Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. 4 StR 558/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3328

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 558/00vom6. März 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. März 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] - [X.] -vom 15. September 2000 im gesamten Strafausspruchmit den Feststellungen [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung", unter Einbe-ziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen halten die Aussprücheüber die [X.] und die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Über-prüfung nicht stand.- 3 -Nach den Feststellungen hatte sich Frau U. von dem Angeklagten ge-trennt, lebte aber mit ihm bis zu ihrem Auszug nach den beiden Taten im [X.] weiterhin in der gemeinsamen Wohnung. Auch nach der Trennung [X.] "in Einzelfällen zum einverständlichen Geschlechtsverkehr". Im Mai 1999erzwang der Angeklagte zweimal gewaltsam den [X.]. Nachdem FrauU. gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte, kam es vor [X.] 1999 zueiner Aussprache zwischen ihr und dem Angeklagten. Danach traf sich Frau [X.] mit ihm, es kam auch in einigen Fällen zum Geschlechtsverkehr. ...Seit kurzem ist jeder Kontakt abgebrochen, nachdem die Zeugin U. erfahrenhat, daß der Angeklagte einen Freund hat, zu dem er nach ihrer Informationeine homosexuelle Beziehung unterhält".Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das [X.] dem Ange-klagten angelastet, daß er "auch in der Hauptverhandlung durch die [X.] an den Tagen vor der [X.] noch versucht hat, die Zeugin im Ansehen herabzuwürdigen". [X.] unter den hier gegebenen Umständen eine unzulässige [X.] des Angeklagten.Ein Angeklagter darf im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungs-zeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Mißerfolgs schondeshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Inwieweit dabei [X.] erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB(vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1, 14). Daß der Ange-klagte mit seinem Vorbringen "versucht hat, die Zeugin im Ansehen herabzu-würdigen" und damit die Grenzen der rechtlich geschützten Verteidigungsinter-essen überschritten hat, ist aber nicht [X.] 4 -Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten und gel-tend gemacht, Frau U. habe an den Tattagen den [X.] und [X.] zuvor je-weils auch [X.] den Vaginalverkehr freiwillig mit ihm ausgeübt. Der darin liegendeVorwurf der uneidlichen falschen Aussage ist, da er inhaltlich zugleich [X.] belastender Tatsachen bedeutet, durch den [X.] ge-rechtfertigt (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14). Dies giltaber auch für das dem Angeklagten strafschärfend angelastete Vorbringen. [X.] sich ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin U. und hält sich [X.] darauf, daß sie sich nach ihren Bekundungen nach den Taten "[X.]" mit dem Angeklagten traf und daß es dabei "auch in einigen Fällenzum Geschlechtsverkehr kam", ebenfalls innerhalb der Grenzen der rechtlichgeschützten Verteidigungsinteressen des Angeklagten.[X.] rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Erwägungdes [X.]s, die "ausgeworfene Gesamtfreiheitsstrafe" sei "zur nachhalti-gen Einwirkung auf den in der Hauptverhandlung völlig ungerührt auftretendenAngeklagten erforderlich.fl Da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Tatenbestritten hat, konnte von ihm in der Hauptverhandlung ein anderes Verhalten,etwa das Zeigen von Mitgefühl gegenüber der ihn [X.] nach seiner Darstellungfälschlicherweise belastenden - Zeugin, nicht erwartet werden (vgl. [X.] § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 6).Soweit das [X.] bei der [X.] lediglich die Voraus-setzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5StGB geprüft und verneint hat, weist der Senat für die neue [X.] hin, daß bei Vorliegen eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 StGB beider [X.] zunächst zu prüfen ist, ob trotz Vorliegens des [X.] 5 -spiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der [X.] § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem [X.] des Absatzes 1 auszugehen ist. Erst bei Annahme eines solchen Falleskann [X.] in extremen Ausnahmefällen [X.] eine weiter gehende Milderung [X.] und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für denminder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. [X.] 1999, 615; NStZ-RR 1999, 355; [X.], Beschluß vom 11. April 2000 -1 [X.]/00).Meyer-Goßner Maatz Athing Solin-St

Meta

4 StR 558/00

06.03.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. 4 StR 558/00 (REWIS RS 2001, 3328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3328

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 506/08 (Bundesgerichtshof)


1105 Js 14183/18 33 KLs (LG Bamberg)

Hauptverhandlung, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Haftbefehl, Schmerzensgeld


64 KLs-12 Js 2435/19-34/20 (Landgericht Essen)


4 StR 489/00 (Bundesgerichtshof)


3 StR 454/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Kindesmissbrauchs: Veränderung des in der Anklage angegebenen Tatzeitpunktes


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.