Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. 5 StR 488/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1197

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5 [X.]/08 [X.] vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Er-wägungen des [X.] in seiner [X.] vom 29. September 2008 Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Raum Brause Schaal

Dölp

Meta

5 StR 488/08

28.10.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. 5 StR 488/08 (REWIS RS 2008, 1197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1197

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