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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 28/04
vom 13. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Schmitt
am 13. Juni 2005
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 25. Januar 2005 wird im Kosten-punkt wie folgt berichtigt:
Von den Kosten des Rechtsstreits [X.] Instanz hat die
Klägerin 3/11 zu tragen und die Beklagte 8/11; von denen der I[X.] Instanz hat die Klägerin 2/5 zu tragen und die Beklagte 3/5.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin.
Gründe:
Bei der Kostenentscheidung wurde nicht berücksichtigt, daß die Beklagte Widerklage erhoben und diese in der mündlichen Verhandlung - 3 - vom 21. März 2003 vor dem Berufungsgericht zurückgenommen hat. Dem [X.] der Klägerin war daher stattzugeben.
[X.] [X.]
Wassermann
Ellenberger
Schmitt
Meta
13.06.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2005, Az. XI ZR 28/04 (REWIS RS 2005, 3150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3150
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