Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2020, Az. V ZR 83/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1081

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Gegenstand

(Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen bei Übertragung des Eisenbahnvermögens auf die DB AG und DB Netz AG; Ansprüche auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur mit Unternehmensgenehmigung und Schutz dieser Infrastruktur nach § 1004 BGB)


Leitsatz

1. Die Übertragung des bahnnotwendigen Eisenbahnvermögens auf die DB AG und später auf die DB Netz AG im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) hat nicht dazu geführt, dass das bahnnotwendige Eisenbahnvermögen „freies“ zivilrechtliches Vermögen der DB AG bzw. der DB Netz AG geworden ist. Vielmehr setzen sich die aus den früheren Widmungen folgenden Beschränkungen unverändert fort. Sie lasten als Inhaltsbeschränkungen auf dem bahnnotwendigen Vermögen und gehen deshalb auch durch einen Erwerb der Grundstücke, auf denen sich Eisenbahninfrastruktur befindet, nicht verloren, sondern binden den Erwerber.

2. Eine Unternehmensgenehmigung zum Betrieb der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach § 6 Abs. 1 AEG vermittelt dem Inhaber zwar nach § 6 Abs. 6 AEG nicht schon als solche ein Recht auf Zugang zu der Eisenbahninfrastruktur. Der Inhaber einer solchen Genehmigung kann aber in entsprechender Anwendung von § 11 AEG von demjenigen, der das Grundstück erworben hat, ohne dass dem ein Verfahren nach dieser Vorschrift vorausging, die Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrags über das Grundstück zwecks Betriebs der Eisenbahninfrastruktur zu den in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a der Vorschrift bestimmten Bedingungen verlangen.

3. Verbunden mit dieser Aussicht auf Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrags vermittelt eine Unternehmensgenehmigung zum Betrieb einer Eisenbahnstrecke eine Rechtsposition, die durch Zuweisungs- und Ausschlussfunktion gekennzeichnet ist und die entsprechende Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Der Inhaber der Genehmigung kann daher schon vor dem Abschluss des Kauf- oder Pachtvertrags verlangen, dass die Eisenbahninfrastruktur der Strecke, auf die sich die Genehmigung bezieht, weder entfernt noch beschädigt wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2018 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten verurteilt worden ist, ein Betreten und eine vorübergehende Nutzung der im Tenor des genannten Urteils aufgeführten Grundstücke zwecks Besichtigung der Eisen-bahninfrastrukturanlagen zu unterlassen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über die Berechtigung einerseits der Klägerin, die Gleisgrundstücke der [X.] für [X.] zu benutzen, und andererseits der Beklagten, Gleisanlagen dieser Bahnstrecke abzubauen und die Grundstücke einer anderweitigen Nutzung zuzuführen. Die [X.] wurde aufgrund einer Genehmigungsurkunde vom 23. April 1895 am 31. Dezember 1896 eröffnet. Sie wurde später zunächst Teil der [X.] und danach Teil des Netzes der [X.]. In der Vergangenheit wurden Teile der Gleisanlagen, Weichen, Bahnübergänge, Signalanlagen usw. demontiert. Das [X.] stellte auf Antrag der [X.] zwei kleine Streckenabschnitte von Zwecken des Eisenbahnverkehrs frei, über die die Parteien nicht streiten. In den Jahren von 1998 bis 2003 genehmigte das [X.] der [X.] mehrfach die Stilllegung von Teilen der Strecke. Ein durchlaufendes Streckenband besteht nicht mehr.

2

Der Klägerin wurde durch die zuständige oberste Landesbehörde am 19. September 2008 eine Genehmigung zum Betreiben der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zwischen [X.] ([X.] ([X.] 3,6) und [X.] ([X.] 44,6) einschließlich der im räumlichen Umfang befindlichen Eisenbahninfrastruktur erteilt. Die Genehmigung erging unbeschadet der privaten Rechte Dritter und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Klägerin zivilrechtlich nicht mehr zu dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur berechtigt sein sollte.

3

Mit Kaufvertrag vom 12. Januar 2010 erwarb die [X.], die auf die Beklagte verschmolzen wurde, von der [X.] die Grundstücke, auf denen sich die Teilabschnitte [X.] bis [X.] ([X.] 4,860 bis 8,240), [X.] bis [X.] ([X.] 8,240 bis 19,860) und [X.] bis [X.] ([X.] 23,870 bis 42,97) befinden. Die Beklagte möchte die auf den verkauften Grundstücken befindlichen Eisenbahnanlagen verwerten und die Grundstücke umnutzen. Anträge der [X.] GmbH an das [X.] sowie der Beklagten an das Landesverwaltungsamt [X.] auf Freistellung der Grundstücke von [X.] gemäß § 23 [X.] hatten keinen Erfolg.

4

Nachdem die [X.] bereits nach Abschluss des Kaufvertrages mit Vorbereitungen für den Rückbau von Teilen der Eisenbahninfrastruktur begonnen hatte, begann die Beklagte im September 2014 zwischen [X.] 39 und 41 mit dem Abbruch der Gleisanlagen, was die Klägerin durch eine einstweilige Verfügung untersagen ließ.

5

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Entfernung von Gleisanlagen auf den im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken in Anspruch. [X.] - soweit hier noch von Interesse - begehrt die Beklagte die Verurteilung der Klägerin auf Unterlassung der Inbesitznahme und Nutzung der [X.] und der Überlassung dieser Grundstücke an den Verein „[X.]“ Nach Rechtshängigkeit der Klage hat die Beklagte ein etwa 300m langes Teilstück der Strecke ([X.] 10,960 bis [X.] 11,250) an [X.]      veräußert, der mit Bescheid des [X.] vom 17. Oktober 2016 die Genehmigung zum Rückbau der Gleisanlagen auf diesem Streckenabschnitt erteilt worden ist.

6

Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] durch Teilurteil die Klage abgewiesen und die Klägerin unter teilweiser Bescheidung der Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die [X.] selbst oder durch Beauftragte zu betreten, zu befahren, zu verändern oder anderweitig zu gebrauchen, zu nutzen oder anderweitig den Besitz und die Nutzung auszuüben, insbesondere dem Verein der [X.], dessen Mitgliedern oder sonstigen Vereinsförderern die Nutzung der Grundstücke zu gewähren und sich einer entsprechenden Überlassungsbefugnis zu [X.]. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte die Klägerin weiterhin die Stattgabe der Klage und die Abweisung der Widerklage erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das [X.]erufungsgericht meint, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Sie könne sich weder auf Eigentum noch auf [X.]esitz an der Eisenbahninfrastruktur berufen. [X.]uch ein [X.] Unterlassungsanspruch analog § 1004 [X.] komme ihr nicht zu. Weder die Widmung der Strecke zu Zwecken des Eisenbahnverkehrs noch die Unternehmensgenehmigung - sei es allein oder in der Gesamtschau - vermittelten der Klägerin ein [X.]bwehrrecht. [X.]llerdings sei die [X.]ahnstrecke auf Grund der Genehmigungsurkunde von 1895 und der nachfolgenden Eröffnung des [X.]ahnbetriebs, jedenfalls aber aus dem [X.], für Zwecke des öffentlichen [X.]ahnverkehrs gewidmet worden. Diese Widmung wirke in der Weise fort, dass nach dem jeweiligen Überleitungsrecht der Fachplanungsvorbehalt auch für die [X.] gelte, weshalb die Rechtswirkungen der Widmung denen eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 [X.] entsprächen. Die öffentlich-rechtliche Zweckbindung der betroffenen Grundstücke zur ausschließlichen Nutzung für Eisenbahnbetriebszwecke überlagere als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück die zivilrechtlichen Rechte des Grundstückseigentümers.

8

Die Widmung berechtige aber nicht zum Gemeingebrauch, sondern nur zu der Erbringung öffentlicher Eisenbahnverkehrsleistungen und zu dem [X.]etrieb von [X.] nach Maßgabe des [X.]. Die zivilrechtliche [X.]erechtigung zur Inanspruchnahme der für die Eisenbahninfrastruktureinrichtung erforderlichen Flächen müsse der Vorhabenträger entweder von den Eigentümern rechtsgeschäftlich erwerben oder notfalls durch Enteignung erlangen.

9

[X.] erlaube der Klägerin nicht die [X.]bwehr von Einwirkungen auf die Eisenbahninfrastruktur. Ihrem Inhaber vermittele sie zwar eine Exklusivberechtigung zu dem [X.]etrieb der Infrastruktur. Zivilrechtliche Zugriffsrechte folgten hieraus aber nicht, weil die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung des [X.]ntragstellers gemäß § 6 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] keine Genehmigungsvoraussetzung sei. [X.] sei nicht mit einer Sondernutzungserlaubnis an einer - im Privateigentum stehenden - zum Gemeingebrauch gewidmeten Sache vergleichbar, weil hier nicht die [X.] befugte [X.]ehörde dem [X.]egünstigten unmittelbar eine [X.] an der Sache zu einem bestimmten Zweck einräume. Etwas [X.]nderes folge auch nicht aus der Pflicht zur [X.]ufnahme und [X.]ufrechterhaltung des [X.]etriebs der Eisenbahninfrastruktur. Nach dem Wortlaut des § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] setze die [X.] die zivilrechtliche [X.] voraus.

Der mit der Widerklage verfolgte Unterlassungsanspruch der [X.]eklagten sei hingegen im zuerkannten Umfang aus § 1004 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] begründet. Die [X.]eklagte könne als Eigentümerin der betreffenden Grundstücke deren Nutzung durch die Klägerin oder durch Dritte untersagen. Eine Duldungspflicht der [X.]eklagten bestehe nicht, weil die Unternehmensgenehmigung der Klägerin keine zivilrechtlichen Zugriffsrechte einräume.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Die Revision ist begründet, soweit sich die Klägerin gegen die [X.]bweisung der Klage wendet. Dagegen bleibt das Rechtsmittel im Wesentlichen ohne Erfolg, soweit die Klägerin mit ihm ihre Verurteilung auf Grund der Widerklage angreift.

1. Mit der von dem [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneinen. Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt kann die Klägerin in entsprechender [X.]nwendung von § 1004 [X.]bs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 [X.]bs. 1 [X.] verlangen, dass die [X.]eklagte keine [X.]bbruch- oder Rückbaumaßnahmen vornimmt, solange die Grundstücke mit der Eisenbahninfrastruktur, die die Klägerin öffentlich-rechtlich betreiben darf, für Zwecke des Eisenbahnverkehrs gewidmet sind.

a) Wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des [X.]esitzes beeinträchtigt zu werden droht, kann der Eigentümer von dem Störer nach § 1004 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] die Unterlassung der [X.]eeinträchtigung verlangen. Diese Vorschrift gilt kraft gesetzlicher Verweisung auch für beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die mit dessen [X.]esitz verbunden sind (vgl. z.[X.]. §§ 1027, 1065 [X.]; § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]). Solche Rechte stehen der Klägerin an den Grundstücken der [X.]eklagten zwar nicht zu.

b) Das [X.]erufungsgericht geht aber zutreffend davon aus, dass der [X.]nwendungsbereich der Vorschrift des § 1004 [X.]bs. 1 [X.] nicht auf die [X.]eeinträchtigung des Eigentums oder beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken beschränkt ist, der negatorische Schutz vielmehr auch sämtlichen absoluten Rechten zuerkannt und darüber hinaus auf alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter ausgedehnt wird (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2058, 59 f.). Hierzu gehören nur absolute, gegenüber jedermann wirkende (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 12 - [X.], [X.]Z 192, 4 Rn. 23) Rechtspositionen, die wie die in § 823 [X.]bs. 1 [X.] genannten Rechte und Rechtsgüter durch [X.] und [X.]usschlussfunktion gekennzeichnet sind (vgl. [X.], 7. [X.]ufl., § 823 Rn. 267; [X.]/[X.], [X.] [17], § 823 Rn. [X.]). Eine solche Rechtsposition hat der [X.] etwa für eine [X.]adekonzession angenommen, die ihrem Inhaber ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes und diesen ausschließendes Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Strandabschnitt vermittelt (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1965 - [X.], [X.]Z 44, 27, 33 f.). Im [X.] an diese Entscheidung wird in Rechtsprechung und Literatur allgemein die durch Vertrag oder Verwaltungsakt begründete [X.] als sonstiges Recht im Sinne von § 823 [X.]bs. 1 [X.] eingeordnet (vgl. [X.], [X.], 1004, 1005; [X.], Magazindienst 2006, 1399, 1401; Urteil vom 29. November 2007 - 5 [X.], juris Rn. 24; [X.], Urteil vom 25. Juli 2007 - 14 O 257/07, juris Rn. 14; [X.], Urteil vom 25. Januar 2016 - 2 C 9/16, juris Rn. 23; [X.] [1.5.2020], § 903 Rn. 51; [X.], 7. [X.]ufl., § 823 Rn. 272 und 315; RGRK/[X.], [X.], 12. [X.]ufl., § 823 Rn. 32a).

c) Eine vergleichbare Rechtsposition steht der Klägerin entgegen der [X.]uffassung des [X.]erufungsgerichts zu. Die ihr erteilte Unternehmensgenehmigung vom 19. September 2008 zum [X.]etrieb der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach § 6 [X.]bs. 1 [X.] vermittelt ihr zwar nach § 6 [X.]bs. 6 [X.] nicht schon als solche ein Recht auf Zugang zu der Eisenbahninfrastruktur. Der Inhaber einer solchen Genehmigung kann aber in entsprechender [X.]nwendung von § 11 [X.] von demjenigen, der das Grundstück erworben hat, ohne dass dem ein Verfahren nach dieser Vorschrift vorausging, die Unterbreitung eines [X.]ngebots zum [X.]bschluss eines Kauf- oder Pachtvertrags über das Grundstück zwecks [X.]etriebs der Eisenbahninfrastruktur zu den in [X.]bsatz 1 Satz 3 und [X.]bsatz 1a der Vorschrift bestimmten [X.]edingungen verlangen und dieses [X.]ngebot, ggf. nach Verhandlungen, annehmen.

aa) [X.]uszugehen ist davon, dass die Übertragung des bahnnotwendigen [X.]s auf die [X.] und später auf die [X.], die im Rahmen des [X.] vom 27. Dezember 1993 ([X.]l. I S. 2378) nach Maßgabe von §§ 20, 21 [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 1994 erfolgt ist, nicht dazu geführt hat, dass das bahnnotwendige [X.] „freies“ zivilrechtliches Vermögen der [X.] bzw. der [X.] geworden ist. Vielmehr setzen sich die aus den früheren Widmungen folgenden [X.]eschränkungen unverändert fort. Sie lasten als Inhaltsbeschränkungen auf dem bahnnotwendigen Vermögen und gehen deshalb auch durch einen Erwerb der Grundstücke, auf denen sich Eisenbahninfrastruktur befindet, nicht verloren, sondern binden den Erwerber, auch wenn er von der Widmung keine Kenntnis hat.

(1) Die Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahnstrecke befindet, die die [X.]eklagte abbauen möchte, sind im Zusammenhang mit der Errichtung der Eisenbahnstrecke für [X.] gewidmet worden. Das Eisenbahnrecht sieht zwar, anders als z.[X.]. das [X.] (vgl. etwa § 2 [X.]), keine ausdifferenzierten Vorschriften für die Widmung von [X.] für [X.] vor. Die Widmung erfolgte vielmehr durch die Errichtung der Eisenbahnstrecken und die [X.]ufnahme des [X.]etriebs der Eisenbahninfrastruktur auf den genehmigten Trassen, mithin durch tatsächliche Indienstnahme der Grundstücke für [X.]. Deshalb kann bei Strecken, die länger in [X.]etrieb gewesen sind, regelmäßig von einer Widmung für [X.] ausgegangen werden (vgl. [X.]VerwGE 99, 166, 169; [X.]VerwG, NVwZ-RR 1999, 720; Urteile vom 23. Oktober 2002 - 9 [X.] 12L.02, juris Rn. 40 und vom 23. Oktober 2002 - 9 [X.] 22L.01, juris Rn. 53). So liegt es auch hier. Die Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahnstrecke befindet, sind der [X.] durch oder aufgrund von §§ 20, 21 [X.] als bahnnotwendiges, also als zum [X.]ahnbetrieb erforderliches Vermögen übertragen worden. Die Widmung der Strecke für [X.] stellt die [X.]eklagte auch nicht in [X.]brede.

(2) Die aus der Widmung folgenden inhaltlichen [X.]eschränkungen des Eigentums an dem bahnnotwendigen [X.] sind nicht mit dem Erlass des erwähnten [X.] von 1993 entfallen.

(a) [X.]ls Teil dieses Gesetzes hat der Gesetzgeber zwar auch das [X.] erlassen, aufgrund dessen die [X.] als eine [X.]ktiengesellschaft gegründet worden ist. Durch die Übertragung an diese (privatrechtliche) [X.]ktiengesellschaft ist das bahnnotwendige [X.] formal aus dem Kreis der öffentlichen Sachen ausgeschieden.

(b) Dadurch ist die aus der Widmung des bahnnotwendigen [X.]s für [X.] folgende Zweckbindung dieses Vermögens zur Verwendung für [X.] aber nicht entfallen. Die Länder haben im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens [X.]edenken gegen eine umfassende Privatisierung der [X.]eisenbahnen und gegen eine vorrangig von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten geprägte Nutzung und Verwendung der Eisenbahninfrastruktur erhoben (vgl. [X.]T-Drucks. 12/5014 S. 17 f., 12/5015 S. 11 und 12/6269 [X.], 139; [X.] 147, 50 Rn. 4 und 262 ff.; [X.]VerwGE 129, 381 Rn. 24 f.). Diesen [X.]edenken hat der Gesetzgeber durch die Schaffung einer Infrastrukturgewährleistungsverantwortung des [X.] in [X.]rt. 87e [X.]bs. 4 Satz 1 GG und die Regelung in § 11 [X.] Rechnung getragen, die später durch den heutigen § 23 [X.] ergänzt wurde. Der [X.]etrieb der [X.] wurde zwar formal in private Hand gegeben. Ein Infrastrukturunternehmen sollte aber zu deren [X.]etrieb verpflichtet sein. Deshalb ist der [X.] durch und aufgrund von §§ 20, 21 [X.] auch nicht das gesamte, sondern nur das bahnnotwendige [X.] übertragen worden (vgl. [X.] 129, 356, 358).

(c) Nach der Konzeption des [X.] soll die Zweckbindung des bahnnotwendigen [X.]s nicht durch tatsächliche [X.]etriebsaufgabe und Verkauf der Grundstücke entfallen. Die [X.]indung soll nur in einem zweistufig angelegten Verwaltungsverfahren aufgehoben werden können. Gedankliche Grundlage dieser Regelungen ist der Fortbestand der aus der Widmung folgenden Zweckbindung als inhaltliche [X.]eschränkung des der [X.] im Rahmen der [X.]ahnreform von 1993 übertragenen Eigentums an den Gegenständen des bahnnotwendigen [X.]s (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 [X.], [X.]St 56, 97 Rn. 11 f. und [X.], 269, 271 f. und 129, 281 Rn. 24 f.).

(3) Daran hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auch nach der Neufassung der Vorschrift des § 23 [X.] durch das Gesetz vom 27. [X.]pril 2005 ([X.]l. I S. 1138 - 3. [X.]-Novelle 2005) festgehalten, die die behördliche Entscheidung über die Entlassung aus der Zweckbindung näher ausgestaltet (vgl. [X.]VerwG, N&R 2014, 245 Rn. 13). Das entspricht zugleich der überwiegenden Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur ([X.], Urteil vom 25. Juli 2007 - 14 O 257/07, juris Rn. 15; [X.], NVwZ-RR 2009, 93, 94; [X.], [X.] 2014, 734, 738; [X.], Urteil vom 26. Januar 2007 - 18 K 1195/06, juris Rn. 24; [X.], [X.], § 23 Rn. 2 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. [X.]ufl., § 30 Rn. 59; a[X.]: [X.]eck[X.]-Komm/[X.], 2. [X.]ufl., § 23 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. [X.]ufl., § 35 Rn. 326; [X.], [X.] 2005, 427, 429; offen [X.], [X.] 2014, 44 Rn. 21; [X.]eck[X.]-Komm/[X.], 2. [X.]ufl., § 14 Rn. 50; [X.]eck[X.]-Komm/[X.], 2. [X.]ufl., § 18 Rn. 38). Veranlassung zu einer abweichenden [X.]eurteilung hat der [X.] nicht. Die Regelung in dem heutigen § 23 [X.] fügt sich in das beschriebene Regelungskonzept des Gesetzgebers ein. Nicht nur die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktur, sondern auch die Entlassung der Grundstücke, auf denen sie sich befindet, aus der Zweckbindung soll nicht von der - regelmäßig nur den Grundsätzen unternehmerischen Handelns folgenden - Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens abhängen, sondern von der - an dem in § 23 [X.]bs. 1 [X.] konkretisierten Interesse der [X.]llgemeinheit [X.] - Entscheidung der zuständigen Eisenbahnbehörde.

(4) [X.]uf Grund der [X.]estimmung für [X.] und der daraus folgenden inhaltlichen [X.]eschränkungen des Eigentums können die Grundstücke, auf denen sich eine Eisenbahnstrecke befindet, nur durch eine förmliche Entwidmung bzw. durch eine Freistellung von [X.]n gemäß § 23 [X.]bs. 1 [X.] entlassen werden. Hier hat das [X.]erufungsgericht zwar [X.] kleinerer Streckenteile festgestellt. Nicht festgestellt ist [X.], auf denen die [X.]eklagte die Entfernung von [X.]nlagen der Eisenbahninfrastruktur unterlassen soll, förmlich entwidmet oder gemäß § 23 [X.]bs. 1 [X.] von [X.]n freigestellt worden sind. [X.]us den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts folgt auch nicht zwangsläufig, dass die [X.] ihre Eigenschaft als Eisenbahnstrecke verloren hat. Denn für deren Fortbestand genügt es, wenn sie eine zwischen zwei Punkten bestehende, von [X.] nach [X.] führende Verkehrsverbindung aus einem oder mehreren Gleisen geblieben ist (vgl. [X.]VerwG, [X.], 189 Rn. 6; [X.]VerwGE 155, 218 Rn. 17). Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass die aus der Widmung folgenden [X.]eschränkungen des Eigentums an diesen Grundstücken nach wie vor für alle Flächen bestehen, über die die Parteien streiten, und dass die Eisenbahninfrastruktur auf diesen Grundstücken weiterhin eine Verkehrsverbindung im beschriebenen Sinne ist.

bb) Das angesprochene zweistufige Verwaltungsverfahren, mit dem der verfassungsmäßige [X.]uftrag des [X.] zur Gewährleistung von Eisenbahninfrastruktur nach der Konzeption des Gesetzgebers umgesetzt und sichergestellt werden soll, ist in den §§ 11, 23 [X.] geregelt.

(1) Diese Vorschriften setzen das oben (Rn. 21) beschriebene zentrale [X.]nliegen des Gesetzgebers um, zwischen der Stilllegung einer Eisenbahninfrastrukturanlage und der Entwidmung der Grundstücke zu unterscheiden, auf denen sich diese [X.]nlage befindet. [X.]usgangspunkt der Regelungen ist § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.], wonach das Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der ihm erteilten Unternehmensgenehmigung nicht nur die exklusive [X.]erechtigung, sondern auch die Pflicht hat, die Eisenbahninfrastruktur zu betreiben, auf die sich die Genehmigung bezieht. Dieser [X.] soll sich das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht dadurch entledigen können, dass es den [X.]etrieb aufgibt, wenn dies aus seiner unternehmerischen Sicht angezeigt ist. Vielmehr bedarf es für die [X.]ufgabe des [X.]etriebs der Eisenbahninfrastruktur der Genehmigung der zuständigen Eisenbahnbehörde. Diese hat bei der Erteilung der Genehmigung auch andere Gesichtspunkte als die unternehmerischen [X.]eweggründe des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu berücksichtigen. Vor allem aber darf die Genehmigung erst erteilt werden, wenn das in § 11 [X.]bs. 1a [X.] näher festgelegte Interessenbekundungsverfahren durchgeführt worden ist. Die Genehmigung, den [X.]etrieb der Eisenbahninfrastrukturanlage aufzugeben, führt für sich genommen allerdings nur zur [X.]efreiung von der [X.], aber nicht zum Erlöschen der Widmung der Grundstücke, auf denen sich die [X.]nlage befindet, zu [X.]n. Diese entfällt erst mit der Freistellung von [X.]n im Verfahren nach § 23 [X.]. Diese Freistellung darf nur bewilligt werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.

(2) Die wesentliche Grundlage beider Entscheidungen der Eisenbahnbehörde - sowohl der Entscheidung über die Entlassung aus der [X.] gemäß § 11 [X.] als auch der Entscheidung über die Freistellung von [X.]n gemäß § 23 [X.] - ist das angesprochene Interessenbekundungsverfahren. Dieses soll das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den [X.]etrieb einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung aufgeben will, durch die öffentliche [X.]ekanntgabe seiner [X.]bsicht einleiten und vor der Entlassung aus der [X.] nach Möglichkeit, ggf. nach entsprechenden Verhandlungen, zu einem positiven Ergebnis führen, nämlich der Übergabe der Infrastruktureinrichtungen durch Verkauf oder Verpachtung an einen anderen Interessenten. Nur wenn sich keine Interessenten melden oder wenn die Verhandlungen trotz Übernahmeangebots zu in diesem [X.]ereich üblichen [X.]edingungen erfolglos geblieben sind, soll die [X.]efreiung von der [X.] ohne Übernahme des [X.]etriebs der [X.] durch ein anderes berechtigtes Unternehmen, im Ergebnis also die Stilllegung, genehmigt werden dürfen. Das Ergebnis des [X.] ist die wesentliche Grundlage für die danach ggf. anstehende Entlassung der Grundstücke aus der Zweckbindung in dem Freistellungstellungsverfahren nach § 23 [X.]. Dieses Verfahren stellt sicher, dass eine bahnfremde Nutzung erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen [X.]elange, die für eine Nutzung gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben ([X.]VerwG, N&R 2014, 245 Rn. 13). Für diese Einschätzung bietet das Ergebnis des [X.] eine verlässliche, marktnahe Grundlage.

cc) Dieses der Erfüllung des verfassungsmäßigen [X.]uftrags des [X.] zur Gewährleistung von [X.] dienende Konzept würde unterlaufen, wenn ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein sonstiger Grundstückseigentümer - wie die [X.] hier - die Grundstücke mit der Eisenbahninfrastruktur ohne weitere Folgen an Dritte veräußern könnte, die die Infrastruktur nicht betreiben wollen (sog. kalte oder schwarze Stilllegung). [X.]uf diese Weise würde nämlich der Wettbewerb der interessierten [X.]kteure um den [X.]etrieb der Eisenbahninfrastruktur ausgeschaltet. Der Erwerber der Grundstücke wäre zum [X.]etrieb der Eisenbahninfrastruktur mangels Unternehmensgenehmigung weder berechtigt noch verpflichtet. Er hätte aus diesem Grund auch keine Veranlassung, das Interessenbekundungsverfahren durchzuführen. Dieses soll aber gerade sicherstellen, dass Eisenbahninfrastruktur erst und nur dann aus der Zweckbindung entlassen wird, wenn sich auf Dauer niemand findet, der sie betreiben möchte, und ein Verkehrsbedürfnis tatsächlich nicht mehr besteht. Die Möglichkeit, die Vorschriften über das Interessenbekundungsverfahren durch einen Verkauf von Grundstücken mit Eisenbahninfrastruktur zu umgehen, liefe dem Plan des Gesetzgebers in einem zentralen Punkt zuwider. Sie ist eine planwidrige Regelungslücke, die geschlossen werden muss.

dd) Der dargestellten Konzeption des Gesetzes entspricht es, die planwidrige Lücke mittels einer entsprechenden [X.]nwendung der Regelungen über das Interessebekundungsverfahren in § 11 [X.]bs. 1 Sätze 3 bis 5 und [X.]bs. 1a [X.] auf den Erwerber von nicht entwidmeten Grundstücken mit Eisenbahninfrastruktur zu schließen.

(1) Dieses Vorgehen ist möglich, weil Grundstücke und andere Gegenstände des bahnnotwendigen [X.]s nur mit den aus ihrer Widmung zu [X.]n folgenden inhaltlichen [X.]eschränkungen erworben werden können. Der Erwerber wird von diesen [X.]eschränkungen erst und nur dadurch frei, dass die Freistellung von [X.]n im Verfahren nach § 23 [X.]bs. 1 [X.] festgestellt wird. [X.]is zu diesem Zeitpunkt muss er hinnehmen, dass die erworbenen Grundstücke mit einem Interessebekundungsverfahren (wieder) einer ihrer Zweckbindung entsprechenden Nutzung zugeführt werden, indem die darauf befindliche Eisenbahninfrastruktur wieder betrieben wird.

(2) [X.]ei der entsprechenden [X.]nwendung der Regelungen über das Interessenbekundungsverfahren in § 11 [X.]bs. 1 Sätze 3 bis 5, [X.]bs. 1a [X.] auf den Erwerber nicht entwidmeter Grundstücke mit Eisenbahninfrastruktur kann danach zu unterscheiden sein, ob das veräußernde Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Zeitpunkt der Veräußerung noch betriebspflichtig oder bereits im Verfahren nach § 11 [X.] von der [X.] freigestellt war. Im ersten Fall müsste das Interessebekundungsverfahren in Gänze nachgeholt werden. Im zweiten Fall hat es dagegen bereits stattgefunden, sodass es „nur“ um die [X.]erücksichtigung eines später entstandenen Interesses an dem [X.]etrieb der Eisenbahninfrastruktur auf dem nach wie vor für [X.] gewidmeten Grundstück geht. Die Einzelheiten der entsprechenden [X.]nwendung der Vorschriften über das Interessenbekundungsverfahren müssen hier nicht geklärt werden.

(3) Hier hat ein Interessebekundungsverfahren zwar noch nicht stattgefunden. Es gibt in der Person der Klägerin aber ein Unternehmen, das über eine Unternehmensgenehmigung zum [X.]etrieb der Strecke verfügt und aufgrund dessen die exklusive [X.]erechtigung (und auch die Pflicht) zum [X.]etrieb der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken der [X.]eklagten hat. In einem solchen Fall bedeutet die entsprechende [X.]nwendung der Vorschriften über das Interessenbekundungsverfahren, dass zum einen die Klägerin als Inhaberin einer Unternehmensgenehmigung zum [X.]etrieb der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken der [X.]eklagten von dieser jederzeit die Unterbreitung eines den [X.]nforderungen des § 11 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] entsprechenden [X.]ngebots wahlweise zum Kauf oder zur Pacht der Grundstücke mit der Eisenbahninfrastruktur verlangen und zum anderen die [X.]eklagte als Erwerberin der Klägerin jederzeit unter [X.]uslösung der Frist von drei Monaten nach § 11 [X.]bs. 1a Satz 3 [X.] mitteilen kann, dass sie die Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur beabsichtigt. Das [X.]ngebot zu den in diesem [X.]ereich üblichen [X.]edingungen, das die [X.]eklagte ihr auf Verlangen zu unterbreiten hat, kann die Klägerin nach § 147 [X.]bs. 2 [X.] bis zu dem Zeitpunkt annehmen, in welchem die [X.]eklagte als Erwerberin noch nicht entwidmeter, bahnnotwendiger Grundstücke mit Eisenbahninfrastruktur den Eingang der [X.]ntwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Diese Frist entspricht dem Zeitraum von drei Monaten, in dem die [X.]eklagte in entsprechender [X.]nwendung von § 11 [X.]bs. 1a Satz 3 [X.] die [X.]ufforderung der Klägerin zur Unterbreitung eines [X.]ngebots erwarten darf.

ee) Die Rechtsstellung der Klägerin erschöpft sich damit nicht in der ihr erteilten Unternehmensgenehmigung zum [X.]etrieb der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken der [X.]eklagten. Sie verfügt vielmehr aufgrund ihres gesetzlichen [X.]nspruchs auf ein [X.]ngebot zum Verkauf oder zur Verpachtung der Grundstücke zu den üblichen [X.]edingungen über eine gesicherte [X.]ussicht auf den zivilrechtlichen Zugriff auf die Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahninfrastruktur befindet. Verbunden mit einer solchen [X.]ussicht vermittelt eine Unternehmensgenehmigung zum [X.]etrieb einer Eisenbahnstrecke eine Rechtsposition, die durch [X.] und [X.]usschlussfunktion gekennzeichnet ist und die entsprechende [X.]nwendung von § 1004 [X.]bs. 1 [X.] rechtfertigt. Der Inhaber einer Unternehmensgenehmigung kann daher schon vor dem [X.]bschluss des Kauf- oder Pachtvertrags verlangen, dass die Eisenbahninfrastruktur der Strecke, auf die sich seine Genehmigung bezieht, weder entfernt noch beschädigt wird.

ff) [X.]ei der entsprechenden [X.]nwendung von § 1004 [X.]bs. 1 [X.] auf die geschützte Rechtsposition der Klägerin ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie zum einen nur so lange besteht, wie die Klägerin ein [X.]ngebot der [X.]eklagten zur Übernahme der Eisenbahninfrastruktur durch Kauf oder Pacht der Grundstücke, auf denen sie sich befindet, annehmen kann. Zum anderen darf die Klägerin vor [X.]bschluss eines Kauf- oder Pachtvertrags nach § 1004 [X.]bs. 1 [X.] zwar verhindern, dass die auf den Grundstücken der [X.]eklagten befindliche [X.] entfernt, zerstört oder beschädigt wird. Eine exklusive [X.] an der Infrastruktur, die sie mithilfe des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 [X.] verteidigen könnte, steht ihr aber erst zu, nachdem sie zusätzlich zu der Unternehmensgenehmigung die zivilrechtliche [X.] hinsichtlich der Grundstücke erlangt, also mit der [X.]eklagten einen Kauf- oder Pachtvertrag geschlossen hat.

d) Dem möglichen Unterlassungsanspruch der Klägerin stünde der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 [X.]) nicht entgegen.

aa) Im [X.]usgangspunkt geht das [X.]erufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass die [X.]usübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke missbräuchlich und nach § 242 [X.] unzulässig ist. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn das [X.]erufungsgericht einen solchen Fall dann annehmen will, wenn ein Unternehmen die durch die Stellung als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen erlangte Rechtsposition für Zwecke ausnutzt, die in keinem Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr stehen.

bb) So liegt es hier nach den bisher getroffenen Feststellungen aber nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der mit der Klage verfolgte Erhalt der vorhandenen Eisenbahninfrastruktur nicht Zwecken des Eisenbahnverkehrs dient.

(1) Nach § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] sind [X.]etreiber von Schienenwegen zum [X.]etrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. [X.]etreiber eines [X.] ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den [X.]au, den [X.]etrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Eisenbahnanlagen, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zuständig ist, mit [X.]usnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen (§ 2 [X.]bs. 7 [X.]). Die in § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete Pflicht, die Eisenbahninfrastruktur zu betreiben, dient dem öffentlichen Interesse an dem Erhalt der Eisenbahninfrastruktur (vgl. [X.]T-Drucks. 18/8334 [X.]). [X.]n der aus der Unternehmensgenehmigung zum [X.]etrieb einer Eisenbahnstrecke folgenden [X.] änderte es nichts, wenn die Strecke zuvor gemäß § 11 [X.]bs. 1 Sätze 2 bis 5, [X.]bs. 1a bis 5 [X.] stillgelegt worden sein sollte. Mit der Erteilung der Unternehmensgenehmigung und der Übernahme der Strecke entsteht die [X.] nämlich neu ([X.]VerwG, NVwZ 2019, 1683 Rn. 20). Das gilt erst recht, wenn - wie teilweise hier - die Strecke, für deren [X.]etrieb ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Genehmigung erhalten hat, ohne Einhaltung des in § 11 [X.] vorgeschriebenen Verfahrens „auf kaltem Wege“ stillgelegt worden ist.

(2) Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt handelt es sich bei der Klägerin um ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 3 [X.]bs. 1 Nr. 2 und 3 [X.]; als solches ist sie zur Unterhaltung und Instandsetzung der Eisenbahninfrastruktur verpflichtet (vgl. [X.]VerwGE 129, 381 Rn. 12 u. 23). Mit ihrem Unterlassungsantrag stellt sie sicher, dass sie die ihr gesetzlich obliegende Pflicht zum [X.]etrieb der Schienenwege erfüllen kann. Da sie mit ihrer Klage ein gesetzliches Gebot befolgt, verfolgt sie auch dann keine unlauteren Zwecke, wenn sie mit ihrem [X.]etrieb in erster Linie die [X.]elange des [X.] fördern will. Zudem hätten an der Nutzung der Eisenbahnstrecke interessierte andere Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 10 [X.]bs. 1 und 2 [X.] einen gesetzlichen [X.]nspruch auf Zugang zu den Eisenbahnanlagen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten [X.]edingungen. Über die in diesem Zusammenhang von der [X.]eklagten erhobene Verfahrensrüge muss daher nicht entschieden werden.

(3) Entgegen der [X.]nsicht des [X.]erufungsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihrer [X.] bisher genügt hat. Dies zu überwachen, ist allein [X.]ufgabe der zuständigen [X.]ufsichtsbehörde, die durch § 6g [X.]bs. 4 [X.] ermächtigt wird zu prüfen, ob eine erteilte Genehmigung zu widerrufen ist (vgl. [X.]T-Drucks. 18/8334 [X.]). Im Übrigen folgt aus einem eventuellen Verstoß gegen die [X.] schon deshalb keine Einrede der [X.]eklagten, weil diese Pflicht nicht der [X.]eklagten gegenüber besteht.

e) Entgegen der [X.]nsicht des [X.]erufungsgerichts lässt sich ein [X.]nspruch der Klägerin auch hinsichtlich des an [X.]     veräußerten Streckenabschnitts ([X.]ahn-km 10,960 bis 11,250) nicht verneinen. Diese Veräußerung hat nämlich nach § 265 [X.]bs. 2 Satz 1, § 266 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss, solange die Erwerberin den Rechtsstreit nicht als Hauptpartei übernimmt.

aa) Die genannten Vorschriften sind allerdings, wovon das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeht, in einem Rechtsstreit über einen [X.]nspruch auf Unterlassung einer Störung gemäß § 1004 [X.]bs. 1 [X.] nicht anwendbar, wenn die Einwirkung auf das geschützte Recht auf einer Handlung beruht, die mit der Nutzung oder dem Zustand des Grundstücks nicht in Verbindung steht. Sie setzen vielmehr voraus, dass die zu unterlassende Einwirkung die Folge einer bestimmten Nutzung oder eines das Recht beeinträchtigenden Zustands des Grundstücks ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 253 Rn. 8).

bb) Diese zuletzt genannte Voraussetzung liegt hier aber vor. Äußerer [X.]nlass für die Klage waren zwar die von der [X.]eklagten veranlassten [X.]rbeiten zur Entfernung von Teilen der auf den Grundstücken befindlichen Eisenbahninfrastruktur. Die von der Klägerin geltend gemachte Störung ihres Rechts auf Übernahme des [X.]etriebs der auf den Grundstücken der [X.]eklagten befindlichen Eisenbahninfrastruktur liegt aber nicht in der rein tatsächlichen Entfernung von Teilen der Infrastruktur. Denn eine solche Maßnahme könnte auch bei deren ordnungsgemäßem [X.]etrieb erforderlich sein, etwa um die [X.]etriebssicherheit der [X.] nach altersbedingtem Verschleiß wiederherzustellen. Zu einer Störung des von der Klägerin geltend gemachten Übernahmerechts führt die Entfernung von Teilen der Gleisanlagen hier vielmehr deshalb, weil sie [X.]usdruck der von der [X.]eklagten in [X.]nspruch genommenen [X.]efugnis ist, mit den auf ihren Grundstücken befindlichen Gleisanlagen nach [X.]elieben verfahren zu können (vgl. § 903 [X.]). Damit streiten die Parteien im [X.] über den rechtlichen Zustand der Grundstücke der [X.]eklagten, nämlich darüber, ob die [X.]eklagte an diesen Grundstücken „freies“ oder durch die [X.]indung für Zwecke des [X.]ahnbetriebs inhaltlich beschränktes Eigentum erworben hat und ob die Klägerin aufgrund ihres Rechts zur Übernahme der Eisenbahninfrastruktur berechtigt ist, deren Erhalt auf den Grundstücken der [X.]eklagten zu verteidigen. [X.]uch das ist ein mit dem Zustand des Grundstücks verbundener Rechtsstreit.

2. Die [X.]ngriffe der Klägerin gegen ihre auf die Widerklage erfolgte Verurteilung, die Nutzung der Grundstücke der [X.]eklagten zu unterlassen, sind dagegen im Wesentlichen unbegründet.

a) Zugunsten der Klägerin ist für das Revisionsverfahren zwar zu unterstellen, dass ihr ein Recht auf Übernahme des [X.]etriebs der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken der [X.]eklagten zusteht. Dieses Übernahmerecht gibt der Klägerin aber nur die [X.]efugnis, in entsprechender [X.]nwendung von § 11 [X.] von der [X.]eklagten in dem oben (Rn. 31) aufgezeigten Zeitraum die Unterbreitung eines [X.]ngebots zum Kauf oder zur Pacht der Grundstücke mit der Eisenbahninfrastruktur zu verlangen und in entsprechender [X.]nwendung von § 1004 [X.]bs. 1 [X.], den [X.]bbruch der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken zu verhindern. Ein Recht, die Grundstücke der [X.]eklagten uneingeschränkt zum [X.]etrieb der Eisenbahninfrastruktur zu nutzen und in diesem Rahmen [X.] zur Nutzung zu überlassen, steht der Klägerin dagegen erst zu, wenn sie ein [X.]ngebot der [X.]eklagten zur Übernahme der Eisenbahninfrastruktur angenommen hat. Vor diesem Zeitpunkt ist die Klägerin im Grundsatz weder zu einer entsprechenden [X.]enutzung der Grundstücke noch dazu berechtigt, deren [X.]enutzung [X.] zu überlassen und sich entsprechender Rechte gegenüber [X.] zu berühmen.

b) Zu beanstanden ist die Verurteilung der Klägerin allerdings insoweit, als ihr auch untersagt worden ist, die im Tenor des [X.]erufungsurteils aufgeführten Grundstücke zur [X.]esichtigung der [X.] zu betreten und zu diesem Zweck vorübergehend zu nutzen (z.[X.]. durch eine Kontrollfahrt auf den Schienen). Der Klägerin kann nach dem für das Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Sachverhalt ein [X.]nspruch auf [X.]esichtigung der [X.] auf den Grundstücken der [X.]eklagten zustehen.

aa) Der von dem Prozessbevollmächtigten der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] angesprochene § 22b [X.] scheidet allerdings als Grundlage eines solchen [X.]esichtigungsanspruchs aus. Diese am 13. März 2020 in [X.] getretene Vorschrift, die mit dem Gesetz zur weiteren [X.]eschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 3. März 2020 ([X.]l. I S. 433) in das [X.]llgemeine Eisenbahngesetz eingefügt worden ist, wäre zwar mangels abweichender Überleitungsvorschriften grundsätzlich auch in laufenden Gerichtsverfahren anwendbar. Sie betrifft aber nicht die [X.]efugnisse von Unternehmen, die über eine Genehmigung zum [X.]etrieb einer Eisenbahnstrecke verfügen, gegenüber den Eigentümern der Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahnstrecke befindet. Sie regelt vielmehr in [X.]nlehnung an § 11 [X.] und ebenso wie die gleichzeitig erlassene neue Vorschrift in § 3a [X.] die Verpflichtung der [X.]nrainer von [X.], die vorübergehende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Vornahme von Instandhaltungsmaßnahmen an Grundstücken mit Eisenbahninfrastruktur zu dulden (vgl. [X.]T-Drucks. 19/15626 S. 10 f.). Diese den nachbarrechtlichen Verpflichtungen von [X.]nrainern entsprechende Vorschrift lässt sich nach ihrer Konzeption und ihrem Inhalt nicht auf das Verhältnis eines Unternehmens mit einer Genehmigung zum [X.]etrieb einer Eisenbahnstrecke zu dem Eigentümer der Grundstücke übertragen, auf denen sich die Eisenbahnstrecke befindet.

bb) Der Klägerin kann aber nach § 809 [X.] ein [X.]nspruch auf Gestattung der [X.]esichtigung der [X.] auf den Grundstücken der [X.]eklagten zustehen.

Nach dieser Vorschrift kann, wer in [X.]nsehung der Sache gegen deren [X.]esitzer einen [X.]nspruch hat oder wer sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher [X.]nspruch zusteht, von dem [X.]esitzer die Gestattung der [X.]esichtigung verlangen, wenn die [X.]esichtigung der Sache aus diesem Grund für ihn von Interesse ist. Diese Voraussetzungen können im Verhältnis der Klägerin zu der [X.]eklagten gegeben sein. Die [X.]eklagte ist nicht nur Eigentümerin, sondern auch [X.]esitzerin der Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahninfrastruktur befindet, um deren [X.]eseitigung die Parteien streiten. [X.]ufgrund des zu unterstellenden [X.] Zweckbindung der Grundstücke der [X.]eklagten kann die Klägerin von der [X.]eklagten die Unterbreitung eines [X.]ngebots zur Übernahme des [X.]etriebs der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken der [X.]eklagten verlangen (oben Rn. 31). Nach (fristgerechter) [X.]nnahme eines solchen [X.]ngebots (dazu oben Rn. 32) hätte sie [X.]nspruch auf Verschaffung des [X.]esitzes an der Eisenbahninfrastruktur. Zugleich kann sie schon jetzt verlangen, dass nachteilige Veränderungen der Infrastruktur unterlassen werden. Daraus ergibt sich ihr Interesse, diese schon vor der Entscheidung über die [X.]nnahme des [X.]ngebots zu besichtigen.

III.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des überwiegenden Teils der auf die Widerklage der [X.]eklagten erfolgten Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung zur Entscheidung reif. Insoweit ist die Revision nach § 563 [X.]bs. 3 ZPO zurückzuweisen. Nicht zur Entscheidung reif ist die Sache hinsichtlich der Klage und hinsichtlich der Widerklage, soweit die Klägerin auch dazu verurteilt worden ist, eine [X.]esichtigung der Eisenbahninfrastruktur zu unterlassen. In diesem Umfang ist das [X.]erufungsurteil nach § 562 [X.]bs. 1, § 563 [X.]bs. 1 ZPO aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. Dazu weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Für den (Fort-)[X.]estand des Unterlassungsanspruchs der Klägerin kommt es nach dem bisherigen [X.]tand darauf an, ob die Grundstücke der [X.]eklagten insgesamt oder einzeln aus der eisenbahnrechtlichen Zweckbindung entlassen worden sind. Die nach Inkrafttreten des [X.] erfolgten Stilllegungen gemäß § 11 [X.] stellen den Unterlassungsanspruch dagegen nicht in Frage. Eine Stilllegung lässt nämlich „nur“ die [X.] entfallen, ändert aber an der eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der [X.] der [X.]eklagten nichts (vgl. [X.]VerwG, N&R 2014, 245 Rn. 12 f.).

2. Die [X.]nforderungen an eine Entlassung bahnnotwendigen [X.]s aus der Zweckbindung („Entwidmung“) hängen davon ab, ob diese vor oder nach dem Inkrafttreten der heutigen Fassung des § 23 [X.] am 30. [X.]pril 2005 erfolgt sein sollen.

a) Vor diesem Zeitpunkt verlor eine [X.]etriebsanlage der Eisenbahn ihre eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung nach der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen. Eine solche förmliche Entwidmung konnte auch durch eine baurechtlich genehmigte jahrzehntelange bahnfremde Nutzung im Grundsatz nicht ersetzt werden (vgl. [X.]VerwG, NVwZ 1990, 462, 463). Zwar kann die bestehende Fachplanung einer Fläche als [X.]ahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet werden; insoweit sind aber strenge [X.]nforderungen zu stellen ([X.]VerwGE 81, 111, 117 f.; 99, 166, 169 f.; [X.]VerwG, [X.]uchholz 442.09 § 18 [X.] Nr. 12 S. 42 und Urteil vom 12. [X.]pril 2000 - 11 [X.] 23L.98, juris Rn. 44). Der Hinweis der [X.]eklagten darauf, dass schon seit Jahrzehnten ein durchgängiges Streckenband nicht mehr bestehe, reicht deshalb nicht aus. Wesentliches Merkmal einer Eisenbahnstrecke ist ihre [X.], nämlich die Verbindung zweier Orte mittels Eisenbahn durch einen Schienenweg ([X.]VerwG, [X.], 189 Rn. 6; 2019, 69 Rn. 30). Diese Funktion verliert eine Eisenbahnstrecke nicht schon dadurch, dass das Streckenband nicht mehr durchgängig besteht.

b) Seit dem 30. [X.]pril 2005 erfolgt die Entlassung von bahnnotwendigem [X.] aus der eisenbahnrechtlichen Zweckbestimmung durch eine Freistellung von [X.]n unter den Voraussetzungen des § 23 [X.]bs. 1 [X.] durch die für die Planfeststellung zuständige [X.]ehörde. Die Freistellungsentscheidung beseitigt nicht nur die Rechtswirkungen einer etwaigen Planfeststellung, sondern auch die Wirkungen einer Widmung (vgl. [X.]VerwG, N&R 2014, 245 Rn. 13).

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Kazele

      

Haberkamp     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 83/18

19.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 12. März 2018, Az: 10 U 570/17

§ 6 Abs 1 AEG, § 6 Abs 6 AEG, § 11 Abs 1 S 1 AEG, § 11 Abs 1 S 3 AEG, § 11 Abs 1 S 4 AEG, § 11 Abs 1 S 5 AEG, § 11 Abs 1a AEG, § 23 Abs 1 AEG, § 20 BEZNG, § 21 BEZNG, ENeuOG, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2020, Az. V ZR 83/18 (REWIS RS 2020, 1081)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1116 WM2021,1388 REWIS RS 2020, 1081

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