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PDF anzeigen [X.] vom 24. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2005 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2005 im Ausspruch über die [X.] aufgehoben; der Ausspruch entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis ent-zogen und das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Jedoch kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben. Das [X.] hat dazu festgestellt, der Angeklagte habe unter Benutzung seines PKW das Rauschgift transportiert und unter Ver-wendung eines raffinierten Verstecks in die [X.] Deutschland [X.] 3 - geführt sowie das Fahrzeug eingesetzt, um sich mit den Abnehmern der Be-täubungsmittel zu treffen. Es hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, auf der Grundlage der bisherigen [X.] allein damit begründet, dass "die Nutzung des [X.] für den Angeklag-ten für die Durchführung seiner Drogengeschäfte von wesentlicher Bedeutung" war. Nach dem Beschluss des [X.] [X.] vom 27. April 2005 - [X.] - trägt diese Erwägung, worauf der [X.] zu Recht hinweist, die Entscheidung nicht mehr. Danach reicht allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zum Transport von Rauschgift, insbesondere wenn - wie hier - durch ein präpariertes Versteck besondere [X.] gegen eine Entdeckung des Rauschgifts getroffen worden sind, und zur Fahrt zum Tatort nicht aus. Vielmehr muss die [X.] tragfähige Rück-schlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des [X.] seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Angesichts der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann der Senat ausschließen, dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und deshalb den [X.] tragen könnten. Der Senat hebt daher in ent-sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den [X.] auf und lässt die Maßregel entfallen. - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. [X.]Wahl Boetticher
Kolz
Elf
Meta
24.08.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. 1 StR 335/05 (REWIS RS 2005, 2091)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2091
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 389/05 (Bundesgerichtshof)
1 StR 439/18 (Bundesgerichtshof)
Feststellungen zur konkreten Tathandlung des Angeklagten erforderlich
4 StR 458/02 (Bundesgerichtshof)
4 StR 100/04 (Bundesgerichtshof)
III- 2b Ss 107/03 - 44/03 IV (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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