Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. VIII ZR 176/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11673

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100516BVIIIZR176.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 176/15
vom

10. Mai 2016

in dem Rechtsstreit

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2
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2016 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles, die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.]
[X.] und Kosziol

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder grundsätzliche Be-deutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO für die Zulas-sung der Revision genannten Gründe vor.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision -
auf den von dem Kläger ge-mäß §
9 [X.] beanspruchten Baukostenzuschuss beschränkt -
wegen einer von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelas-sen, ob ein für den Ansatz eines [X.] erforderlicher Neuan-schluss des betreffenden Grundstücks an die Trinkwasserversorgung auch dann vorliegt, wenn ein -
angeschlossenes -
einheitliches Gebäude später ge-teilt wird und dann die einzelnen -
rechtlich neuen -
Gebäude mit separaten An-schlüssen versehen und über diese versorgt werden. An der hierzu erforderli-chen Klärungsbedürftigkeit, die voraussetzt, dass die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung der zur Beantwortung der Frage maßgeblichen Rechtsvorschriften Unklarheiten 1
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bestehen (Senatsbeschluss vom 7.
Januar 2014 -
VIII
ZR
137/13, IHR
2014, 56 Rn.
3 [X.]), fehlt es jedoch.
Denn der Fall bietet -
wie nachstehend ausgeführt -
keinen über die bis-herige Rechtsprechung des [X.] hinausgehenden Klärungsbe-darf. Bereits aus dieser lässt sich vielmehr in nahe liegender Weise ableiten, dass es im Streitfall für das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung eines [X.] (§
9 [X.]) und das daran geknüpfte Erfordernis des [X.] ohne rechtliche Bedeutung ist, worauf bei bis dahin gemein-schaftlich versorgten Grundstücken oder Grundstücksteilen die Aufgabe des gemeinsamen Hausanschlusses und die Herstellung separater Hausanschlüsse beruht. Das gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht für entschei-dungserheblich erachtete Frage, ob dies auf eine Grundstücks-
oder Gebäude-teilung zurückzuführen ist.
2. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist §
9
[X.] der Grundsatz zu entnehmen, dass ein Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen, erhoben werden kann. Dagegen können die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerungen oder Verlegungen der Verteilungsanlagen eines bestehenden [X.]es dem [X.]nehmer nicht im Wege eines Baukos-tenzuschusses in
Rechnung gestellt werden, sondern sind als Teil der vom Versorgungsunternehmen als Dauerleistung geschuldeten Vorhaltung des [X.] über die Preise abzudecken ([X.], Urteile vom 23.
November 2011
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[X.], [X.], 283 Rn. 21 ff. [X.]; vom 5. Juni 2014 -
VII [X.], [X.] 2014, 671 Rn. 21). Der Anfall eines [X.] beur-teilt sich deshalb bei der Trinkwasserversorgung vorbehaltlich einer im Streitfall nicht im Raum stehenden Anwendbarkeit von § 9 Abs. 4 [X.] danach, ob das betreffende Objekt im Zeitpunkt der Baumaßnahme bereits an die ein-3
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heitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen angeschlossen war oder nicht ([X.], Urteil vom 5.
Juni 2014 -
VII [X.], aaO Rn. 22).
Dementsprechend ist der Senat bei Grundstücken, die bis dahin über ei-ne einzige [X.]leitung mit Trinkwasser versorgt worden waren, von einer bloßen Verlegung vorhandener Verteilungsanlagen im Sinne von § 10 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 [X.] ausgegangen, wenn die -
wie hier -
individuell von der [X.] veranlassten Änderungen (dazu Senatsurteil vom 6.
Februar 2013 -
VIII ZR 354/11, NJW 2013, 2184 Rn. 30 ff.) darauf abgezielt haben, jedem der Grundstücke eine eigene [X.]leitung zum [X.] zur Verfügung zu stellen. Denn eine solche Maßnahme stellt keinen erst-maligen [X.] dar. Darin ist lediglich eine Änderung der Zahl der [X.] im Sinne von § 10 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 [X.] zu sehen, [X.] die vom Versorgungsunternehmen zu bewirkende Vorhaltung des beste-henden [X.]es
sicherstellen soll und deshalb für sich allein keinen [X.] auf Zahlung eines [X.] auszulösen vermag (Senatsur-teil vom 23. November 2011 -
[X.], aaO Rn. 21, 23, 29).
Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mit Blick auf § 10 Abs. 2 [X.] zum [X.] eines Grundstücks oder einer Wohnungseinheit an das Verteilungsnetz der Trinkwasserversorgung nicht zwingend eines separaten Wasserhausanschlusses bedarf. Vielmehr kann danach der [X.] der
einzelnen Einheiten an das Verteilungsnetz unge-achtet der Möglichkeit ihrer rechtlichen Verselbstständigung auch über einen zentralen Hausanschluss erfolgen, wobei in einem solchen Fall der Anzahl der über einen solchen zentralen [X.] versorgten Wohnungseinheiten gemäß § 9 Abs. 3, 4 [X.] durch Erhebung eines (gegebenenfalls weiteren) [X.] Rechnung getragen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6.
April 2005 -
[X.], [X.], 1808 unter [X.]).
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Dem steht -
anders als die Revision meint -
vorliegend auch nicht Ziffer 4.1. der vom Kläger verwendeten Ergänzenden Vereinbarungen entgegen, wo-nach jedes Grundstück einen eigenen [X.] an das Verteilungsnetz haben muss. Denn eine solche Klausel ist -
wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2005 ([X.], aaO unter [X.]) ebenfalls erkannt hat -
gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Vorgaben des §
10 Abs. 2 [X.] unzulässig zu Lasten danach auch möglicher Gemein-schaftsanschlüsse verengt.
Hieraus ergibt sich für den Streitfall zugleich, dass ungeachtet einer den Beklagten dafür zurechenbaren Ursache in der nachträglichen Schaffung ei-genständiger Hausanschlüsse für zuvor gemeinschaftlich angeschlossene Wohnungseinheiten nicht die Erstellung eines erstmaligen [X.]es (§
10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]) gesehen werden kann. Es geht dabei also nicht um die die (erstmalige) Erstellung eines Hausanschlusses [X.] Frage nach dem "Ob"
eines [X.]es. In der Erstellung einzelner [X.] anstelle des zuvor schon bestehenden gemeinschaftlichen Hausan-schlusses liegt vielmehr nur die in §
10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] und der dort geregelten Kostentragungspflicht behandelte Veränderung eines ge-meinschaftlichen [X.]es für die daran angeschlossenen Wohnungseinhei-ten nach Art, Zahl und Lage, nämlich durch Aufspaltung in mehrere [X.], wie der Senat dies bereits in seinem Urteil vom 23.
November 2011 ([X.], aaO Rn. 23) als Entscheidung zum "Wie"
der Ausgestaltung ei-nes bestehenden [X.]es beschrieben hat. Es handelt sich also -
wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt -
bei einer solchen Veränderung des gemeinschaftlichen [X.]es, um die es auch im Streitfall nur geht, nach der bereits
bestehenden und keiner neuerlichen Klärung oder Bestätigung bedürfti-gen Senatsrechtsprechung gerade nicht um die für die Begründung eines Bau-kostenzuschussanspruchs erforderliche erstmalige [X.]herstellung.
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3. Die Revision hat
auch keine Aussicht auf Erfolg. Denn aus dem [X.] ergibt sich zugleich, dass das Berufungsgericht die im Streit stehen-de [X.]maßnahme zutreffend nur als Änderung eines bestehenden [X.] und nicht als erstmalige Herstellung eines [X.]es gewertet hat, so
dass die Klage hinsichtlich des begehrten [X.] mit Recht abgewiesen worden ist.
4. Mit der beabsichtigten Zurückweisung der Revision würde die [X.] der Beklagten ihre Wirkung verlieren (§ 554 Abs. 4 ZPO).
5. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer

Dr. [X.]
Kosziol

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.07.2014 -
1 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 17.07.2015 -
1 S 338/14 -

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Meta

VIII ZR 176/15

10.05.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. VIII ZR 176/15 (REWIS RS 2016, 11673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11673

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 176/15

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