Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2004, Az. 4 StR 566/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3679

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[X.] [X.]/03vom8. April 2004in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. April 2004,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzender,[X.] am [X.]. Dr. [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] [X.] vom 12. Mai 2003wird verworfen.2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen trägt [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegenschweren Raubes (Einsatzstrafe: ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe) zu [X.] verurteilt und deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft [X.] zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruchbeschränkten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt. Das - vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel -hat keinen Erfolg.Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daherunzulässig.Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs deckt aus [X.] der Antragsschrift des [X.]s keinen [X.] zu Ungunsten - oder, was gemäß § 301 StPO zu beachten ist,zum Nachteil - des Angeklagten auf. Insbesondere löst sich die vom [X.] verhängte Strafe angesichts der gewichtigen Milderungsgründe noch nichtvon ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR StGB§ 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13, 14).Maatz [X.] [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 566/03

08.04.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2004, Az. 4 StR 566/03 (REWIS RS 2004, 3679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3679

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