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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB
71/11
vom
31. Mai 2012
in der Abschiebungshaftsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 31.
Mai 2012 durch den [X.] Richter Prof.
Dr.
Krüger, die Richterin [X.], [X.] Czub
und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
Februar 2011 und der Beschluss des [X.] vom 8.
Februar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000
Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen, einen
serbischen
Staatsangehörigen, der [X.] in das [X.] eingereist war, hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 8.
Februar 2011 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis längstens zum 7. Mai 2011 angeordnet. Die 1
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gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das [X.]. Der Senat hat auf Antrag des Betroffenen im [X.] mit Beschluss vom 27. April 2011 (veröffentlicht in juris) die Vollziehung der [X.] einstweilen ausgesetzt, worauf der Betroffene am gleichen Tag aus der Abschiebungshaft entlassen worden ist.
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene nunmehr,
die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung und des seine Beschwerde zurückweisen-den Beschlusses des [X.] festzustellen.
II.
Das Beschwerdegericht bejaht die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF (vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen nach unerlaub-ter Einreise)
und nach §
62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
[X.] aF (Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wolle). Die Anordnung der [X.] sei auch verhältnismäßig, da sie das einzig geeignete sowie gleichzeitig erforderliche und angemessene Mittel sei, um die Ausreispflicht des Betroffenen durchzusetzen. Die Abschiebung könne nach den Angaben der Beteiligten zu 2 innerhalb weniger Wochen erfolgen.
III.
Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag ana-log § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 359, 360), gemäß § 71 FamFG form-
und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des [X.] ver-letzten den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten, weil es an einem 2
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zulässigen Haftantrag fehlte. Der Senat nimmt zur Begründung seiner Ent-scheidung auf die Ausführungen in dem
in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 27. April 2011 über die Aussetzung der Vollziehung der [X.] Bezug.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
FamFG, §
128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 [X.] entspricht es billigem Ermessen, die [X.] zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.
Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2011 -
101 XIV 126 B -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.02.2011 -
6 [X.] -
6
Meta
31.05.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. V ZB 71/11 (REWIS RS 2012, 5925)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5925
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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