Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZB 55/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3063

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[X.][X.]/05
vom 4. Juli 2007 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 8. März 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewie-sen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 11. Dezember 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1989 durch [X.] rechtskräftig geschieden und der öffentlich-rechtliche [X.] durchgeführt. 2 Nach den Feststellungen im [X.] hatten beide Ehegatten in der Ehezeit (1. Dezember 1964 bis 31. Oktober 1988, § 1587 Abs. 2 BGB) Anrech-te in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin (im [X.]: Ehefrau) in Höhe von 438,10 DM, der Antragsgegner (im Folgenden: 3 - 3 - Ehemann) in Höhe von 1.499,40 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1988. Außerdem hatte das Amtsgericht für den Ehemann Anrechte auf eine dem Grunde nach unverfallbare Betriebsrente der [X.] in Höhe von jährlich 17.388 DM festgestellt, deren Ehezeitanteil es mit 10.309,63 [X.] hatte. Es hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, dass es im Wege des [X.] von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der [X.] ([X.]) auf das Rentenkonto der Ehe-frau bei der [X.] [X.] in Höhe von 530,65 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1988, übertragen hat. Zum Ausgleich der Be-triebsrente des Ehemannes hatte es im Wege des erweiterten [X.] weitere 61,60 DM (= 31,50 •), monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1988, vom Rentenkonto des Ehemannes bei der [X.] auf das der Ehefrau bei der [X.] über-tragen. Dabei war es davon ausgegangen, dass die Betriebsrente nicht dyna-misch ist; es hatte sie deshalb mittels der [X.] (in der damals geltenden Fassung) in eine monatliche dynamische [X.] umgerechnet. Im übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Beide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen Ren-tenversicherung, der Ehemann zudem die Betriebsrente, deren Höhe ab dem 1. Januar 2002 2.391 DM = 1.222,50 • monatlich beträgt. 4 Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorlie-genden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 1. Januar 2002 eine schuldrechtli-che Ausgleichsrente in Höhe von 17,0004 % der ihm jeweils gewährten Be-triebsrente, derzeit 207,83 •, zu zahlen und an die Ehefrau seinen Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente in Höhe des genannten [X.] abzu-treten. 5 - 4 - Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] diese Ent-scheidung abgeändert und den Ehemann verpflichtet, an sie zum Ausgleich seiner Betriebsrente eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar ab dem 1. Januar 2002 in Höhe von 320,68 •, ab dem 1. Juli 2002 in Höhe von 319,78 • und ab dem 1. Juli 2003 in Höhe von 319,34 •. Außerdem hat es den Ehemann verpflichtet, seinen Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente in Höhe der zuvor genannten [X.] abzutreten. 6 Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde. 7 I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 8 1. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Ehemann bei der [X.] insgesamt 376 Monate beschäftigt, von denen 223 Monate in die Ehezeit fallen. Es hat dementsprechend den Ehezeitanteil der mit 1.222,50 • ausgezahlten Betriebsrente mit 725,05 • ermittelt. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. § 1587 b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB); auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. 9 2. Das [X.] geht davon aus, dass der Ehefrau ein [X.] auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren Höhe sich aus dem hälftigen Zahlbetrag der ehezeitanteiligen Betriebsrente des Ehemannes ergebe; dieser sei um die der Ehefrau bereits im Wege des [X.] übertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversiche-rung zu vermindern. Der Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei [X.] nicht unter Anwendung der [X.] in einen Betrag entsprechender 10 - 5 - nicht-dynamischer Anrechte umzurechnen. Vielmehr sei die Dynamik des öf-fentlich-rechtlichen [X.]s bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente dadurch zu berücksichtigen, dass der Nominalbetrag der im öffentlich-rechtlichen [X.] übertragenen Anrechte in dem Verhältnis angepasst werde, in dem der zum [X.] geltende aktuelle Rentenwert gegenüber dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert gestiegen sei. Während der aktuelle Rentenwert für Oktober 1988 37,27 DM = 19,0558 • betragen ha-be, betrage der aktuelle Rentenwert für das erste Halbjahr 2002 25,31406 •, so dass sich der im Wege des erweiterten [X.] bereits ausgeglichene Teilbe-trag deshalb mit (31,50 • : 19,0558 x 25,31406 =) 41,85 • errechne; dieser Be-trag sei für das erste Halbjahr 2002 von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzusetzen, die sich damit auf (725,05 • : 2 - 41,85 • =) 320,68 • belaufe. Für die [X.] vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 betrage der aktuelle Rentenwert 25,86 • und der aktualisierte [X.]sbetrag mithin (31,50 • : 19,0558 x 25,86 =) 42,75 •, so dass sich eine Ausgleichsrente von (725,05 • : 2 - 42,75 • =) 319,78 • errechne. Seit dem 1. Juli 2003 betrage der aktuelle [X.] 26,13 • und der aktualisierte [X.]sbetrag mithin (31,50 • : 19,0558 x 26,13 =) 43,19 •, so dass sich eine Ausgleichsrente von (725,05 • : 2 - 43,19 • =) 319,34 • ergebe. Auch hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
11 a) Der Rechenweg des [X.]s ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat ([X.], 351, 361 ff. = [X.], 1695, 1698 ff.), in Grenzen [X.]. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des [X.] durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, [X.] [X.] (Senatsbeschluss 12 - 6 - [X.], 64, 67 ff. = [X.], 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, [X.] I 1144 (Senatsbe-schluss vom 20. September 2006 - [X.] ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-reichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un-ter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-geführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgten [X.] - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" [X.]sbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung be-wirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. b) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-gungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das [X.] bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen [X.] "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-zugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-gleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des [X.] aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom [X.] befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 13 - 7 - 2006 - [X.] ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - [X.] ZB 228/03 - [X.], 323, 324; vom 10. August 2005 - [X.] ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - [X.] ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - [X.] ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). [X.] hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer [X.] getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-chende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten [X.] bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Se-natsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.] ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom [X.] eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen 14 - 8 - Rentenversicherung anhand der seit [X.] erfolgten Steigerung des [X.] ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. [X.][X.] RiBGH [X.] ist

urlaubsbedingt an der Unterschrift

verhindert.

[X.]Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.02.2003 - 32 F 383/01 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 25 UF 46/03 -

Meta

XII ZB 55/05

04.07.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZB 55/05 (REWIS RS 2007, 3063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3063

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