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PDF anzeigen[X.] vom 26. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2008 in den [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Körperverlet-zung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Ange-klagten [X.] wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer wider-standsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten. 2 - 3 - 2. Dagegen hat die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt keinen Bestand. 3 a) Die Beschränkung der Revision des Angeklagten [X.] , nach der die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sowie die Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung vom [X.] ausgenommen sein sollen, ist nicht rechtswirksam. Der Angeklagte [X.] greift mit einer Verfahrensrüge sowie der allgemeinen Sachrüge auch den Schuldspruch an. In einem solchen Fall kann mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung gemäß § 64 StGB verzichtet werden, da die Feststellung einer Symptomtat un-erlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (Senat NStZ-RR 2004, 365). 4 b) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erweist sich hinsichtlich beider Angeklagter als rechtsfehlerhaft. Das Urteil enthält keine Feststellungen zu der von § 64 Satz 2 StGB verlangten Erfolgsaussicht dieser Maßregel. Diese verstand sich nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil auch nicht von selbst. 5 - 4 - 3. Das neue Tatgericht wird die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu prüfen und im Urteil darzulegen haben. Darüber hinaus ist für beide Angeklagte die Zeit-spanne der voraussichtlich erforderlichen Unterbringung mitzuteilen, damit überprüft werden kann, ob die Dauer eines nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB an-zuordnenden Vorwegvollzuges zutreffend bestimmt ist. 6 [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
26.08.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2009, Az. 2 StR 302/09 (REWIS RS 2009, 1984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1984
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