Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.12.2021, Az. 2 B 73/20

2. Senat | REWIS RS 2021, 266

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Gegenstand

Fehlendes Rechtsschutzinteresses für die Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach Erledigung in der Hauptsache durch Aufhebung der angegriffenen dienstlichen Beurteilung und Neubeurteilung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 20. August 2020 wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Kläger wendet sich gegen die ihm für den [X.]eurteilungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 erteilte Regelbeurteilung vom 6. März 2015. Der Widerspruch gegen diese [X.]eurteilung war ebenso erfolglos wie nachfolgend die Klage und die [X.]erufung.

2

Ebenfalls in zwei Instanzen ohne Erfolg war der Eilantrag des [X.] gegen die Ernennung von Konkurrenten in der [X.]eförderungsrunde 2015. Auch im Hauptsacheverfahren zu diesem Eilverfahren unterlag der Kläger sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem [X.]erufungsgericht.

3

Während des vorliegenden [X.]eschwerdeverfahrens hob die [X.]eklagte die angegriffene Regelbeurteilung auf. Im April 2021 erteilte die [X.]eklagte dem Kläger eine neue Regelbeurteilung für den streitgegenständlichen [X.]eurteilungszeitraum.

4

Der Kläger beantragt nunmehr festzustellen, dass die dienstliche [X.]eurteilung vom 6. März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 rechtswidrig waren.

5

2. Die [X.]eschwerde ist unzulässig. Das Verfahren hat sich in der Hauptsache wegen der Aufhebung der streitgegenständlichen [X.]eurteilung erledigt und dem Kläger steht kein Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu.

6

a) Die Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach der Klageerhebung [X.] Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 12. April 2001 - 2 [X.] 16.00 - [X.]VerwGE 114, 149 <151 f.> und vom 11. Dezember 2003 - 7 [X.] 19.02 - [X.]VerwGE 119, 329 <339>, [X.]eschlüsse vom 3. Juli 2006 - 7 [X.] 18.06 - juris Rn. 11 und vom 6. November 2013 - 4 [X.] 29.13 - [X.]RS 2013, 365 <366>). So verhält es sich hier.

7

Die vom Kläger beantragte Aufhebung der angegriffenen [X.]eurteilung ist nicht bloß ein unselbstständiges Element des Leistungsbegehrens, das auf Erstellung einer fehlerfreien dienstlichen [X.]eurteilung gerichtet ist. Die angegriffene [X.]eurteilung bestimmt zugleich den Gegenstand der jeweiligen Klage (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 [X.] 34.99 - [X.]VerwGE 111, 318 <319 f.>, vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - juris Rn. 10 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]VerwGE 150, 359 Rn. 12). Diese zielt auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der angegriffenen dienstlichen [X.]eurteilung ab (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - [X.]VerwGE 153, 48 Rn. 9, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - [X.]uchholz 232.0 § 21 [X.][X.]G 2009 Nr. 3 Rn. 13 und vom 17. September 2020 - 2 [X.] 2.20 - [X.]VerwGE 169, 254 Rn. 10). Dem Klagebegehren in der Hauptsache wurde daher durch die Aufhebung der streitgegenständlichen [X.]eurteilung vom 6. März 2015 die Grundlage entzogen und die Hauptsache hat sich erledigt.

8

b) Dem Kläger steht kein Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu.

9

Zwar führt allein der Eintritt eines erledigenden Ereignisses hinsichtlich der Hauptsache nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der durch das angefochtene Urteil beschwerte [X.]eteiligte kann die [X.]eschwerde unter Umständen vielmehr deshalb einlegen und fortführen, damit in dem erstrebten Revisionsverfahren die prozessualen Folgerungen aus einer zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung gezogen werden können (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 23. Juli 2014 - 6 [X.] 1.14 - [X.]uchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 14 ff., vom 25. Juni 2015 - 9 [X.] 69.14 - juris Rn. 5 und vom 22. Februar 2018 - 9 [X.] 26.17 - juris Rn. 2).

Allerdings entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der die [X.]eschwerde führende Kläger das Verfahren - wie im Streitfall - in der Hauptsache fortführen möchte und ihm für einen Übergang in ein zulässiges Feststellungsbegehren das Feststellungsinteresse fehlt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. August 1985 - 8 [X.] 128.84 - [X.]VerwGE 72, 93 <94>, vom 21. August 1995 - 8 [X.] 43.95 - [X.]uchholz 310 § 113 VwGO Nr. 279 S. 11 f. und vom 10. März 2010 - 3 [X.] 83.09 - juris Rn. 2; [X.]FH, [X.]eschlüsse vom 9. August 2001 - VII [X.] 34/01 - [X.]FH/NV 2001, 1604 <1604 f.> und vom 19. April 2016 - II [X.] 66/15 - [X.]FH/NV 2016, 1059 <1059 f.>; [X.]SG, [X.]eschluss vom 11. August 2021 - [X.] 6 [X.] 3/21 [X.] - juris Rn. 10 f.).

Ein Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der [X.] für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des [X.] zu verbessern (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 20 und vom 12. November 2020 - 2 [X.] 5.19 - [X.]VerwGE 170, 319 Rn. 13). An einem solchen Feststellungsinteresse fehlt es vorliegend.

aa) Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr scheidet aus, wenn die neue Rechtsbeeinträchtigung bereits eingetreten ist. In diesem Fall kann ein Fortsetzungsfeststellungsurteil die bereits eingetretene Wiederholung der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr verhindern. Rechtsschutz ist durch ein Vorgehen gegen die neue Rechtsbeeinträchtigung zu erlangen ([X.]VerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 [X.] 26.15 - juris Rn. 18, [X.]eschlüsse vom 31. Januar 2019 - 8 [X.] 10.18 - juris Rn. 9 und vom 17. Dezember 2019 - 9 [X.] 52.18 - [X.]uchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 15). Die Wiederholungsgefahr hat sich mit der Neuerteilung der Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2013 im April 2021 verwirklicht. Der Kläger ist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die neu erstellte Regelbeurteilung zu verweisen.

bb) Es besteht darüber hinaus auch kein Präjudizinteresse für ein Schadensersatzverfahren. Soll die Feststellung dazu dienen, ggf. in einem weiteren Prozess Ersatzansprüche geltend zu machen, ist das berechtigte Interesse zu bejahen, wenn der beabsichtigte Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 - 2 [X.] 19.10 - [X.]VerwGE 140, 83 Rn. 12 und vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 165, 305 Rn. 17).

Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch und auch ein Amtshaftungsanspruch stehen dem Kläger im Streitfall offensichtlich nicht zu, weil es jedenfalls an einem Verschulden der für die [X.]eklagte handelnden [X.] bei der Erstellung der streitgegenständlichen [X.]eurteilung vom 6. März 2015 fehlt.

Ein Verschulden der handelnden [X.] ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach nicht nur summarischer Prüfung, also regelmäßig in einem Hauptsacheverfahren, die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem [X.]eamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet werden kann (sog. [X.]; stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 [X.] 37.04 - [X.]VerwGE 124, 99 <105 f.> und vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 165, 305 Rn. 20).

Danach ist im Streitfall ein Verschulden der für die [X.]eklagte handelnden [X.] zu verneinen, da das [X.]erufungsgericht und das Verwaltungsgericht (Kammerbesetzung) die streitgegenständliche [X.]eurteilung für rechtmäßig befunden haben.

Die Anwendung der [X.] ist vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche [X.]eurteilung des [X.] eine "grundlegende Maßnahme" einer "zentralen Dienststelle" oder "obersten Dienststelle" bei Anwendung eines "besonders vertrauten Spezialgesetzes" war. [X.]ei der Erstellung von [X.]eurteilungen handelt es sich um turnusgemäß wiederkehrende Verwaltungsentscheidungen. Die hierbei zu beachtenden Regelungen des [X.]eamtenrechts sind keine "Spezialgesetze", sondern eine Querschnittsmaterie, die alle mit dienstlichen [X.]eurteilungen und Auswahlentscheidungen befassten [X.]ediensteten in allen Dienststellen des [X.] und des [X.]undes anzuwenden haben und die ihnen gleichermaßen vertraut sein muss (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 165, 305 Rn. 25, 27).

Auch die übrigen Voraussetzungen der sog. [X.] sind erfüllt, weil die gerichtlichen Entscheidungen, die die streitgegenständliche [X.]eurteilung für rechtmäßig befunden haben, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhten. Daran fehlt es nur dann, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat, wenn es bereits in seinem Ausgangspunkt von einer verfehlten [X.]etrachtungsweise ausgegangen ist, wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen oder eine eindeutige [X.]estimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 [X.] 37.04 - [X.]VerwGE 124, 99 <106 f.> und vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 165, 305 Rn. 28; [X.]GH, Urteil vom 9. Juli 2020 - [X.]/18 - NVwZ-RR 2021, 298 Rn. 17).

Solche Fehler sind dem [X.]erufungsgericht nicht unterlaufen. Insbesondere hat das [X.]erufungsgericht keine wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und ist auch nicht in seinem Ausgangspunkt von einer verfehlten [X.]etrachtungsweise ausgegangen.

Dies gilt vor allem für die vom Kläger angegriffenen Ausführungen zur [X.]erücksichtigung einer höherwertigen Tätigkeit und zur [X.]ildung eines [X.] auf einer Skala mit sechs Notenstufen aus Einzelkriterien mit einer fünfstufigen Skala. Zutreffend ist dabei die Ausgangsüberlegung des [X.]erufungsgerichts, dass [X.]eurteiler nicht sein darf, wer dasselbe oder ein niedrigeres Statusamt als der [X.]eurteilte innehat ([X.]VerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - [X.]VerwGE 161, 240 Rn. 16). Das [X.]erufungsgericht ist weiter von der zutreffenden Grundannahme ausgegangen, dass es einer - ggf. kurzen - [X.]egründung des [X.] insbesondere dann bedarf, wenn die [X.]eurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche [X.]ewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen [X.]ewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde ([X.]VerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 [X.] 13.14 - [X.] 2016, 256 Rn. 30 und vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - [X.]VerwGE 161, 240 Rn. 42; [X.]eschluss vom 13. Januar 2021 - 2 [X.] 21.20 - juris Rn. 16). Ebenfalls zutreffend ist die Grundannahme, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 4. Oktober 2012 - 2 [X.]vR 1120/12 - [X.]VerfGK 20, 77 <82>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]VerwGE 147, 20 Rn. 52 und Urteil vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 - juris Rn. 35).

Zutreffend ist schließlich die Grundannahme des [X.]erufungsgerichts, dass die Vergleichsgruppe für die [X.]estimmung der Richtwerte für die Vergabe der [X.] homogen zusammengesetzt sein muss und ihr deshalb grundsätzlich [X.]eamte derselben Laufbahn und desselben Statusamtes angehören müssen ([X.]VerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 [X.] 34.04 - [X.]VerwGE 124, 356 <361 f.> und vom 2. März 2017 - 2 [X.] 21.16 - [X.]VerwGE 157, 366 Rn. 42 ff.).

Entgegen der Annahme der [X.]eschwerde hat das [X.]erufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung insofern auch nicht einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es davon ausgegangen ist, dass die Vergleichsgruppe des [X.] mit [X.]eamten derselben Laufbahn gebildet worden ist. Das [X.]erufungsgericht hatte weder aufgrund des Vorbringens der [X.]eteiligten noch aufgrund der ihm vorliegenden Akten einen Grund dafür, diesen Sachverhalt näher zu ermitteln. Insbesondere bestand entgegen der [X.]eschwerde kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären, weil die Konkurrenten der [X.]eförderungsauswahlentscheidung ausweislich der als Anlage [X.] vorgelegten [X.]eurteilungen unterschiedlichen Laufbahnen angehörten. Die Zusammensetzung der Gruppe der in dem konkreten Leistungsvergleich berücksichtigten [X.]eamten betrifft nicht die Frage der Zusammensetzung der richtwertorientierten Vergleichsgruppe. Es handelt sich um unterschiedliche Aspekte. Im Übrigen ist eine eventuell rechtswidrige Vergleichsgruppenbildung von [X.]eite erstmals in der Nichtzulassungsbeschwerde thematisiert worden.

Ob das [X.]erufungsurteil im Ergebnis richtig ist, ist in dem vorliegenden Verfahrensstadium nicht zu überprüfen. Maßgebend ist allein, ob dem [X.]erufungsurteil Mängel anhaften, die zur Durchbrechung der [X.] führen. Daran fehlt es.

cc) Entgegen der Ansicht des [X.] hat er auch kein [X.]. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn die streitige [X.]eurteilung den Kläger unabhängig von seinem [X.]erufsleben als [X.]eamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde ([X.]VerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 [X.] 33.79 - [X.]uchholz 232 § 8 [X.][X.]G Nr. 21 S. 20 und [X.]eschluss vom 20. November 1990 - 2 [X.] 51.90 - [X.]ayV[X.]l 1991, 315). Dies ist bei einer auf die Gesamtnote "sehr gut" lautenden dienstlichen [X.]eurteilung mit durchweg positiven Formulierungen, die dem Kläger weder Pflichtverletzungen noch sonst die Achtung seiner Persönlichkeit [X.]eeinträchtigendes zur Last legt, offensichtlich nicht der Fall (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 [X.] 33.79 - [X.]uchholz 232 § 8 [X.][X.]G Nr. 21 S. 20). Dass die [X.]eurteilung des [X.] vom 6. März 2015 nicht so ausgefallen ist, wie sie seiner Meinung nach hätte ausfallen müssen, begründet das erforderliche [X.] nicht.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

2 B 73/20

16.12.2021

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. August 2020, Az: 6 B 18.2657, Urteil

§ 21 Abs 1 S 1 BBG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.12.2021, Az. 2 B 73/20 (REWIS RS 2021, 266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 266

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2 BvR 1120/12

II B 66/15

III ZR 245/18

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