Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. 3 StR 404/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 649

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[X.] vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am 25. November 2008 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 28. April 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. [X.] 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird [X.]. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung des [X.] - 3 - teils des [X.] vom 19. September 2006 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Beschluss des [X.]s vom 28. April 2008, mit dem es die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig - weil nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet - verworfen hatte, war aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] aufzuheben. 2 2. Die im Revisionsantrag enthaltene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist - da nicht ausgeführt - gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. 3 3. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben, führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. 4 Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten auch aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und um seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren zu können. Nach seiner Haftentlassung im Januar 2008 nahm er Kontakt zur Drogenberatung auf. Unter diesen Umständen musste das [X.] die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt prüfen (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; [X.], 210). Die stattdessen erteilte Zustimmung zu einer etwaigen Therapie nach § 35 BtMG machte dies nicht entbehrlich, da § 64 StGB den vollstreckungsrechtlichen Sonderregelungen des Betäubungsmittelgesetzes vorgeht ([X.], 12; StraFo 2004, 359); hieran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 im Grundsatz nichts geändert ([X.], 405, 406; Beschl. vom 27. Juni 2008 5 - 4 - - 3 [X.]/08 - Rdn. 9). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, [X.] die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von sei-nem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Da nicht auszuschließen ist, dass der neue Tatrichter für den Fall der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ge-mäß § 5 Abs. 3 JGG, der dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehen-der Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung trägt (BGHSt 39, 92, 95 f.), von der zusätzlichen Verhängung einer Jugendstrafe absieht (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 2; Beschl. vom 4. März 2008 - 3 StR 30/08; [X.], [X.] 13. Aufl. § 5 Rdn. 28) oder eine niedrigere Strafe verhängt, war auch die einheitliche Jugendstrafe aufzuheben. 6 Ergänzend wird für die erneute Rechtsfolgenfestsetzung darauf [X.], dass in eine neue Entscheidung nicht nur das Urteil des [X.] - 5 - [X.] vom 19. September 2006 ([X.].: 127 [X.]), [X.] auch das Urteil des [X.]-Rheydt vom 22. März 2006 ([X.].: 14 Ds 601 Js 1828/05) einzubeziehen und dies in der Urteilsformel entsprechend zu kennzeichnen ist (s. [X.] aaO § 31 Rdn. 38, § 54 Rdn. 20 m. w. N.). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob neben der etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt von der [X.] einer Jugendstrafe abgesehen wird oder nicht. [X.]Miebach Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 404/08

25.11.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. 3 StR 404/08 (REWIS RS 2008, 649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 649

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