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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach einem Anspruch des [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kommt es nicht an, weil die Nichtzulassungsbeschwerde die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei hinsichtlich der zuletzt allein beanstandeten Abschalteinrichtung (unterschiedlicher Betriebsmodus auf dem Prüfstand und im Normalbetrieb) beweisfällig geblieben, im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend angreift (vgl. auch [X.], Beschluss vom 28. Januar 2020 - [X.], NJW 2020, 1740 Rn. 14 ff.). Dabei hat der Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
[X.] |
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Möhring |
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Krüger |
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Götz |
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Vogt-Beheim |
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Meta
31.08.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Zweibrücken, 22. November 2021, Az: 4 U 121/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2023, Az. VIa ZR 695/21 (REWIS RS 2023, 6020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6020
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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