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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 2/06
vom 13. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 2. Dezember 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.908,00 •. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu ma-chende Beschwer von über 20.000 • nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer des Beklagten beträgt - allenfalls - 17.179,26 • für den Räumungsanspruch. 1 Hinsichtlich des Räumungsanspruchs bestimmt sich der Wert der [X.] nach § 8 ZPO, weil das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig ist. Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt grundsätzlich mit der [X.] und endet mit dem regulären Ende der Vertragslaufzeit. § 8 ZPO ist nach seinem Wortlaut und Sinn auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die 2 - 3 - "streitige Zeit" entweder - wie bei einem Vertrag von bestimmter Dauer - von vornherein genau bestimmen lässt oder in denen - bei Mietverhältnissen von unbestimmter Dauer - feststeht, dass und wann das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung jedenfalls endet; insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des [X.] begrenzt ([X.], Urteil vom 1. April 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 1359, unter 2; [X.], Urteil vom 17. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 867, unter 2 b). Demgegenüber kommt § 8 ZPO nach der Rechtsprechung des [X.] nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der [X.] eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen ([X.], Urteil vom 17. März 2005, aaO). In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigs-ten in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen ([X.], [X.] vom 25. Oktober 1995 - [X.], [X.], 187 unter [X.]; [X.] vom 14. April 2004 - [X.] 224/02, [X.], 353 unter II; Beschluss vom 16. Februar 2005 - [X.], [X.], 350, unter 2; [X.] NZM 2006, 578). Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag über Wohnraum lässt sich ein Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls been-det wäre, meist schon deshalb nicht sicher feststellen, weil eine ordentliche Kündigung des Vermieters nur zulässig ist, wenn der Vermieter an der [X.] ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Derartige Umstände sind aber regelmäßig - wie auch hier - nicht abseh-bar oder streitig, so dass sich das Ende der Mietzeit nicht verlässlich bestim-men lässt. Gemäß § 9 ZPO ist deshalb in diesen Fällen auf den dreieinhalbfa-chen Wert des einjährigen Bezuges abzustellen. Ausgehend von einer [X.] - 4 - pauschalmiete von 409,03 • im Monat ergibt sich eine Summe von 17.179,26 • als maßgeblicher Wert (42 Monate x 409,03 •). Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - 48 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2005 - 311 S 80/05 -
Meta
13.03.2007
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. VIII ZR 2/06 (REWIS RS 2007, 4810)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4810
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