Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. 1 StR 559/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10205

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 559/11

vom
12. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar
2012
beschlos-sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2011 werden als unbegründet [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Die Beschwerdeführer und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte, im [X.] sämtlich Studenten, hatten sich Anfang des Jahres 2008 zum Zwecke des künftigen gemeinschaftlichen und arbeitsteiligen Anbaus erheblicher Men-gen von Marihuana zusammengeschlossen, um jeweils ihren jährlichen
Marihuanabedarf abzudecken. In den Jahren 2008 und 2009 konnten sie meh-rere Kilogramm ernten. Die für das [X.] erneut durch Anbau vorbereitete Ernte verhinderte eine Polizeiaktion vom 23. Juli 2010. Gegen die [X.], so auch gegen den Angeklagten R.

e-erging Anfang August 2010 Haftbefehl, der vollzogen, aber alsbald außer Voll-zug gesetzt wurde.

Auf der Grundlage
dieser Feststellungen wurden die Angeklagten jeweils wegen bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (§ 30a BtMG) und -
für das [X.] -
wegen bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG) zu einem Jahr und sechs Monaten 1
2
-
3
-
Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Hiergegen richten sich die auf die nur vom Angeklagten R.

näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen. Sie sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der im Wesentlichen auf die Geständnisse der Angeklagten gestützte Schuldspruch ist ohne die Angeklagten [X.] Rechtsfehler. Insoweit verweist der Senat auf den Antrag des [X.], der dies zutref-fend näher ausführt und belegt und der nicht durch die für den Angeklagten R.

abgegebene Erwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) entkräftet wird. Es beschwert die Angeklagten auch nicht, dass sie trotz durchgeführter Ernte nur wegen Anbaus von Betäubungsmitteln verurteilt wurden.

2. Auch die Strafaussprüche halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Näher auszuführen ist dies nur hinsichtlich des Angeklagten R.

. Er ist der Meinung, die [X.] habe die Auswirkungen der Verurteilung auf sein Berufsleben nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt.

a) Der Angeklagte hat sein Lehramtsstudium, in dem er 2009 die [X.] ([X.]). Zum [X.]punkt der Hauptverhandlung war er bereits als Lehramtsanwärter ([X.]) an einem Gymnasium in [X.] tätig.

b) Die [X.] erwägt im Rahmen der Prüfung der Strafaussetzung

betreffend seine Zukunft als Lehrer, 3
4
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7
-
4
-

§
24 Abs. 1 BeamtStG zwingende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und damit auch aus dem Vorbereitungsdienst (vgl. §
5 Abs. 1 [X.]). Der Senat besorgt nicht, dass die [X.], die ohnehin jeweils das Vorliegen eines minderschweren Falles bejaht hat, dies nicht auch schon bei der Strafzumes-zu diesen Folgen führen wird. Hierfür spricht überdies, dass gegen den Ange-klagten R.

die beiden Mitrevidenten und eine nur geringfügig höhere Strafe als gegen die je zu einem Jahr und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten [X.] verhängt wurde.

Soweit die [X.] erwogen hat, der Angeklagte erhalte durch die Strafaussetzung zur Bewährung die Möglichkeit zu unmittelbarer weiterer Aus-bildung oder beruflicher
Umorientierung ([X.]), versteht dies der Senat nicht dahin, dass die [X.] das Ausscheiden aus dem Vorbereitungs-dienst verkannt hätte. Vielmehr hat sie -
zutreffend -
zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte notwendige Maßnahmen, die sich aus seiner Verurteilung für eine künftige Berufstätigkeit ergeben, unmittelbar, also ohne vorangehen-den Strafvollzug, in die Wege leiten kann.

Im Übrigen brauchte die [X.] hier die in Betracht zu ziehenden Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des [X.] in der Gesellschaft zu erwarten sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; hierzu z.B. [X.], Beschluss vom 3. November 2009 -
4 [X.]), nicht breiter als geschehen zu erörtern. Hierbei ist -
unbeschadet der Frage nach etwaigen Mitteilungs-
oder Offenbarungspflichten -
auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R.

seinen Vorbereitungsdienst in Kenntnis des gegen ihn wegen bandenmäßigen 8
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-
5
-
Anbaus von Betäubungsmitteln geführten Strafverfahrens angetreten hat. Auch deshalb brauchte die [X.] in einem Wegfall der Anwärterbezüge oder der in dieser [X.] erworbenen (allenfalls sehr geringen) Versorgungsanwart-schaften hier keinen bestimmenden und daher erörterungsbedürftigen Strafzu-messungsgrund zu sehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 430 ff. [X.]).

[X.]Wahl Graf

Jäger [X.]

Meta

1 StR 559/11

12.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. 1 StR 559/11 (REWIS RS 2012, 10205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10205

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