Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 9 B 73/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 4117

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Gegenstand

Änderung eines Flurbereinigungsplans; Erforderlichkeit des Widerspruchs


Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

4

Danach ist die Revision nicht zur Klärung der Frage zuzulassen,

ob die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 4 [X.] auch auf den Nachtrag zum [X.] anzuwenden ist, der auf einen Widerspruch gegen den [X.] ergeht.

5

Die Frage lässt sich anhand des Flurbereinigungsgesetzes ohne Weiteres beantworten. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] müssen die Beteiligten zur Vermeidung eines Ausschlusses Widersprüche gegen den [X.] im Anhörungstermin vorbringen. Aufgrund der Verweisung hierauf in § 60 Abs. 1 Satz 4 [X.] gilt dies auch für Änderungen des [X.]s, wobei die Vorschrift nicht danach differenziert, ob die Änderungen zur Abhilfe eines begründeten Widerspruchs oder aus anderem Grund erfolgen.

6

Trägt die Änderung eines [X.]s dem Widerspruch eines Beteiligten vollumfänglich Rechnung, fehlt diesem allerdings für eine Anfechtung der Änderung die Beschwer. Wird der Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen und der Plan nicht geändert, bedarf es schon deshalb keines weiteren Widerspruchs. Die Frage schließlich, ob ein erneuter Widerspruch jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn mit der Änderung eines [X.]s dem Widerspruch eines [X.] (nur) teilweise abgeholfen wird, stellt sich vorliegend nicht. Ausweislich der vom [X.] getroffenen, im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger gegen den [X.] im Anhörungstermin vom 30. November 2006 bezüglich des [X.] 4 Widerspruch mit dem Ziel eines Rückbaus der Grenzüberbauung auf diesem Grundstück eingelegt. Demgegenüber wurde mit dem [X.] vom 25. Juni 2009 das vorgenannte Flurstück unter Abzug einer Teilfläche als Abfindungsgrundstück 4/1 mit geänderter Planform ausgewiesen und dem Kläger zusammen mit einem weiteren Abfindungsflurstück zugeteilt. Mit dem [X.] wurde folglich dem Widerspruch des [X.] nicht (teilweise) abgeholfen, sondern wurde der [X.] - auch inhaltlich - unabhängig hiervon geändert. War demnach die im [X.] geregelte Zuweisung der von dem Überbau betroffenen Teilfläche des [X.] 4 noch nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, warum es entgegen § 60 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 59 Abs. 2 [X.] nicht der Erhebung eines Widerspruchs bedurft hätte.

7

Hiervon zu trennen ist die Frage, ob das Widerspruchsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dann entfällt, wenn auf den Widerspruch eines Dritten eine Planänderung erstmals eine Beschwer zu Lasten des [X.] enthält (so [X.], Urteil vom 11. September 2014 - 7 S 197/12 - juris Rn. 35; a.[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 60 Rn. 11). Das [X.] hat keine Feststellung dahingehend getroffen, dass die Änderung des [X.]s durch den Nachtrag zur Abhilfe eines Widerspruchs der Teilnehmerin [X.] bzw. aufgrund eines entsprechenden Widerspruchsbescheides erfolgte. Die Revision kann jedoch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren erheblich sein würde ([X.], Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 309 [X.], vom 6. Juni 2006 - 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 und vom 5. Dezember 2008 - 9 [X.] - [X.] 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 18).

8

2. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, benennt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt hingegen nicht den Darlegungsanforderungen der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

9

Darüber hinaus hat das [X.] die Einwände gegen die Wertgleichheit des Abfindungsgrundstücks nicht nur wegen der Bestandskraft der [X.] zurückgewiesen, sondern ist ihnen auch deshalb nicht gefolgt, weil es die Bewertung des Flurstücks 107 durch den Beklagten für rechtmäßig erachtet hat. Selbst dann, wenn der Verweis auf die Bestandskraft in Widerspruch zu einer Entscheidung des [X.] stünde, beruhte die angefochtene Entscheidung daher nicht hierauf.

3. Die Revision ist schließlich nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Einen entsprechenden Verstoß behauptet die Beschwerdeschrift zwar, bezeichnet ihn jedoch entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

9 B 73/15

12.10.2016

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 18. August 2015, Az: 15 KF 3/12, Urteil

§ 59 Abs 2 S 1 FlurbG, § 60 Abs 1 S 4 FlurbG, § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 9 B 73/15 (REWIS RS 2016, 4117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4117

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