Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. X ZR 69/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16151

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

3. Februar 2015

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

Audiosignalcodierung
[X.] § 10 Abs. 1
a)
Ein Mittel bezieht sich nicht schon dann auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von §
10 Abs.
1 [X.], wenn es zur Verwirklichung eines Verfahrensschritts eingesetzt wird, der den im Patentanspruch eines [X.] vorgesehenen Schritten vorausgeht. Dies gilt auch dann, wenn der vorgelagerte Schritt notwendig ist, um die im Patentanspruch vorgesehe-nen Schritte ausführen zu können, und wenn das Mittel aufgrund seiner kon-kreten Ausgestaltung ausschließlich zu diesem Zweck eingesetzt werden kann.
b)
Ein Mittel, mit dem bestimmte Verfahrensschritte bei der Übertragung eines Audiosignals ausgeführt werden, bezieht sich nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn das Patent zwar ein Übertragungsverfahren schützt, im Patentanspruch
aber nur andere Schritte dieses Verfahrens nä-her festgelegt sind und die Ausgestaltung der Verfahrensschritte, auf die sich das Mittel bezieht, für die Verwirklichung der Erfindung nicht von Bedeutung ist.
c)
Wer im Ausland ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfin-dung bezieht, an einen Dritten liefert, der es mit seinem Wissen und Wollen zur Benutzung der Erfindung in [X.] weiterliefert, veranlasst eine Lie-ferung des Mittels im Geltungsbereich des Patentgesetzes.
[X.], Urteil vom 3. Februar 2015 -
X [X.] -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.
Februar 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und Hoffmann
sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das am 8.
Mai 2013 verkün-dete Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die ausgesprochene Verurteilung Empfänger (MP2-Geräte) betrifft, die weder zur Aus-führung der patentgemäßen [X.] geeignete Kompo-nenten enthalten noch zusammen mit Software angeboten oder geliefert werden, mit der eine solche Decodierung ausgelöst wer-den kann.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung gegen das am 9.
März 2012 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer des [X.] zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zwei Drittel und die Klägerin ein Drittel.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung eines [X.] in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik
[X.] erteilten [X.] Patent 568
532 ([X.]), das ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter Ton-signale betrifft und mit Ablauf des 27.
Juni 2011 wegen Zeitablaufs erloschen ist. Patentanspruch
1 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zum Übertragen digitalisierter, [X.] Tonsignale unter Ver-wendung von [X.], die bei der Blockcodierung der digitalisierten Tonsignale aus dem Betrag des Spitzenwertes einer Sequenz (Block) von [X.] gebildet und in quantisierter Form den abgetasteten [X.]n der betreffenden Sequenz hinzugeführt werden, bei dem [X.]
a)
aus einer Anzahl von k zeitlich aufeinanderfolgenden [X.] ([X.], scf12
bis scf1k[X.], [X.]) jeweils eines [X.] oder
einer Gruppe von Spektralwerten des in n Teilbändern
oder Spektralwerten unterteilten [X.] (mit n

1) die Differenzen

[X.]-11
=
scf12
-
[X.]

bis

d1k-1(k-1)
=
scf1k
-
scf1(k-1);

·

·

·

dn2-[X.]
=
scfn2
-
scf[X.]

bis

dnk-n(k-1)
=
scfnk
-
scfn(k-1)
nach Vorzeichen und Betrag gebildet werden;
b)
die gemäß Schritt a) gebildeten (k-1)
*
n Differenzen in zumindest zwei Werteklassen eingestuft werden, von denen jede Werteklasse eine Men-ge von einer oder mehreren möglichen Differenzen umfasst,
c)
aufgrund der gemäß Schritt b) gebildeten Folge von (k-1)
*
n Werteklas-sen -
getrennt für jedes der n Teilbänder bzw. [X.]n -
[X.] selektiert und mit einer Kenninformation versehen wer-den, wobei die Anzahl von aufeinanderfolgenden,
unterschiedlichen se-lektierten [X.] innerhalb der Folge kleiner oder gleich der [X.], unterschiedlichen [X.] des [X.] [X.] bzw. [X.] ist, und wobei die [X.] die Zuordnung der selektierten [X.] zu jeweils 1
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-
einem
oder mehreren der k Blöcke der abgetasteten [X.] des be-treffenden [X.] bzw. [X.] identifiziert,
und bei dem de[X.]
d)
anhand der Kenninformation den Blöcken der abgetasteten [X.] die zugehörigen selektierten [X.] zugeordnet werden, und
e)
aus den abgetasteten [X.]n sowie den zugeordneten selektierten [X.] wieder Tonsignale erzeugt werden, die mehr oder weni-ger den ursprünglichen Tonsignalen entsprechen,
dadurch gekennzeichnet, dass bei der Blockcodierung innerhalb von irrelevanz-
und redundanzmindernden Tondaten-Reduktionsverfahren folgende Verfah-rensschritte vorgesehen werden:
f)
Die gemäß Schritt a) gebildeten (k-1)
*
n Differenzen
werden in mehr als zwei Werteklassen eingestuft;
g)
bei der Selektion der [X.] gemäß Schritt c) wird getrennt für jedes der n Teilbänder bzw. [X.]n ein Übertragungsmus-ter neuer [X.] nach [X.]en Gesichtspunkten be-zogen auf die Vor-
und Nachverdeckungseffekte des menschlichen [X.] bestimmt, wobei zwischen [X.] relevanten Änderungen der [X.] unterschieden wird, und
h)
als Kenninformation eine Steuerinformation verwendet wird, welche an-gibt, an welchen Stellen sich die neuen [X.] befinden.
Die in [X.] ansässige Beklagte stellt Geräte her, die Fernsehsignale nach dem DVB-Standard (Digital Video Broadcast) empfangen und verarbeiten können. Die zu solchen Fernsehsignalen gehörenden Audiosignale werden nach dem [X.] codiert. Das darin definierte Codierverfahren weist die in Patentanspruch
1 vorgesehenen Merkmale auf.

Die Beklagte
hat ihre Produkte in den Jahren 2010 und 2011 auf der
[X.] ausgestellt. Sie hat die Geräte außerdem
unter Verwendung der [X.] "free on board [X.]" an ein in [X.] ansässiges Unterneh-men geliefert. Zu ihren Abnehmern gehört ferner ein anderes Unternehmen in [X.], das die Geräte an ein weiteres, ebenfalls in [X.] ansässiges Unternehmen liefert.
Einige dieser Geräte (insbesondere mobile TV-Geräte) enthalten eine Einrichtung, mit der das empfangene Signal decodiert wird. In anderen Geräten (insbesondere USB-Sticks, USB-TV-Boxen und Einsteckkarten) wird das Signal lediglich demoduliert, d.h. von der zur Übertragung eingesetzten Trägerfre-3
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quenz abgelöst. Die anschließende Decodierung erfolgt softwaregesteuert durch einen Computer, mit dem diese Geräte mittels [X.] oder Steckkarte verbunden werden können. Einem Teil
dieser Geräte ist eine Soft-ware beigefügt, mit der der [X.] ausgelöst werden kann.
Die Klägerin macht geltend, Angebot und Lieferung aller angegriffenen Ausführungsformen stellten
eine mittelbare Verletzung des [X.]s dar. Ihre zunächst auch auf Unterlassung und nach Erlöschen des [X.]s nur noch auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerich-tete Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte hingegen antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt.
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-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist nur hinsichtlich einer der drei angegriffenen Ausführungsformen begründet. Insoweit führt sie zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
Das [X.] betrifft ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter, [X.] Tonsignale.
Nach den Ausführungen in der [X.] war es im Stand der Technik bekannt, zur Verringerung der bei vergleichbarer Tonqualität zu über-tragenden Datenmenge [X.] zu bilden, mit denen der Größenbereich des übertragenen Werts angegeben wird. Dies macht die Übermittlung redun-danter Daten in gewissem Umfang entbehrlich. Bekannt waren auch Verfahren, bei denen die Signale in Teilbänder aufgespaltet und um einzelne für das menschliche Gehör irrelevante Informationen bereinigt werden. Ferner war [X.], dass die Menge der zu übertragenden Daten bei der Übermittlung von [X.] weiter reduziert werden kann, indem die Differenz zwischen aufeinanderfolgenden [X.] ermittelt und in eine Kenninformation um-gewandelt wird. In der [X.] wird weiter ausgeführt, die bekannten Verfahren zur Kompression der [X.] führten nur zu einer Reduzie-rung von redundanter Information, nicht hingegen zur Entfernung von [X.], die aufgrund [X.]er Gesichtspunkte irrelevant sei.
Das [X.] betrifft vor diesem Hintergrund das Problem, ein Über-tragungsverfahren zur Verfügung zu stellen, bei dem die benötigte Datenmenge noch weiter reduziert werden kann.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das [X.] ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter, [X.] Tonsignale unter Verwendung von [X.] mit den Verfahrensschritten a bis h aus Patentanspruch
1 vor.
II.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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7
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Entgegen der von der [X.] erhobenen Rüge sei die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte auch insoweit gegeben, als die Klage auf Lieferungen der [X.] unmittelbar an eine [X.] [X.] gestützt werde. Der Erfolgsort für die insoweit behaupteten Verletzungshandlungen liege im Inland.
Die angegriffenen Ausführungsformen seien Mittel, die sich auf ein we-sentliches Element der geschützten Erfindung bezögen. Bei einem Verfahrens-anspruch gehörten dazu regelmäßig alle im Patentanspruch genannten Vorrich-tungen, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet würden. Diese Voraus-setzung sei
bei allen angegriffenen Ausführungsformen erfüllt.
Geräte mit eingebautem Decoder seien geeignet, [X.] gemäß den Merkmalen d und e zu decodieren. Dass die Endabnehmer der Geräte nur den [X.], nicht aber den Codiervorgang durchführten, sei nicht maßgeblich. Das geschützte Verfahren erfordere ein erfindungsfunktio-nales Zusammenwirken von Coder und Decoder. Jedenfalls in einem solchen Fall könne eine unmittelbare Patentverletzung auch in Mit-
und [X.]-schaft begangen werden.
Entsprechendes gelte für Geräte ohne Decoder, zu deren Lieferumfang eine Software mit Decoderfunktion gehöre. Bei diesen erfolge die erfindungs-wesentliche Decodierung durch die mitgelieferte Software.
Geräte ohne eingebauten Decoder und ohne mitgelieferte Software lie-ferten ebenfalls einen wesentlichen Beitrag zum [X.]. Dieser kön-ne ohne vorherige Demodulation nicht erfolgen. Dies unterscheide die angegrif-fenen Geräte von einem bloßen Datenträger wie etwa einer DVD.
Die Beklagte sei für das Inverkehrbringen solcher Geräte in [X.] verantwortlich, weil sie gewusst habe, dass die von ihr gelieferten Geräte dort-hin verbracht werden sollten. Aufgrund des internationalen [X.] sei auch offensichtlich gewesen, dass die Geräte für das patentgemäße Verfahren eingesetzt würden. Die Beklagte habe solche Geräte ferner auf der [X.] an-geboten. Hierbei sei unerheblich, dass die dort angesprochenen Abnehmer nur Wiederverkäufer seien.
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Die beanstandeten [X.] seien nicht mit Zustimmung der Klägerin erfolgt. Für ihren bestrittenen Vortrag, die mit einigen Geräten mit-gelieferte Software benutze zur Decodierung den zum [X.] gehörenden Decoder der Lizenznehmerin [X.], habe die Beklagte keinen Beweis angeboten. Jedenfalls eines der von der [X.] belieferten Unter-nehmen habe ebenfalls keine Nutzungsrechte am Gegenstand des [X.].
Dass die Abnehmer von Geräten ohne Decoder und ohne mitgelieferte Software zur Decodierung den [X.] einsetzten, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich eines [X.] könne keine Erschöpfung eintreten, wenn wie hier lediglich eine zur Ausübung des Verfahrens geeignete Vorrichtung veräußert werde. Die Erteilung einer Lizenz an [X.] könne auch nicht als stillschweigende Zustimmung angesehen werden, weil der [X.] nur eine von mehreren zur Ausführung des Verfahrens erforderlichen Komponenten sei und die Demodulatoren der [X.] unstreitig nicht aus lizenzierter Quelle stammten.
Ob die Klägerin den Sendeanstalten, die die
Signale in patentgeschützter Weise codierten, eine Lizenz erteilt habe, sei unerheblich. Mangels anderer [X.] sei davon auszugehen, dass sich die Zustimmung der Klägerin le-diglich auf die [X.] durchzuführenden Verfahrensschritte beziehe.
III.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision
nur insoweit nicht stand, als es um Geräte geht, die weder Komponenten zur Ausführung der pa-tentgemäßen [X.] aufweisen noch zusammen mit Software ange-boten oder geliefert werden, mit der eine Decodierung ausgelöst werden kann.
1.
Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-richt die internationale Zuständigkeit
auch für Lieferungen der [X.] an ei-ne in [X.] ansässige [X.] bejaht.
Nach den im Streitfall anwendbaren allgemeinen Grundsätzen sind die [X.] Gerichte entsprechend
§
32 ZPO international zuständig, wenn sich aus dem Vortrag der Klägerin eine Schutzrechtsverletzung in [X.] ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
August 2012 -
X
ZR
33/10, [X.]Z 194, 272 = 19
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[X.], 1230 Rn.
9 -
MPEG-2-Videosignalcodierung; Urteil vom 29.
Juni 2010 -
VI
ZR
122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn.
8). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht als erfüllt
angesehen, weil der Erfolgsort der angegriffenen Handlungen nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Klägerin in [X.] liegt. Dass der Handlungsort im Ausland liegt, ist uner-heblich (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 1554 Rn.
10).
2.
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der [X.] von [X.] aus getätigten Lieferungen relevante Be-nutzungshandlungen im Inland darstellen.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein im Ausland ansässiger Lieferant
für eine in [X.] begangene Patentverletzung verantwortlich, wenn er ein geschütztes Erzeugnis an einen in [X.] ansässigen [X.] liefert. Dies gilt unabhängig davon, an welchem Ort Eigentum, Besitz und Gefahr an der gelieferten Ware auf den Abnehmer übergehen ([X.], [X.], 599 -
Funkuhr
I).
b)
Entgegen der Auffassung der Revision gelten diese Grundsätze auch für Handlungen, die als mittelbare Patentverletzung im Sinne von §
10 Abs.
1 [X.] zu qualifizieren sind.
Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach §
10 [X.] knüpft ebenso wie der Tatbestand der unmittelbaren Patentverletzung nach §
9 [X.] daran an, dass ein bestimmter Gegenstand ins Inland geliefert worden ist. Die Tatbestände unterscheiden sich nur dadurch, dass der gelieferte Gegenstand im Falle des §
9 [X.] schon für sich gesehen in den Schutzbereich des Patents fällt, während er im Falle des §
10 [X.] nur ein Mittel darstellt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Für die im vorliegenden [X.] relevante Frage, ob eine Lieferung ins Inland erfolgt ist, begründet dies keinen Unterschied.
c)
Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im Streitfall eine Lieferung ins Inland zu Recht bejaht.
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10
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aa)
Für die unmittelbare Lieferung von Geräten an eine in [X.] ansässige
[X.]
ergibt sich dies schon daraus, dass die Beklagte diese Lieferung selbst veranlasst hat. Dass die Ware entsprechend der vereinbarten Klausel "free on board [X.]" bereits in [X.] übergeben wurde, ist nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Senats unerheblich.
[X.])
Für die Lieferungen an ein anderes in [X.] ansässiges
Unterneh-men, das die Ware an einen in [X.] ansässigen Abnehmer veräußert hat, gilt im Streitfall nichts anderes.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte [X.], dass das von ihr belieferte Unternehmen möglicherweise auch Produkte nach [X.] exportiert. Sie hat die in [X.] ansässige [X.] zudem auf ihren Internetseiten als Distributor für den [X.] Markt [X.]. Angesichts dessen ist die vom Berufungsgericht gezogene Schluss-folgerung, dass die Beklagte an der von ihrer unmittelbaren [X.] veran-lassten Lieferung nach [X.] durch eigenes vorwerfbares Verhalten mit-gewirkt hat, nicht zu beanstanden.
3.
Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner entschieden, dass die an-gegriffenen Geräte mit eingebautem Decoder oder beigefügter Software Mittel darstellen, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfin-dung verwendet zu werden.
a)
Ob ein Mittel geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist nach der objektiven Beschaffenheit des angebotenen oder geliefer-ten Gegenstands zu beurteilen. Das Mittel muss grundsätzlich so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist ([X.], Urteil vom 24.
September 1991 -
X
ZR
37/90, [X.]Z 115, 204, 208 = [X.], 40, 42 -
Beheizbarer Atemluftschlauch; Urteil vom 7.
Juni 2005 -
X
ZR
247/02, GRUR
2005, 848, 850 -
Antriebsscheibenaufzug).
Bei Patenten, die ein mehrstufiges Verfahren betreffen, kann ein Mittel auch dann zur Benutzung der Erfindung geeignet sein, wenn die Abnehmer dieses Mittels nicht alle Verfahrensschritte selbst ausführen. Jedenfalls in einem 31
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-
11
-
solchen Fall kann eine unmittelbare Patentverletzung nicht nur in [X.] unter Verwirklichung aller Verfahrensschritte begangen werden, sondern auch in Mit-
und [X.] ([X.], Urteil vom 27.
Februar 2007

X
ZR
113/04, [X.], 773 Rn.
19 -
Rohrschweißverfahren).
b)
Hieraus hat das Berufungsgericht für den Streitfall zu Recht abgelei-tet, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch dann zur Benutzung der Erfindung geeignet sind, wenn die Abnehmer mit ihnen nur die im [X.] vorgesehenen [X.] vornehmen, die Codierung hingegen durch andere Personen erfolgt.
c)
Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die oben aufgezeigte Rechtsprechung nicht nur einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall.

aa)
Zwar hat der Senat in der zuletzt zitierten Entscheidung ausgeführt, es reiche "jedenfalls in einem solchen Fall" aus, wenn nicht alle Verfahrens-merkmale vom Abnehmer des angebotenen oder gelieferten Mittels verwirklicht würden
([X.], [X.], 773 Rn.
19 -
Rohrschweißverfahren). Der dort for-mulierte Grundsatz bezieht sich aber nicht nur auf den jener Entscheidung zu-grunde liegenden Einzelfall, sondern jedenfalls auf alle Konstellationen, in [X.] ein mehrstufiges Verfahren geschützt ist und einzelne Verfahrensschritte eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung weiterer, für die Erfindung wesentlicher Verfahrensschritte bilden.
[X.])
Die im Streitfall zu beurteilende Konstellation weist keine Besonder-heiten auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen. Die in Rede stehen-den Merkmale des Patentanspruchs sind auch hier in der oben genannten [X.] verknüpft.
Das im Patentanspruch vorgesehene Empfangen und Decodieren von Signalen setzt voraus, dass diese zuvor in der ebenfalls im Patentanspruch vorgesehenen Weise codiert und versendet worden sind. Umgekehrt erfolgt ein Versenden von codierten Signalen typischerweise zu dem Zweck, dass sie an anderer Stelle empfangen und decodiert werden. Bei der konkret in Rede ste-henden Nutzung -
Empfang von Fernsehsignalen -
wird dieser Zusammenhang besonders deutlich.
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-
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-
cc)
Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die aufgezeigte Recht-sprechung des Senats nicht nur den Fall der Mittäterschaft.
Zu Recht geht die Revision
allerdings davon aus, dass Mittäterschaft im Streitfall aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden kann.
Mittäterschaft setzt ebenso wie Anstiftung und Beihilfe ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeiführung der Verlet-zung voraus ([X.], Urteil vom 23.
Februar 1988 -
VI
ZR
151/87, NJW 1988, 1719, 1720). Im Streitfall kommt nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hingegen nur eine fahrlässige Verletzung des [X.]s in Betracht.
Der [X.] hat jedoch entschieden, dass
bei der [X.] einzelner Verfahrensschritte nicht nur Mittäterschaft, sondern auch Ne-bentäterschaft in Betracht kommt ([X.], Urteil vom 27.
Februar 2007

X
ZR
113/04, [X.], 773 Rn.
19 -
Rohrschweißverfahren).
Dass die Voraussetzungen dafür im
Streitfall vorliegen, hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei festgestellt.
d)
Entgegen der Auffassung der Revision setzt [X.] nicht voraus, dass bei jedem Täter alle Voraussetzungen der Patentverletzung in eigener
Person erfüllt sind.
aa)
Nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen liegt [X.]-schaft vor, wenn mehrere Deliktstäter durch selbständige [X.] ohne bewusstes Zusammenwirken einen Schaden mitverursacht haben ([X.], NJW 1988, 1719, 1720). Daraus ergibt sich, wie auch die Revision
im Ansatz zutreffend sieht, dass jeder [X.] grundsätzlich unabhängig vom Tatbei-trag des anderen zum vollständigen Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2010 -
VI
ZR
286/09, NJW 2011, 292 Rn.
9).
[X.])
Entgegen der Auffassung der Revision
folgt daraus nicht, dass eine Patentverletzung bei Verfahrenspatenten durch [X.] nur in der Weise erfolgen kann, dass jeder [X.] alle patentgemäßen Verfahrensschritte selbst ausführt.
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Als Täter einer fahrlässigen Patentverletzung hat vielmehr auch derjeni-ge einzustehen, der die Rechtsverletzung durch eigenes vorwerfbares Verhal-ten verursacht hat. Ein vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne kann zum Bei-spiel darin liegen, dass auf die Benutzung des Patents gerichtete Handlungen eines Dritten pflichtwidrig nicht unterbunden werden ([X.], Urteil vom 17.
September 2009 -
Xa
ZR
2/08, [X.]Z 182, 245 = [X.], 1142 Rn.
34 -
MP3-Player-Import; Urteil vom 30.
Januar 2007 -
X
ZR
53/04, [X.]Z 171, 13 = [X.], 313 Rn.
17 -
Funkuhr
II; Beschluss vom 26.
Februar 2002

X
ZR
36/01, [X.], 599 -
Funkuhr
I).
Ein vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn
sich eine Person bei der Anwendung eines Verfahrens den Umstand
zunutze macht, dass bestimmte Schritte des geschützten Verfahrens von einem Dritten ausgeführt werden und in die eigene Handlung einbezogen werden [X.]. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
cc)
Die von der Revision
hervorgehobene Frage der Tatherrschaft ist, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, in diesem Zusammenhang irrelevant.
Es geht nicht darum, ob die Abnehmer der angegriffenen Geräte eine Sendeanstalt an der Ausstrahlung ihres Fernsehprogramms hindern können oder müssen. Ein Benutzer, der ein vom Sender nach dem Verfahren des [X.]s codiertes und ausgestrahltes Signal in der patentgemäßen Weise decodiert, macht sich jedenfalls den Beitrag des Senders zunutze, um das pa-tentgemäße Verfahren in seiner Gesamtheit anzuwenden. Dies genügt zur Be-jahung von [X.]. Ob eine Sendeanstalt, die patentgemäß codierte Signale ohne Lizenz ausstrahlt, sich als weiterer [X.] zu verantworten hat, ist unerheblich. Wie bereits dargelegt haftet jeder [X.] grundsätzlich uneingeschränkt und unabhängig von einer eventuellen Haftung weiterer Betei-ligter.
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e)
Entgegen der Auffassung der Revision schützt das [X.] nicht nur Verfahren, bei denen
alle Schritte von demselben Benutzer ausgeführt wer-den.
Auf den von der Revision hierfür angeführten Wortlaut von Patent-anspruch
1 lässt sich die von ihr postulierte
Auslegung nicht stützen. Der [X.] definiert nur die einzelnen Schritte des Verfahrens, legt aber nicht fest, welche Personen oder Einrichtungen diese
ausführen sollen.
Aus dem im Patentanspruch verwendeten Begriff "Übertragen" können keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Dabei kann [X.] bleiben, welcher Bedeutung diesem Begriff nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch zukommt. Aus dem Zusammenhang von [X.]
1 ergibt sich jedenfalls, dass ein Verfahren zum Übertragen von Tonsignalen im Sinne des [X.]s stets dann vorliegt, wenn die Signale vom Sender in der im Patentanspruch definierten Weise codiert und
nach der Übermittlung vom Empfänger in entsprechender Weise decodiert werden.
Sonstige Umstände, aus denen sich eine engere Auslegung des [X.]s ergeben könnte, zeigt die Revision nicht auf.
f)
Entgegen der Auffassung der Revision geht es in
diesem [X.] nicht um die Frage, ob eine Unter-
oder Teilkombination in den Schutzbereich eines Patents fallen kann. Nach der oben aufgezeigten und vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung müssen stets alle Merkmale des geschützten Verfahrens verwirklicht werden -
nur eben nicht zwingend durch dieselbe Person.
4.
Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Geräte mit eingebautem
Decoder oder beigefügter Software
Mittel im Sinne von §
10 Abs.
1 [X.]
sind,
die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung be-ziehen.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frage, was zu den [X.] gehört, vom Gegenstand der Erfindung her zu beantworten.
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15
-
Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne von §
10 Abs.
1 [X.]. Daher bezieht sich bei einem Verfahrenspatent
eine im Patentanspruch
ge-nannte Vorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet wird, regel-mäßig auf ein wesentliches Element der Erfindung ([X.], [X.], 773 Rn.
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Rohrschweißverfahren). Etwas anderes gilt nur für Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der geschützten Lehre jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs es zusammenwirkt ([X.], Urteil vom 21.
August 2012 -
X
ZR
33/10, [X.]Z 194, 272 = [X.], 1230 Rn.
32 -
MPEG-2-Videosignalcodierung; Urteil vom 27.
Februar 2007

X
ZR
38/06, [X.]Z 171, 167 = [X.], 769 Rn.
18 -
Pipettensystem; Ur-teil vom 4.
Mai 2004 -
X
ZR
48/03,
[X.]Z 159, 76, 86 = [X.], 758, 761

Flügelradzähler). Deshalb ist grundsätzlich unerheblich, ob das Merkmal, mit dem das Mittel zusammenwirkt, durch den Stand der Technik vorweggenom-men oder nahegelegt ist oder ob es [X.]" der Erfindung betrifft
([X.]Z 171, 167 Rn.
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Pipettensystem; [X.]Z 159, 76, 86 -
Flügelradzähler).
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-
16
-
b)
Die angegriffenen Geräte mit eingebautem Decoder hat das [X.] vor diesem Hintergrund rechtsfehlerfrei als Mittel angesehen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
Diese Geräte sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts geeignet, die in Patentanspruch
1 vorgesehenen
Decodier-schritte durchzuführen. Dies reicht aus, um das in Rede stehende [X.] des §
10 Abs.
1 [X.] zu bejahen.
c)
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass diese Voraussetzung auch bei denjenigen Geräten erfüllt ist, die ohne ein-gebauten Decoder, aber mit beigefügter Software angeboten oder geliefert werden.
aa)
Entgegen der Auffassung der Revision gehört das Anbieten oder [X.] solcher Geräte einschließlich Software zu den angegriffenen [X.].
Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehört bei einigen angegriffenen Geräten
eine Software mit Decoderfunktion zum [X.]. Diese Feststellungen sind gemäß §
314 ZPO bindend und gemäß §
559 Abs.
1 ZPO der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen.
[X.])
Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Er-gebnis gelangt, dass diese Geräte
sich auf ein wesentliches Element der Erfin-dung beziehen, weil sie ebenfalls dazu geeignet sind, die in Patentanspruch
1 vorgesehenen [X.] durchzuführen.
cc)
Die Revision
rügt, das Berufungsgericht habe der [X.]
zu Un-recht die Darlegungs-
und Beweislast dafür zugewiesen, dass die mitgelieferte Software zum Decodieren der Signale eine vom Benutzer zu beschaffende [X.] von [X.] verwende.
Diese Rüge ist unbegründet.
(1)
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der diesbezügliche Vortrag der [X.] hinreichend substantiiert war.

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Das Berufungsgericht hat das Vorbringen nicht wegen mangelnder [X.] unberücksichtigt gelassen, sondern deshalb, weil es die Beklagte insoweit als beweisfällig angesehen hat.
Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht hierbei Beweisangebote der [X.] übergangen hat.
(2)
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Darlegungs-
und Beweislast bei der [X.] gesehen.

Mit ihrem Vorbringen, die
mitgelieferte Software verwende eine Decoder-komponente von [X.], hat die Beklagte nicht bestritten, dass die von ihr angebotene und gelieferte Software zur Durchführung der erfindungsgemäßen [X.] geeignet ist. Sie hat vielmehr geltend gemacht, aufgrund einer Lizenzerteilung an [X.] sei die Durchführung dieser Verfahrensschritte nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Lizenzerteilung oder einer sons-tigen Berechtigung zur Nutzung des [X.]s hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf entsprechende Rechte beruft. Dies ist im Streitfall die Beklagte.

5.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine mittelbare Patentver-letzung durch Angebot oder Lieferung von Geräten mit eingebautem Decoder oder beigefügter Software
nicht schon deshalb verneint, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag in den Betriebsanleitungen für alle angegriffenen [X.] das Betriebssystem [X.] und den [X.] als Sys-temvoraussetzungen angegeben hat.
Ein solcher Hinweis
kann eine mittelbare Patentverletzung jedenfalls deshalb nicht ausschließen, weil mit diesen Geräten nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das patentgemäße [X.] unabhängig vom Einsatz zusätzlicher Software ausgeführt werden kann. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit weiterer Softwarekomponenten, die eben-falls zur Ausführung der patentgemäßen [X.] geeignet sind, kann angesichts dessen nicht als Aufforderung verstanden
werden, eine Decodie-rung nur damit durchzuführen.
6.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-langt, mangels anderer Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass sich eine 68
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Zustimmung der Klägerin zur Tätigkeit der Sendeanstalten allenfalls auf die [X.] durchzuführenden Verfahrensschritte bezieht.
a)
Die Revision macht geltend, angesichts des Umstandes, dass die Sendeanstalten den Standard des [X.]s benutzten, sei davon auszuge-hen, dass sie sich entsprechende Rechte verschafft hätten.
Damit zeigt sie keinen Rechtsfehler auf.
Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat die [X.] in erster Instanz unbestritten vorgetragen, den Sendeanstalten sei [X.] durch stillschweigende Duldung eine Lizenz eingeräumt worden. Daraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin oder sonstige am [X.] Berechtigte mit einer oder mehreren Sendeanstalten einen ausdrücklichen Lizenzvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen haben. Auch ohne ab-weichenden Vortrag der Klägerin durfte das Berufungsgericht mithin allenfalls von einer stillschweigenden Lizenzeinräumung durch Duldung ausgehen.
[X.] Vortrag der [X.], aus dem das Berufungsgericht den Abschluss eines [X.] hätte herleiten müssen, zeigt die Revision nicht auf. Der von ihr zitierte Vortrag der Klägerin in der Berufungsverhandlung, wonach die Sendeanstalten gerade keine Lizenz am [X.] erhalten ha-ben, vermag ihre Argumentation nicht zu stützen.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, eine stillschweigende Lizenzierung beziehe sich [X.] auf den [X.], nicht aber auf den [X.], nicht deshalb rechts-fehlerhaft, weil eine auf einzelne Teile oder Teilmerkmale beschränkte Lizenz ungewöhnlich und juristisch abwegig wäre.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine auf einzelne Teilschritte eines patentierten Verfahrens beschränkte Lizenz üblich ist. Im Streitfall ist die Würdi-gung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen schon deshalb nicht
zu bean-standen, weil die Klägerin nach dem zugrunde zu legenden Vortrag gerade kei-nen Lizenzvertrag mit Sendeanstalten geschlossen hat, sondern deren Tätigkeit nur stillschweigend geduldet hat. Die Würdigung, dass in einer solchen Duldung 74
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nicht ohne weiteres eine Zustimmung zu [X.] anderer Per-sonen liegt, ist möglich und lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erken-nen. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Erhebung des [X.] noch aus sonstigen Umständen ein [X.] Interesse oder gar eine Pflicht der Sendeanstalten herleiten, potentiellen
Zuschauern patentrechtliche Nutzungsbefugnisse
für den Betrieb von Empfangsgeräten zu verschaffen.
c)
Aus der Rechtsprechung des [X.]s zur stillschweigen-den Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines [X.] ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision keine abweichende Beurteilung.
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Nach der Rechtsprechung des [X.]s darf derjenige, der vom Inhaber eines [X.] eine zur Ausübung des Verfahrens erfor-derliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen, wenn ausdrückliche entgegenstehende Abreden fehlen ([X.], Urteil vom 24.
September 1979 -
KZR 14/78, [X.], 38, 39 -
Fullplast). Erteilt der Patentinhaber einem Dritten die Lizenz, solche Gegenstände in den Verkehr zu bringen, so hat der Dritte mangels abweichender Abreden die Befugnis, seinen Abnehmern die Ausübung des Verfahrens zu erlauben ([X.], [X.], 773 Rn.
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Rohrschweißverfahren).
Diese Rechtsprechung -
die das Berufungsgericht zu Recht nur im Zu-sammenhang mit einer möglicherweise an [X.] erteilten Lizenz herange-zogen hat -
ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht einschlä-gig, weil die Sendeanstalten durch das Aussenden patentgemäß codierter [X.] keine Vorrichtung veräußern, die zur Anwendung des Verfahrens geeignet ist. Die ausgesendeten Signale sind allenfalls ein Gegenstand, auf den die er-findungsgemäßen [X.] angewendet werden können. Sie
sind aber

anders als die angegriffenen Geräte mit Decodierfunktion -
kein Mittel, um die-se Schritte auszuführen.
7.
Rechtsfehlerhaft
hat das Berufungsgericht hingegen auch diejenigen Geräte als Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung
beziehen, angesehen, die ohne eingebauten Decoder und ohne beigefügte Software an-geboten oder geliefert werden.
a)
Solche Geräte sind, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat,
nicht geeignet, die zum patentgemäßen Verfahren gehörenden Decodier-schritte durchzuführen.
Die Decodierung erfolgt bei diesen Geräten auf einem
Rechner und mit Hilfe einer Software, die beide nicht Teil dieser angegriffenen Ausführungsform sind. Die auf den gelieferten Geräten durchgeführte Demodulation ist zwar er-forderlich, um die Decodierung durchführen zu können. Sie gehört aber nicht zu den im Patentanspruch vorgesehenen Verfahrensschritten.
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b)
Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Demodulatoren nicht als bloßer Gegenstand oder Ausgangspunkt des geschützten Verfahrens anzusehen sind.
Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats kann der
erfor-derliche Bezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung vorliegen, wenn ein geliefertes
Mittel gleichsam als Element oder Baustein Verwendung findet, um wie ein "Rädchen im Getriebe"
die geschützte Erfindung vollständig ins Werk zu setzen. Nicht von §
10 [X.] erfasst sind aber Mittel, die lediglich den Gegenstand oder Ausgangspunkt eines geschützten Verfahrens betreffen. Für die mittelbare Verletzung eines Patents, das ein Verfahren zum Decodieren von Daten betrifft, reicht es deshalb nicht aus, einen Datenträger anzubieten oder zu liefern, der zur Decodierung geeignete Daten enthält. Ein Decodierverfahren ist ohne das Einlegen eines Datenträgers in ein hierzu vorgesehenes
Abspiel-gerät weder unvollständig noch funktionsuntauglich; es fehlt
dann lediglich an Bedarf und Anlass für den Ablauf des Verfahrens ([X.]Z 194, 272 Rn.
34

MPEG-2-Videosignalcodierung).
Die im Streitfall zu beurteilenden Demodulatoren bilden, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, nicht lediglich den Gegenstand oder [X.] des geschützten Verfahrens. Gegenstand der im Patentanspruch vorgesehenen [X.] sind die codierten Signale, die bei der Übertra-gung von Fernsehsignalen nach dem DVB-Standard auf eine Trägerfrequenz moduliert worden sind. Die zur angegriffenen Ausführungsform gehörenden Demodulatoren dienen dazu, diese Signale
aus dem übermittelten Signal zu extrahieren. Sie sind mithin nicht Gegenstand oder Ausgangspunkt des [X.], sondern ein Mittel, um die Übertragung durchzuführen.
c)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dies indes nicht aus, um den nach §
10 Abs.
1 [X.] erforderlichen Bezug zu einem we-sentlichen Element der Erfindung bejahen zu können.
aa)
Die nach dem Patentanspruch vorgesehenen [X.] stel-len zwar ein wesentliches Element der Erfindung dar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weisen die Demodulatoren aber nicht
schon deshalb einen hinreichenden Bezug zu diesem Element auf, weil eine patentgemäße 87
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Decodierung von nach dem DVB-Standard übertragenen Fernsehsignalen ohne vorangegangene Demodulation nicht möglich ist.

Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats kann ein Mittel allerdings als "Rädchen im Getriebe" anzusehen sein, wenn sein Einsatz für die Verwirklichung eines im Patentanspruch vorgesehenen Verfahrensschritts kau-sal ist. Hierfür ist in der Regel jedoch erforderlich, dass das Mittel bei der Aus-führung eines solchen Schritts eingesetzt wird. Der Einsatz bei einem vorgela-gerten Schritt reicht grundsätzlich nicht aus.
Im Streitfall stellt die Demodulation einen zwar notwendigen, aber den im Patentanspruch vorgesehenen [X.]n lediglich vorgelagerten [X.]sschritt dar. Damit fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang.
Der für die revisionsrechtliche Prüfung
als zutreffend zu unterstellende Vortrag der [X.], die angegriffenen Geräte seien ausschließlich zur [X.] von
DVB-Signalen geeignet, führt nicht zu einer abweichenden Beur-teilung. Diesem Vorbringen ist zwar zu entnehmen, dass es auf Grund der Um-stände offensichtlich ist, dass die Geräte dazu bestimmt sind, die empfangenen Signale zum Zwecke der anschließenden Decodierung zu demodulieren. Aus dem Umstand, dass ein Mittel dazu bestimmt ist, für Verfahrensschritte im [X.] eines geschützten Verfahrens eingesetzt zu werden, kann aber nicht abge-leitet werden, dass es sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.
[X.])
Ob die Demodulation des empfangenen Signals unter das im [X.] vorgesehene Merkmal "Übertragen" subsumiert werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dieses Merkmal ist jedenfalls kein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von §
10 Abs.
1 [X.].
Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich ein Mittel nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es zwar bei der Benutzung einge-setzt werden kann, aber von völlig untergeordneter Bedeutung ist ([X.]Z 171, 167 Rn.
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Pipettensystem) und zur Verwirklichung der geschützten Lehre nichts beiträgt ([X.]Z 194, 272 Rn.
32 -
MPEG-2-Videosignalcodierung; [X.]Z 171, 167 Rn.
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Pipettensystem; [X.]Z 159, 76, 86

Flügelradzähler).
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Diese Voraussetzung ist im Streitfall
hinsichtlich eines Geräts erfüllt, das nur zum Empfang und zur Demodulation eines ausgestrahlten Signals, nicht aber zu der im Patentanspruch vorgesehenen Decodierung
geeignet ist.
Die Übertragung des codierten Signals gehört zwar zu den Merkmalen des
Patentanspruchs. Den Verfahrensschritten zwischen der erfindungsgemä-ßen Codierung und der erfindungsgemäßen Decodierung der Daten kommt nach dem Patentanspruch jedoch keine wesentliche Bedeutung zu. [X.] ist es nach der Lehre des [X.]s grundsätzlich unerheblich, auf welchem Wege, in welcher Form und mit welchen Mitteln die Übertragung er-folgt. Mittel, die lediglich der näheren Ausgestaltung und Realisierung dieser Phase des Übertragungsvorgangs dienen, sind angesichts dessen von völlig untergeordneter Bedeutung. Sie
beziehen sich deshalb nicht auf ein wesentli-ches Element der Erfindung.
IV.
Soweit das angefochtene Urteil danach der Aufhebung unterliegt, kann der Senat in der Sache entscheiden, weil diese zur Entscheidung reif ist (§
563 Abs.
3
ZPO).
Aus den [X.] Tatsachenfeststellungen des Berufungsge-richts ergibt sich, wie bereits oben dargelegt wurde, dass Geräte, die ohne ein-gebauten Decoder und ohne beigefügte Software angeboten oder geliefert wer-den, sich nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Damit fehlt es an einer mittelbaren Patentverletzung. Ob die [X.] insoweit auch deshalb unbegründet sind, weil die Nutzer solcher Geräte zur Decodie-rung den [X.] einsetzen und [X.] eine Lizenz am [X.] hat, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
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V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Richter Dr. Grabinski ist erkrankt und kann

Bacher

deshalb nicht unterschreiben.

Meier-Beck

Hoffmann
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2012 -
7 O 43/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
6 U 34/12 -

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Meta

X ZR 69/13

03.02.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. X ZR 69/13 (REWIS RS 2015, 16151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16151

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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