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PDF anzeigen [X.] vom 2. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 2. Juni 2004 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin [X.], ihr für das Revisionsverfah-ren Rechtsanwalt [X.]beizuordnen, ist gegen- [X.].
Gründe: Das [X.] hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 4. April 2002 Rechtsanwalt [X.]als Beistand bestellt. Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die [X.] einschließlich der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR § 397 a Abs. 1 Beistand 3 m.w.[X.]). Rissing-van Saan Otten
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
02.06.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2004, Az. 2 StR 2/04 (REWIS RS 2004, 2922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2922
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