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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:151117BIVZR131.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR
131/17
vom
15. November 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den Richter Dr.
Karczewski, die Richterinnen Dr.
Brockmöller, Dr.
[X.] und
den Richter Dr. Götz
am 15. November 2017
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Nichtzulassungs-beschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 4.
April 2017 wird auf seine Kos-ten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 65.000
Gründe:
[X.] Der von dem [X.] unter anderem zur Zahlung von 37.039,71
ng zur Auszahlung weiterer 20.647,87
verurteilte Beklagte hat Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
gestellt.
Anschließend hat er
ei-nen
beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt, der das Mandat jedoch abgelehnt hat, weil der Beklagte den [X.] trotz Mandatierung aufrechterhalten
wollte. Ein anderer beim [X.]
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desgerichtshof zugelassener
Prozessbevollmächtigter
hat fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der [X.] erhoben, vor Ablauf der bis zum 9.
Oktober 2017 verlän-gerten
Begründungsfrist
jedoch mit
Schriftsatz vom 7.
August 2017 an-gezeigt, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete.
Mit Schreiben vom 8.
August 2017 hat der Beklagte den Antrag
auf Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt. Er macht geltend, die beim
[X.] zugelassenen Anwälte hätten entweder das Mandat abgelehnt oder seien nur zum Schein zur Übernahme des Mandats bereit gewesen. Der zuletzt mandatierte Anwalt sei
nicht auf das eingegangen, was nach Auffassung des Beklagten die Situation des Falls ausmache.
I[X.] Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach §
78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer [X.] auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen [X.], einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 17.
Mai 2017
IV ZR 391/16, juris Rn.
6; vom 19.
Dezember 2016
IV ZB 23/16, juris Rn.
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m.w.[X.]). Hat die [X.]
wie hier
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestel-2
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lung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die [X.] nicht zu vertreten hat. Das hat die [X.] ebenfalls darzulegen (Senatsbeschlüsse vom 17.
Mai 2017
IV ZR 391/16, juris Rn.
6; vom 22.
Juni 2016
IV ZR 491/15, juris Rn.
2; [X.], Beschluss vom 5.
Juli 2017
[X.], [X.], 1070 Rn.
7).
Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren
Vorstellungen entsprechenden Re-visions-
oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann eine [X.] die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b ZPO nicht
mit Erfolg verlangen. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbe-schwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der [X.] zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu ma-chen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach §
78b Abs. 1 ZPO ([X.],
Beschluss vom 5.
Juli 2017
[X.], [X.], 1070 Rn.
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m.w.[X.]).
Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen des
Beklagten die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht zu begründen.
Der
Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Beendigung der
Mandatsverhältnisse mit den
von ihm beauftragten Rechtsanwälten
nicht zu vertreten hat.
Er hat vielmehr selbst vorgetragen, dass der [X.] über die [X.] vorangegangen sind. Wie ausgeführt, rechtfertigt das keine Notanwaltsbeiordnung.
2. Die Rechtsverfolgung des
Beklagten
erscheint auch aussichts-los, weil seine
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Be-schwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wieder-einsetzung des
Beklagten
in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer [X.], die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechts-6
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anwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiederein-setzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die [X.] die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. Se-natsbeschluss
vom 17.
Mai 2017
IV ZR 391/16, juris Rn.
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m.w.[X.]). Das hat der Beklagte
nicht getan.
II[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
544 Abs.
4 Satz
1 i.V.m. §
552 Abs.
1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in-nerhalb der verlängerten Begründungsfrist
durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§
544 Abs.
2, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
[X.] Dr.
Karczewski Dr. Brockmöller
Dr. [X.] Dr. Götz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2016 -
6 O 338/15 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2017 -
4 U 1056/16 -
8
Meta
15.11.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2017, Az. IV ZR 131/17 (REWIS RS 2017, 2303)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2303
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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