Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 6 StR 50/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1230

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. September 2023 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II.2 der Urteilsgründe;

b) in den Aussprüchen über

aa) die erste Gesamtstrafe;

bb) die Einziehung.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes „des [X.]“ in Höhe von 1.840 Euro angeordnet. Die auf eine nicht ausgeführte und damit unzulässige Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) sowie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.

3

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen öffneten der Angeklagte und unbekannt gebliebene Mittäter auf unbekannte Weise die geschlossene, nur mit einem Schlüssel zu öffnende und nicht mit einem Türgriff versehene Lagertür eines Unternehmens, drangen in die Geschäftsräume ein und entwendeten Gegenstände im Gesamtwert von etwa 1.400 Euro.

4

b) Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich als Mittäter an einem Diebstahl (§ 242 StGB) beteiligt, entbehrt einer tragfähigen Beweiswürdigung. Zwar hat die [X.] – trotz der nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Februar 2022 – 6 [X.]; vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, [X.]St 63, 187) genügenden Darstellung des Ergebnisses der [X.] – noch ausreichend belegt, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in den Geschäftsräumen aufhielt. Es bleibt aber sowohl offen, worauf sie ihre Überzeugung gestützt hat, der Angeklagte habe an der Begehung des Diebstahls mitgewirkt, als auch, woraus sich seine täterschaftliche Beteiligung ergeben soll. Dass die [X.] die Einlassung des Angeklagten als unplausibel erachtet hat, ersetzt eine Erörterung der für oder gegen seine Mitwirkung an dem Diebstahl sprechenden Umstände nicht.

5

c) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2 der Urteilsgründe zieht den Entfall der hierfür verhängten Strafe und der ersten Gesamtstrafe nach sich.

6

2. Auch die im [X.] angeordnete, indes in den Urteilsgründen nicht begründete Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegt der Aufhebung. Auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe lässt sich der Einziehungsbetrag nicht hinreichend nachvollziehen, weil unklar bleibt, an welchem Anteil der jeweiligen [X.] der Angeklagte (Mit-)Verfügungsgewalt erlangte. Überdies hat das [X.] nicht in den Blick genommen, dass im Fall II.2 der Urteilsgründe zumindest eine der entwendeten Leuchten an das geschädigte Unternehmen zurückgelangte und insoweit eine Einziehung des Wertes von Taterträgen ausscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2020 – 6 [X.]). Schließlich hat das [X.] nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte für einen Teil der [X.] gegebenenfalls lediglich als Gesamtschuldner haftet, was im [X.] zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18 Rn. 11 f.).

7

3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Sofern auch das neue Tatgericht das Geschehen im Fall II.2 der Urteilsgründe als Diebstahl würdigen und bei der [X.] vom Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 243 StGB ausgehen sollte, wird es konkrete Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des [X.] zu treffen haben.

Sander     

      

Feilcke     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

von [X.]     

      

Meta

6 StR 50/24

05.03.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 11. September 2023, Az: 22 KLs 10/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 6 StR 50/24 (REWIS RS 2024, 1230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1230

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2 StR 14/18

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6 StR 643/21

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