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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auf die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach einem Anspruch des [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kommt es nicht an, weil die Beschwerde die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, nicht durchgreifend angreift.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
[X.] |
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Götz |
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Rensen |
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Wille |
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Vogt-Beheim |
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Meta
13.11.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 30. März 2022, Az: 5 U 6738/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2023, Az. VIa ZR 597/22 (REWIS RS 2023, 7776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7776
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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