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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des Kommunikationsdienstes „EncroChat“ beanstandet wird, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Verfahrenstatsachen wie etwa die Ende März 2020 in verschiedenen [X.] mit dem [X.] befassten Behörden nicht bestimmt benennt (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein [X.]/[X.], 65. Aufl., § 344 Rn. 24 [X.]) und zudem den Inhalt einer „an die [X.] Behörden“ versandten Nachricht nur in [X.], nicht aber übersetzt in die [X.] vorträgt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2021 – 4 [X.] Rn. 14; Beschluss vom 30. November 2017 – 5 [X.] Rn. 3 ff.; jew. [X.]).
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Rommel |
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Momsen-Pflanz |
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Meta
20.12.2022
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 10. Mai 2022, Az: 51 KLs 6/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 4 StR 380/22 (REWIS RS 2022, 8438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8438
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 93/22 (Bundesgerichtshof)
Anforderungen an Rüge der Unverwertbarkeit von EncroChat-Daten
6 StR 256/22 (Bundesgerichtshof)
1 StR 671/16 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen; Anforderungen an die …
4 StR 517/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit durch Anordnung der Änderung der Sitzordnung im Sitzungssaal
3 StR 473/20 (Bundesgerichtshof)
Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung auf die Strafe: Differenzierung zwischen Auslieferungs- und Abschiebehaft