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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 65/14
vom
21. Januar 2015
in
der Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Januar 2015 durch die Richter Dr.
Eick, Dr.
Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Feilcke
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr
Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilse-nats des [X.] vom 16.
Oktober 2014 zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt Dr.
T.
beizuordnen, wird
abgelehnt.
Gründe:
1. Nach §
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO kann einer juristischen Person [X.] nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
a) Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirt-schaftslebens anspricht und [X.] Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
August 2012
VII
ZR
30/12, [X.] 2013, 222 Rn.
2; Be-schluss vom 24.
Juni 2010
III
ZR
48/10, [X.] 2010, 367 Rn.
3, m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine [X.] anderenfalls gehindert wäre, der [X.] dienende Aufgaben zu erfüllen oder wenn von der Durchführung 1
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des Prozesses die Existenz
eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer
ein allgemei-nes Interesse besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
August 2012
VII
ZR
30/12, [X.] 2013, 222 Rn.
2; Beschluss vom 20.
September 1957
VII
ZR
62/57, [X.]Z 25, 183, 184
f.; BT-Drucks.
8/3068, S.
26
f.). Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätz-lich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines [X.] gegebenenfalls Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 -
III ZR 48/10, [X.] 2010, 367 Rn. 3 m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte die Voraus-setzungen für das Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, nicht hinreichend dargetan; auch der Akteninhalt gibt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte.
2. Im Übrigen bietet die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverteidigung nach dem Sach-
und Streitstand auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die [X.] vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§
574 Abs.
2
Nr. 2 Alt. 2
ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] ist nicht ersichtlich und die Entscheidung des [X.] verletzt auch nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
a) Die Berufungsbegründung ist erst am 11.
September 2014 und damit nach Ablauf der am 8.
September 2014 endenden Frist zur Begründung der Berufung bei dem Berufungsgericht eingegangen.
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b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung liegen
nicht vor, da die Beklagte
ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes [X.] ihrer Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt hat. Aus dem Vorbringen der Beklagten in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung von [X.]. vom 23. September 2014 ergibt sich nicht, dass
die Prozessbevoll-mächtigten der Beklagten dem Erfordernis, durch ausreichende organisatori-sche Anweisungen Fehler bei der Ermittlung der für die Übermittlung einschlä-gigen
Telefaxnummer
auszuschließen
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2013 -
V
ZB
154/12, NJW 2014, 1390 Rn.
8; Beschluss vom 27.
August 2014 -
XII [X.], [X.], 1915 Rn. 7 ff.), genügt haben.
Eick
Kartzke
Jurgeleit
[X.]
Feilcke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2014 -
7 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.10.2014 -
2 [X.] -
6
Meta
21.01.2015
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2015, Az. VII ZB 65/14 (REWIS RS 2015, 16858)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16858
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