Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.06.2014, Az. II ZR 67/13

2. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5160

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Gegenstand

Kommunalrecht in Thüringen: Voraberteilung einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung


Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. Januar 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 69.667,42 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

3

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.], [X.], 1080). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der [X.] den Meinungsstreit noch nicht behandelt habe, ob eine kommunalaufsichtliche Genehmigung nur nachträglich erteilt werden könne oder auch im Voraus. Diese Rechtsfrage ist in diesem Umfang nicht entscheidungserheblich. [X.] ist allein, ob die Rechtsaufsichtsbehörde eine Bürgschaft durch die Gemeinde nach § 45 Abs. 2 der vorläufigen Kommunalordnung für das [X.] ([X.]) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Juli 1992 (GVBl. 1992, 383) vor deren Übernahme genehmigen kann. Diese, im dortigen Verfahren in der Berufungsinstanz problematisierte Frage, hat der [X.] aber bereits mit Urteil vom 19. März 1998 bejaht ([X.], [X.], 822, juris Rn. 4 und 28 ff.).

5

2. Die in Teilen des neueren kommunalverfassungsrechtlichen Schrifttums vertretene Auffassung, dass im Verfahrensablauf stets der Abschluss des [X.] habe und eine gleichwohl vorweg erteilte Genehmigung keine Wirkung für das noch abzuschließende Rechtsgeschäft entfalte (vgl. etwa zu § 123 [X.]/[X.], [X.], § 123 [X.]. 4; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 123 [X.]. 5; zu Art. 117 BayGemO Widtmann/[X.]/[X.], [X.] Gemeindeordnung, Art. 117 Rn. 6) gibt keinen Anlass, die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Denn diese Auffassung wurde im Wesentlichen unter der Geltung des § 123 Abs. 2 [X.] und vergleichbaren Vorschriften in anderen [X.] entwickelt, die die Rechtswirksamkeit genehmigungsbedürftiger Geschäfte der Gemeinden ausdrücklich regeln. Eine dem § 123 Abs. 2 [X.] entsprechende Vorschrift kannte die vorläufige Kommunalordnung für das [X.] indes nicht.

6

II. Da sich die Beklagte danach wirksam verbürgt hat, hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg.

[X.]                     Caliebe                         Drescher

                     Born                       Sunder

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

II ZR 67/13

03.06.2014

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 23. Januar 2013, Az: 7 U 336/12, Urteil

§ 123 Abs 2 KomO TH 2003, § 45 Abs 2 KomO TH 1992, § 552a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.06.2014, Az. II ZR 67/13 (REWIS RS 2014, 5160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5160

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