Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2003, Az. 1 StR 387/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1331

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[X.]/03vom8. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen BetrugsDer 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2003 wird aus den vom Generalbundesan-walt dargelegten Gründen mit der Maßgabe verworfen, daß der An-geklagte - ebenso wie die früheren Mitangeklagten [X.], [X.]und [X.](§ 357 StPO) - des gewerbsmäßigenBandenbetrugs in 52 Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 [X.] der Urteilsgründe wird das Verfahren wegen fehlenderAnklage eingestellt (§ 206a StPO).Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.[X.]Wahl [X.]Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 387/03

08.10.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2003, Az. 1 StR 387/03 (REWIS RS 2003, 1331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1331

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