Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 4 StR 380/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8438

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des Kommunikationsdienstes „EncroChat“ beanstandet wird, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Verfahrenstatsachen wie etwa die Ende März 2020 in verschiedenen [X.] mit dem [X.] befassten Behörden nicht bestimmt benennt (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein [X.]/[X.], 65. Aufl., § 344 Rn. 24 [X.]) und zudem den Inhalt einer „an die [X.] Behörden“ versandten Nachricht nur in [X.], nicht aber übersetzt in die [X.] vorträgt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2021 – 4 [X.] Rn. 14; Beschluss vom 30. November 2017 – 5 [X.] Rn. 3 ff.; jew. [X.]).

Quentin     

  

Rommel     

  

Scheuß

  

Messing     

  

Momsen-Pflanz     

  

Meta

4 StR 380/22

20.12.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 10. Mai 2022, Az: 51 KLs 6/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 4 StR 380/22 (REWIS RS 2022, 8438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8438

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6 StR 256/22

4 StR 93/22

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