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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 311/12
vom
17.
Juli
2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 3
Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. [X.] angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.
[X.], Beschluss vom 17. Juli 2013 -
XII [X.] 311/12 -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.
Juli
2013 durch den
Vor-sitzenden Richter Dose und [X.], [X.], Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Mai
2012 wird [X.].
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 3.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht
hat durch Beschluss vom 31.
März 2011 die Betreuung angeordnet mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der [X.] gegenüber ihrem Bevollmächtigten ([X.]). Der Betreuer wi-derrief am 6.
April 2011 die dem [X.] der Betroffenen erteilte Vollmacht. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht
die Betreuung um die [X.], Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Wohnungs-
und Heimangelegenheiten sowie die [X.] erweitert.
Die von der Betroffenen gegen die [X.] eingelegten Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Die im vorliegenden Verfahren eingelegte 1
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Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung hat das [X.]. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach §
70 Abs.
3 Nr.
1 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbe-schwerde ist unbegründet.
Dass keine persönliche Anhörung der Betroffenen stattgefunden hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Denn nach §
293 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 FamFG bedarf es (unter anderem) einer persönlichen Anhörung nicht, wenn diese [X.] nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Das ist hier der Fall. Die persönliche Anhörung der Betroffenen hat erst am
28.
März 2011 und somit wenige Tage vor Erlass des Beschlusses
stattgefunden. Abgesehen da-von, dass die Anhörung sich nicht auf den konkreten Gegenstand der [X.] beziehen muss, lag der Anhörung ein umfassendes
Sachver-ständigengutachten zugrunde.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
ist durch den im vorlie-genden Verfahren angefochtenen Beschluss nicht eine neue Betreuung ange-ordnet worden. Es handelt sich vielmehr entsprechend der Formulierung des Beschlusstenors nur um eine -
wenn auch wesentliche
-
Erweiterung der Be-treuung. Dass der Aufgabenkreis der [X.] in §
1896 Abs.
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BGB gesondert aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass beide Beschlüsse die ein-heitlich zu verstehende rechtliche Betreuung betreffen und sich lediglich in Art und Umfang der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben unterscheiden. Dass die Betreuung sich -
wie die Rechtsbeschwerde meint
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im Hinblick auf die [X.] des Bevollmächtigten erledigt habe, lässt sich schon deswegen nicht fest-3
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stellen, weil der Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten auch im hier angefochtenen Beschluss noch aufgeführt
ist. Die insoweit zugewiesenen Aufgaben beschränken sich nicht auf den Widerruf der Vollmacht. Sie umfassen vielmehr auch die Geltendmachung etwaiger Auskunfts-
und Rechenschaftspflichten sowie von Erstattungs-
und Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. [X.]/[X.] BGB [2013] §
1896 Rn.
335 ff.;
MünchKommBGB/[X.] 6.
Aufl. §
1896 Rn.
247).
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Von einer weiteren Begründung wird nach §
74 Abs.
7 FamFG abgese-hen.
Dose
[X.]
Klinkhammer
Schilling
Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
99 [X.] 550 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.05.2012 -
25 T 215/12 -
6
Meta
17.07.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. XII ZB 311/12 (REWIS RS 2013, 4096)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4096
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