Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2023, Az. 4 StR 68/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5229

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten [X.]und [X.]    die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten schweren Raub gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB in den Fällen II.3 und II.6 der Urteilsgründe erweist sich im Ergebnis als tragfähig.

Zwar hat das [X.] seine Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs auch damit begründet, die Angeklagten seien davon ausgegangen, dass die Ausführung des ursprünglichen Tatplans, nämlich die Bedrohung von Mitarbeitern eines Supermarktes bzw. einer Spielhalle mit einer ungeladenen Schreckschusspistole jeweils mit dem Ziel der Öffnung eines Tresors, gescheitert war. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das [X.] dem Tatplan nicht nur indizielle Bedeutung für das Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) beigemessen, sondern den Fehlschlag maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Angeklagten annahmen, zur Erreichung ihres Ziels andere als die ursprünglich geplanten Mittel einsetzen zu müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2021 – 4 StR 345/21 Rn. 6 mwN).

Jedoch ergeben die durch die Geständnisse der Angeklagten belegten Feststellungen zum Fall II.3 der Urteilsgründe außerdem, dass nach dem maßgeblichen Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung angesichts der Flucht der unmittelbar bedrohten Personen und der Anwesenheit zahlreicher weiterer Mitarbeiter der Überfall weder mit den eingesetzten noch mit anderen tatzeitnah zur Verfügung stehenden Mitteln mit Erfolg zu beenden war. Gleiches gilt im Fall II.6 der Urteilsgründe, bei dem die Angeklagten nach einem gescheiterten Anlauf, [X.] durch eine bedrohte Mitarbeiterin der Spielhalle öffnen zu lassen, nunmehr erkannten, dass dies wegen des aktivierten Zeitschlosses innerhalb einer von ihnen im Hinblick auf das Entdeckungsrisiko als vertretbar erscheinenden Zeitspanne nicht mehr möglich war.

Quentin     

        

     Bartel     

        

Rommel

        

Ri[X.] Dr. Maatsch ist wegen
Urlaubs an der Unterschriftsleistung
gehindert.

                          
        

Quentin

        

[X.]     

        

Meta

4 StR 68/23

04.07.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 15. November 2022, Az: 25 KLs 14/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2023, Az. 4 StR 68/23 (REWIS RS 2023, 5229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5229

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