Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2005, Az. XI ZR 28/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3150

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 28/04
vom 13. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Schmitt

am 13. Juni 2005

beschlossen:
Das Senatsurteil vom 25. Januar 2005 wird im Kosten-punkt wie folgt berichtigt:

Von den Kosten des Rechtsstreits [X.] Instanz hat die
Klägerin 3/11 zu tragen und die Beklagte 8/11; von denen der I[X.] Instanz hat die Klägerin 2/5 zu tragen und die Beklagte 3/5.

Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin.

Gründe:

Bei der Kostenentscheidung wurde nicht berücksichtigt, daß die Beklagte Widerklage erhoben und diese in der mündlichen Verhandlung - 3 - vom 21. März 2003 vor dem Berufungsgericht zurückgenommen hat. Dem [X.] der Klägerin war daher stattzugeben.

[X.] [X.]

Wassermann

Ellenberger

Schmitt

Meta

XI ZR 28/04

13.06.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2005, Az. XI ZR 28/04 (REWIS RS 2005, 3150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3150

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