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PDF anzeigen[X.]/02vom31. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am31. Oktober 2002 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmigbeschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 13. November 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in [X.] und 5. der Urteilsgründe verurteilt wordenist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten [X.] und die notwendigen Auslagen des [X.] zur [X.]) das vorgenannte Urteilaa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der Untreue in fünf Fällen schuldig ist,bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahrund zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-setzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützteRevision des Angeklagten hat den aus der [X.]; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Soweit der Angeklagte in den [X.] und 5. der Urteilsgründe we-gen Untreue zum Nachteil der Stadt [X.]verurteilt worden ist, fehlt es ander erforderlichen Anklage. In der Anklageschrift vom 10. April 1995 ([X.]. 3648 ff. d. A.) legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten 332 Fälle [X.] und 39 Fälle der Untreue zur Last. Ein Lebenssachverhalt, derden tatsächlichen Feststellungen zu den [X.] und 5. der Urteilsgründeentspricht, wird jedoch im [X.] an keiner Stelle erwähnt; eine Schilde-rung dieser Vorgänge findet sich lediglich - unter der Überschrift "Sonstigegeldwerte Vorteile/Schäden" - bei der Wiedergabe des wesentlichen Ergebnis-ses der Ermittlungen zu den Bestechlichkeitsdelikten (aaO Bl. 3706 f.). Im Zwi-schenverfahren wies der Vorsitzende der [X.] die [X.] die Diskrepanz zwischen [X.] und Ermittlungsergebnis hin ([X.]. 3798 d. A.). Die Staatsanwaltschaft teilte daraufhin am 9. Januar 1997 mit,daß der im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wiedergegebene Sachver-halt nicht angeklagt sei ([X.]. [X.]), und verwies in diesem Zusam-menhang auf die in Ziffer 5 der [X.] vom 18. April 1995 ([X.]. [X.]) vorgenommene Verfolgungsbeschränkung "gemäß §§ 154,154 a StPO". Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Taten durch [X.] 4 -hebung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erfolgt. Hinsichtlich [X.] C.X.4. und 5. der Urteilsgründe muß das Verfahren deshalb wegen [X.]hindernisses einer fehlenden Anklage eingestellt werden.Der Wegfall der für diese beiden Taten verhängten Freiheitsstrafen [X.] vier Monaten hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Zwar hat das[X.] durchweg milde Einzelstrafen verhängt und auch nur eine maß-volle Gesamtstrafe gebildet. Gleichwohl kann der [X.] nicht ausschließen,daß die [X.] ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine noch mil-dere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.[X.] von [X.][X.]
Meta
31.10.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2002, Az. 3 StR 269/02 (REWIS RS 2002, 927)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 927
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