Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2009, Az. 2 StR 302/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1984

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 26. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2008 in den [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Körperverlet-zung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Ange-klagten [X.] wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer wider-standsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten. 2 - 3 - 2. Dagegen hat die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt keinen Bestand. 3 a) Die Beschränkung der Revision des Angeklagten [X.] , nach der die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sowie die Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung vom [X.] ausgenommen sein sollen, ist nicht rechtswirksam. Der Angeklagte [X.] greift mit einer Verfahrensrüge sowie der allgemeinen Sachrüge auch den Schuldspruch an. In einem solchen Fall kann mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung gemäß § 64 StGB verzichtet werden, da die Feststellung einer Symptomtat un-erlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (Senat NStZ-RR 2004, 365). 4 b) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erweist sich hinsichtlich beider Angeklagter als rechtsfehlerhaft. Das Urteil enthält keine Feststellungen zu der von § 64 Satz 2 StGB verlangten Erfolgsaussicht dieser Maßregel. Diese verstand sich nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil auch nicht von selbst. 5 - 4 - 3. Das neue Tatgericht wird die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu prüfen und im Urteil darzulegen haben. Darüber hinaus ist für beide Angeklagte die Zeit-spanne der voraussichtlich erforderlichen Unterbringung mitzuteilen, damit überprüft werden kann, ob die Dauer eines nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB an-zuordnenden Vorwegvollzuges zutreffend bestimmt ist. 6 [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]

Meta

2 StR 302/09

26.08.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2009, Az. 2 StR 302/09 (REWIS RS 2009, 1984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1984

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.