Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. II ZR 67/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5145

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 67/13

vom

3. Juni 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 3.
Juni 2014
durch den
Vorsitzenden [X.]
[X.], die
Richterin
Caliebe
sowie die Rich-ter Dr. Drescher, Born und
Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23.
Januar 2013 gemäß §
552a ZPO auf ihre Kosten zurückzu-weisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 69.667,42

festgesetzt.

Gründe:

Die Revision
ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
I.
Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

1
2
-
3
-

1.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie ei-ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfra-ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent-wicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor-tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer-den ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 -
II ZR 156/09, [X.], 1080). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bundesge-richtshof den Meinungsstreit noch nicht behandelt habe, ob eine kommunalauf-sichtliche Genehmigung nur nachträglich erteilt werden könne oder auch im Voraus. Diese Rechtsfrage ist in diesem Umfang nicht entscheidungserheblich. [X.] ist allein, ob die Rechtsaufsichtsbehörde eine Bürg-schaft durch die Gemeinde nach §
45 Abs. 2 der vorläufigen Kommunalordnung für das [X.] ([X.]) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Juli 1992 (GVBl. 1992, 383) vor deren Übernahme genehmigen kann. [X.], im dortigen Verfahren in der Berufungsinstanz problematisierte Frage, hat der [X.] aber bereits mit Urteil vom 19.
März 1998 bejaht (IX
ZR
120/97, [X.], 822, juris Rn. 4 und 28 ff.).
2.
Die in Teilen des neueren kommunalverfassungsrechtlichen Schrift-tums vertretene Auffassung, dass im Verfahrensablauf stets der Abschluss des [X.] habe und eine gleichwohl vorweg 3
4
5
-
4
-

erteilte Genehmigung keine Wirkung für das noch abzuschließende
Rechtsge-schäft entfalte (vgl. etwa zu §
123 [X.]/[X.], [X.], §
123 [X.].
4; [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
123 [X.]. 5; zu Art. 117 BayGemO Widtmann/[X.]/
[X.], [X.] Gemeindeordnung, Art. 117 Rn. 6) gibt keinen Anlass, die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage einer erneuten Überprüfung zu [X.]. Denn diese Auffassung wurde im Wesentlichen unter der Geltung des §
123 Abs.
2 [X.] und vergleichbaren Vorschriften in anderen Kommu-nalordnungen entwickelt, die die Rechtswirksamkeit genehmigungsbedürftiger Geschäfte der Gemeinden ausdrücklich regeln. Eine dem §
123 Abs.
2 [X.] entsprechende Vorschrift kannte die vorläufige Kommunalordnung für das [X.] indes nicht.
-
5
-

II.
Da sich die Beklagte danach wirksam verbürgt hat, hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.03.2012 -
4 O 1592/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.01.2013 -
7 U 336/12 -

6

Meta

II ZR 67/13

03.06.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. II ZR 67/13 (REWIS RS 2014, 5145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5145

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