Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2023, Az. VIa ZR 1639/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5806

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2020 - [X.], NJW 2020, 1740 Rn. 14 ff.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 € (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 194 Rn. 25).

[X.]     

  

Möhring     

  

Krüger

  

Götz     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 1639/22

31.08.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 8. November 2022, Az: 3 U 47/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2023, Az. VIa ZR 1639/22 (REWIS RS 2023, 5806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5806

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