [X.]n zur Kundenwerbung ein und hatte der [X.] hiervon Kenntnis odermußte er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der [X.]rechnen, so handelte er auch schuldhaft.Angesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den [X.] und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den [X.] gegenüber allen [X.] der [X.] die Pflicht, auf dieseAbweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige oderirreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der [X.] konnte und mußte auch aus den Angaben des Prospektes entnehmen,daß ihm als Wirtschaftsprüfer in dem Kapitalanlagesystem der [X.] einemaßgebliche Rolle zufiel und daß gerade seine Stellung als Wirtschaftsprüferin dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und geeignet war, [X.] Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zu [X.]) Demgegenüber kann der [X.] sich nicht mit Erfolg darauf beru-fen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechenddem Umfang des ihm von der [X.] erteilten Auftrages durchgeführt; er [X.] beauftragt gewesen, den [X.] auf das Treuhandkonto und die [X.] Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan.Wenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu [X.] Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht.Ein Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kon-trollorgan einbinden läßt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei An-legern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der [X.] dadurch entziehen, daß er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist.Vielmehr muß er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und- 18 -die Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt,geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrau-enstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der kon-kreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen ge-treten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der [X.] tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeberin der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, [X.] zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,der Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des [X.] entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittel-verwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf [X.] aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der [X.] den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, daß es in dem [X.] weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfenkonnte und von denen die Anleger keine Kenntnis haben können.e) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der [X.] wußteoder damit rechnen mußte, daß die von ihm erstellten Testate bei der Werbungder [X.] verwandt wurden. Der [X.] hat vorgetragen, daß die von ihmgefertigten [X.] nur zur internenInformation zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber für Werbezwecke.Sollte sich erweisen, daß Prüfberichte ohne Kenntnis des [X.]n und ver-tragswidrig von den Vertretern der [X.] zur Werbung auch gegenüber [X.] eingesetzt worden sind, so könnte die Haftung des [X.]n entfal-len, weil der [X.] auf die Willensentschließung der Anleger nicht in [X.] zuzurechnenden Weise Einfluß genommen hätte. Stellte sich heraus, daßder [X.] zumindest damit rechnen mußte, daß die Testate zur Werbungbenutzt würden, hätte er unter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten das- 19 -Vertrauen der Anleger (mit)begründet. Seine Pflichtverletzung wäre auchmitursächlich für den Schaden der Kläger. Dies wird das Berufungsgericht, ge-gebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, aufzuklären haben.3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung [X.], weil für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 826 BGB und § 823Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden [X.].Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpfen denvorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlungnicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des [X.]n aus den §§ 823Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3,266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in [X.], die der Geschäftsführer der [X.] zu Lasten der [X.]. Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung [X.] der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es folgendes zu berück-sichtigen haben:Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilneh-mers ([X.]Z 70, 277, 286; [X.]Z 105, 121, 134). Sollte sich ergeben, daß [X.] eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines sol-chen Vorsatzes nicht fernliegen, da er den Prospekt der [X.] und die [X.] abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weitergehender [X.] ist insbesondere im Rahmen der Beihilfe zum Anlagebetrug(§ 264 a StGB) nicht erforderlich.Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 [X.] Schäden, die daraus entstanden sind, daß ein Dritter auf die Richtigkeit ei-- 20 -nes von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen [X.] vertraut hat, [X.] die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des [X.] als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage ei-nes fehlerhaften [X.] allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,daß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat ([X.],[X.]. v. 26.11.1986 - [X.], [X.], 257, 258; [X.], [X.]. v. 14.4.1986- II ZR 123/85, [X.], 904, 906). Ein solches [X.] Verhalten [X.] dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sichgrob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkesverschließt.Da dem [X.]n bekannt war, daß die Mittelverwendung von ihm nurunvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht [X.], könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die einedahingehende Einschränkung nicht enthielten.[X.]JestaedtMelullis[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 92/99

20.03.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. X ZR 92/99 (REWIS RS 2001, 3145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3145

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