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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 34/13
vom
12. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
sexuellen Missbrauchs eines Kindes
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12.
März 2013 gemäß §
349 Abs.
1
StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
August 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels,
die [X.] durch das
Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 93
Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf zwei Beweisantragsrügen sowie eine Aufklärungsrüge gestützte Revision des Ange-klagten ist unzulässig.
Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Die erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungserfor-dernissen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO. Hiernach ist eine Verfahrens-rüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den
Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (BGHR StPO,
§
344 Abs.
2 Satz
2 Formerfordernis
1; [X.], 1220). Das Revisions-gericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift -
ohne Bezugnah-men und Verweisungen
-
prüfen können, ob ein Verfahrensmangel vor-liegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft ([X.], 2047; [X.],
StPO,
55.
Aufl.,
§
344 Rn.
21 mwN). Für den [X.] wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sowie die 1
2
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3
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darin in Bezug genommenen Unterlagen sind durch wörtliche Zitate oder inhaltliche Wiedergabe, eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen und, soweit [X.], im Einzelnen zu bezeichnen ([X.], 174
f.; [X.] StPO,
6.
Aufl., §
344 Rn.
39 mwN).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Revision nicht gerecht.
1. In der [X.] (Bl.
739-741) sind die vom Revisi-onsführer gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen G.
, E.
und T.
(vgl. Bl.
527-529) sowie die entsprechenden [X.] (vgl. Bl.
638-640) nicht vollständig wiedergegeben. Der [X.] hat diese weder durch wörtliche oder inhaltliche Wiedergabe noch durch die Einfügung von Abschriften oder Ablichtungen zum Gegenstand seiner Revisionsbegründung [X.]. Das Revisionsgericht kann daher nicht allein aufgrund der Be-gründungsschrift prüfen, ob die Antragsablehnung durch die [X.] -
sollte das tatsächliche Vorbringen zutreffen
-
rechtsfehlerfrei erfolg-te.
2. Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der [X.] eine bestimmte Beweistatsache, ein bestimmtes Beweismittel und die Umstände angibt, aufgrund derer sich der Tatrichter zu der [X.] hätte gedrängt sehen müssen (BGHR StPO,
§
344 Abs.
2 Satz
2 Aufklärungsrüge
7 mwN). Der Revisionsbegründung ist keine dieser Voraussetzungen zu entnehmen: Der Beschwerdeführer bezeichnet weder eine bestimmte Tatsache ("") noch gibt er ein Beweismittel oder die Umstände an, warum sich die [X.] zu der vermissten Beweiserhebung über die etwaige Betreuung der Kinder durch
Wo.
hätte gedrängt sehen müssen.
Dem schließt sich der Senat an.
3
-
4
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Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, da die Sachrüge nicht
er-hoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. mwN Senat, [X.] vom 16.
September
2009 -
2
StR
299/09, [X.], 97).
Becker
Fischer
Appl
Berger
Krehl
4
Meta
12.03.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 2 StR 34/13 (REWIS RS 2013, 7504)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7504
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