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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]ZR 257/03 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB § 631 a. F. Ist auf den Erwerb eines sanierten Altbaus Werkvertragsrecht anzuwenden, weil der Erwerb des Grundstücks mit einer umfassenden Herstellungsverpflichtung [X.]ist, so richtet sich die Gewährleistung für auf dem Grundstück befindliche Anla-gen, die zwar nicht unmittelbar dem Altbauobjekt zuzuordnen sind, jedoch dessen Funktion dienen, ebenfalls nach Werkvertragsrecht. BGB § 635 a. F. a) Verspricht der Veräußerer eines Altbaus eine Sanierung bis auf die Grundmauern, darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, daß der Veräußerer zu die-sem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu ge-währleisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die berechtigte Erwartung des Erwerbers unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände, insbe-sondere des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten des Bauwerks darauf nicht gerichtet ist. b) Der Veräußerer eines nach Umfang und Bedeutung einer Neuherstellung gleich-kommenden sanierten Altbaus kann auch dann nach Werkvertragsrecht haften, wenn die geschuldete Modernisierung oder Sanierung bei Abschluß des Vertrages bereits fertiggestellt ist. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.]ZR 257/03 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach - 2 - Der V[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. [X.]und [X.]für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.]vom 25. Juli 2003 unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage wegen des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 5.693,75 • hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden sowie in Höhe von 5.756,62 • hinsichtlich der Schallschutzarbeiten abgewiesen hat. Die Anschlußrevision der [X.]wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht von der [X.]Schadensersatz aus Anlaß des Erwerbs eines sanierten Altbaus. - 3 - Der Kläger und seine Ehefrau erwarben mit notarieller Urkunde vom 9. Februar 1996 von der [X.]das Wohnungseigentum an einer Doppel-haushälfte. Über die andere Doppelhaushälfte gaben die [X.]mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 1995 ein [X.]ab, welches die [X.]mit notarieller Urkunde vom 3. Januar 1996 annahm. Die [X.]wurden jeweils als Kaufverträge bezeichnet. In Ziffer [X.]1. der Verträge wurde die Gewährleistung für sichtbare und unsichtbare Sachmängel ausgeschlossen. Mit notarieller Urkunde vom 7. November 1997 verkauften die [X.]ihre Doppelhaushälfte an den Kläger und seine Ehefrau. Am 9. November 1999 traten die Zeugen dem Kläger die ihnen aus dem [X.]mit der [X.]zustehenden Gewährleistungsansprüche ab. Die Ehefrau des [X.]trat an diesen am 26. Juli 2001 ihre Gewährleistungsansprüche gegen die [X.]ab. Bei dem Doppelhaus handelt es sich um einen vor 1907 errichteten Alt-bau. Vor der Veräußerung im Jahr 1996 erneuerte die [X.]im Haus die Boden- und Wandbeläge, den Außenputz sowie den Anstrich, tauschte die Wasser- und Elektroleitungen aus, baute eine Gasheizung ein, ließ neue [X.]und Türen anfertigen sowie einen Teil der Fenster und der Dachein-deckung erneuern. [X.]trat an allen Außenwänden zur Straße hin Feuchtigkeit auf, weil die [X.]nicht in Ordnung ist. Außerdem entsprechen die Trep-pen, die von der [X.]erneuert worden waren, nicht den heutigen techni-schen Vorschriften hinsichtlich der Auftrittstiefe, der Breite sowie der lichten Höhe über den Stufen. Im Garten befindet sich ca. eine Spatentiefe unter dem Mutterboden eine Betonfläche von 8 x 5,25 m, auf der ein Flüssiggastank steht. - 4 - Im Dezember 1999 beantragten der Kläger und seine Ehefrau ein selb-ständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte. Der Kläger hat behauptet, die [X.]habe den Käufern beider Haus-hälften zugesichert, daß es sich bei dem Objekt um einen vollständig, bis auf die Grundmauern sanierten Altbau handele. Der Kläger macht Schadensersatz hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden, der Treppe, des [X.]den Haushälften sowie hinsichtlich der Betonfläche im Garten in Höhe von insgesamt 36.847,47 • geltend. Das [X.]hat der Klage überwiegend stattgegeben. Im Beru-fungsverfahren hat die [X.]u. a. behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten die von den [X.]erworbene Doppelhaushälfte mit [X.]vom 18. April 2001 an Dritte weiterveräußert. Die Erwerber seien am 1. Oktober 2001 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Schadensersatzansprüche we-gen der mangelhaften Horizontalsperre, der Treppen sowie der Schallisolierung abgewiesen und dem Kläger lediglich hinsichtlich der Betonplatte im Garten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.166 • zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils, mit der Anschlußrevision wendet sich die [X.]gegen die Verurteilung zum Schadensersatz hinsichtlich der Be-tonplatte.
Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.]hat teilweise Erfolg. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an - 5 - das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der [X.]ist zulässig, aber unbegründet. Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Auf das Verfahren der Berufung und der Revision sind die [X.]nach Maßgabe des [X.]vom 27. Juli 2001 anzuwenden (§ 26 Nr. 5 und 7 EGZPO). A. Revision des [X.] [X.] Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.]2003, 1911 ff. veröffentlicht ist, hat die Revision im [X.]insgesamt zugelassen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Zulassung der Revision beschränkt werden sollte.
[X.]1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Zahlungsansprüche des [X.]gegen die [X.]wegen der gerügten Mängel am Haus würden sich weder aus Kauf- noch aus Werkvertragsrecht ergeben. Es könne deshalb dahinste-hen, ob auf die Verträge, die die [X.]mit den Erwerbern der Haushälften geschlossen hat, insgesamt Werkvertragsrecht oder Kaufrecht anzuwenden sei. - 6 - Die von der [X.]erneuerten Treppen seien nicht fehlerhaft. Hand-werkliche Ausführungsmängel behaupte der Kläger nicht. Die Rüge des [X.]beziehe sich allein darauf, daß die Treppen nicht den aktuellen öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprächen. Dies sei kein Fehler der Treppen im Sinne der §§ 459, 633 BGB. Aus der vom [X.]angenommenen Zusi-cherung der Beklagten, das Bauvorhaben sei bis auf die Grundmauern saniert, ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, die aktuellen Bauvorschriften einzuhalten. Den Erwerbern sei klar gewesen, daß es sich um einen Altbau handele, an dem keinerlei Umbauten vorgenommen worden seien. Wenn die Erwerber lediglich von einer Sanierung, Erneuerung, Modernisierung und Re-novierung hätten ausgehen können, lasse sich kein Gesichtspunkt feststellen, unter dem die [X.]zur Einhaltung der aktuellen bautechnischen Anforde-rungen verpflichtet gewesen wäre. Aus denselben Gründen sei auch hinsichtlich des [X.]der [X.]kein Fehler und kein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gegeben. Ebenso wie hinsichtlich der Treppen mache der Kläger nämlich kei-nen [X.]geltend, sondern stütze sich allein darauf, daß eine in den aktuellen Bauvorschriften geforderte Eigenschaft (Schalldämmwert von 53 db) nicht erreicht werde. Schließlich könne der Kläger auch aus dem Umstand, daß die [X.]es unterlassen habe, die [X.]zu reparieren, keine Mängelgewähr-leistung herleiten. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Frage der Abdichtung des Hauses gegen Erdfeuchte durch eine [X.]sei nicht ersichtlich. Aus der vom [X.]angenommenen Zusicherung der [X.]lasse sich nicht entnehmen, daß diese zur Erneuerung der Horizon-talabdichtung verpflichtet sei. Die [X.]habe keine neue Bausubstanz ge-schaffen, sondern lediglich vorhandene Bausubstanz saniert und renoviert. Dies - 7 - sei den Erwerbern bekannt gewesen. In einem solchen Fall könne sich der [X.]aber lediglich darauf einrichten, daß die durchgeführten Arbeiten man-gelfrei seien. Der Gewährleistungsanspruch des [X.]sei nicht nach Werk-, sondern nach [X.]zu beurteilen. Er sei gemäß § 477 BGB ver-jährt. Zur Frage, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht anwendbar sei, sei die Revi-sion zuzulassen. 2. Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur zum Teil stand. Die [X.]hat den Erwerbern der beiden Doppelhaushälften wegen Mängeln der vertraglich geschuldeten Leistung nach Werkvertragsrecht Gewähr zu leisten (a). Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des [X.]der [X.]sowie der Kellerabdichtung eine Herstellungsverpflichtung der [X.]verneint hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand (b). Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Treppen in den beiden Doppelhaushälften eine Verpflichtung der Beklagten, diese gemäß den zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Regeln der Technik zu erstellen, verneint hat, ist diese Auslegung im Ergebnis nicht zu beanstanden (c). a) Die [X.]hat den Erwerbern der beiden Doppelhaushälften wegen Mängeln der vertraglich geschuldeten Leistung nach Werkvertragsrecht Gewähr zu leisten. aa) Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach [X.]und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach - 8 - den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - [X.]ZR 366/85, [X.]100, 391, 396 f.; BGH, Urteil vom 21. April 1988 - [X.]ZR 146/87, [X.]1988, 464, 465 = [X.]1988, 218; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - [X.]ZR 151/88, [X.]108, 164, 167 f.). Ohne Bedeutung ist es, ob die [X.]den [X.]und sich selbst als Käufer und Verkäufer [X.]haben (BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 Œ [X.]ZR 259/80, [X.]1981, 571, 572; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - [X.]ZR 151/88, [X.]108, 164, 167). (1) Nach diesen Grundsätzen haftet die [X.]dem Kläger wegen Mängeln der vertraglich geschuldeten Leistung nach werkvertraglichem Ge-währleistungsrecht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.]in den Doppelhaushälften die Boden- und Wandbeläge, den Außen-putz sowie den Anstrich erneuert, die Wasser- und Elektroleitungen ausge-tauscht, eine Gasheizung eingebaut, neue Innentreppen und Türen anfertigen sowie einen Teil der Fenster und der Dacheindeckung erneuern lassen. Bereits die tatsächlich von der [X.]durchgeführten Leistungen haben nach ihrem Umfang und ihrer Bedeutung ein solches Gewicht, daß die Erwerber nach ih-rem Empfängerhorizont von einer umfassenden Sanierungstätigkeit der [X.]ausgehen konnten, die einer Neuherstellung der Gebäude gleichkommt. Ob der Geschäftsführer der [X.]den Erwerbern gegenüber erklärt hat, die zu veräußernden Objekte seien bis auf die Grundmauern saniert worden, ist für die Frage, ob Werkvertragsrecht Anwendung findet, ohne Bedeutung. Auf diese Erklärung kommt es bei der Beurteilung des Umfangs der geschuldeten Sanie-rungsarbeiten an (vgl. unten b und c). (2) Daß die von der [X.]versprochenen Sanierungsarbeiten zum Zeitpunkt des Abschlusses der [X.]bereits fertig gestellt wa-ren, steht der Anwendung von Werkvertragsrecht nicht entgegen. - 9 - Auf den Erwerb einer neu errichteten Wohnung ist auch dann Werkver-tragsrecht anzuwenden, wenn die Bauleistungen bei Vertragsschluß bereits abgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 Œ [X.]ZR 259/80, [X.]1981, 571, 572; BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 Œ [X.]ZR 74/81, [X.]1982, 493, 494 = [X.]1982, 152; BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 Œ [X.]ZR 72/84, [X.]1985, 314, 315 = [X.]1985, 132). Die hierfür maß-geblichen Gründe gelten entgegen der vom [X.]([X.]1997, 835, 836) vertretenen Auffassung in gleichem Maße auch für die Veräußerung eines sanierten Altbaus. Sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall ist allein ent-scheidend, ob sich aus Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des [X.]sowie aus der Interessenlage der Parteien die Verpflichtung des [X.]zur mangelfreien Erstellung des Bauwerks ergibt. Ist dies zu bejahen, knüpft daran die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht an. bb) Der Umstand, daß die Erklärung der [X.]und der Umfang der Sanierungsarbeiten, die Gegenstand des Vertrages geworden sind, nicht mit beurkundet worden sind, begründet erhebliche Zweifel an der [X.]der Verträge. Diese Frage kann dahinstehen, weil eine etwaige Formunwirk-samkeit jedenfalls infolge der vom Berufungsgericht festgestellten Eintragung der Erwerber ins Grundbuch nach erfolgter Auflassung geheilt wäre. b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des [X.]der [X.]sowie der Kellerabdichtung eine Herstellungsverpflichtung der [X.]verneint hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-fungsgerichts. In welchem Umfang sich der Veräußerer eines sanierten Altbaus zu Herstellungsleistungen verpflichtet hat, ist nach dem Zusammenhang der - 10 - einzelnen Vertragsbestimmungen sowie der gesamten Umstände zu beurteilen, die zum Vertragsschluß geführt haben (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - [X.]ZR 366/85, [X.]100, 391, 399). Maßgeblich ist hierbei, wie der Erwerber das Angebot des Veräußerers nach [X.]und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte, §§ 133, 157 BGB. bb) Soweit das Berufungsgericht jedoch annimmt, aus den notariellen Verträgen sowie der Erklärung der [X.]vor Vertragsschluß lasse sich ei-ne Verpflichtung der [X.]zur Reparatur der [X.]sowie zur Herstellung eines [X.]der [X.]nicht entnehmen, beruht dies auf einer fehlerhaften Auslegung der hiernach relevanten Gesamtumstän-de. (1) Die Auslegung einer einzelvertraglichen Regelung ist in der [X.]daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkann-te Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvor-schriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 Œ [X.]ZR 140/93, [X.]1995, 237, 238 = [X.]1995, 129). Dieser Prüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht stand. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung im wesentlichen da-mit, den Erwerbern sei bekannt gewesen, daß die [X.]an den als mangel-haft gerügten Gewerken keine Arbeiten vorgenommen habe. Dann aber sei nicht ersichtlich, warum diese davon hätten ausgehen können, daß die fragli-chen Bauwerke dem Stand der heutigen Technik entsprechen würden. (2) Bei dieser Begründung berücksichtigt das Berufungsgericht nicht hin-reichend die berechtigten Erwartungen, die ein Erwerber an einen Altbau stellen darf, der nach den vertraglichen Vereinbarungen bis auf die Grundmauern sa-niert worden sein soll. - 11 - Verspricht der Veräußerer eines Altbauobjekts eine so weitgehende und umfassende Sanierung, darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, daß der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkann-ten Regeln der Technik zu gewährleisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die berechtigte Erwartung des Erwerbers unter Berücksichtigung der ge-samten Vertragsumstände, insbesondere des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten des Bauwerks, darauf nicht gerichtet ist. (3) Unter der Voraussetzung, daß die [X.]die Erklärung abgegeben hat, die Doppelhaushälften seien bis auf die Grundmauern saniert worden, sind die Verträge vom 18. Dezember 1995 und 9. Februar 1996 dahin auszulegen, daß die [X.]verpflichtet ist, die Kellerabdichtung sowie die Schalldämmung zwischen den Trennwänden dem Stand der anerkannten Regeln der Technik anzupassen. (a) Es entspricht dem Stand der anerkannten Regeln der Technik, daß [X.]des Vertragsobjekts gegen Feuchtigkeit geschützt ist. Dazu, ob und auf welche Weise der Feuchtigkeitsschutz des Kellers im Rahmen des tech-nisch Möglichen herzustellen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Aus den bisher festgestellten Umständen ergibt sich eine Einschrän-kung der Herstellungsverpflichtung nicht. Eine solche resultiert insbesondere nicht daraus, daß die Erwerber gesehen haben, daß im [X.]bisher keine Maßnahmen zum Feuchtigkeitsschutz ergriffen worden sind. Allein aus der Be-sichtigung erschloß sich ihnen nicht, ob ein ausreichender Feuchtigkeitsschutz vorhanden ist. (b) Dazu, ob die von dem Kläger als mangelhaft gerügte Schallisolierung der [X.]nicht dem Stand der anerkannten Regeln der Technik [X.]- sprach, hat das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen. Für das Revisi-onsverfahren ist die entsprechende Behauptung des [X.]zugrunde zu le-gen. Die gebotene Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auch insoweit die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei wird es zu be-achten haben, daß öffentliche Bau- und DIN-Vorschriften den Stand der aner-kannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 Œ [X.]ZR 131/93, [X.]1995, 230, 231 = [X.]1995, 132, 133). Auch dazu, ob und auf welche Weise der Schallschutz im Rahmen des technisch Möglichen herzustellen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststel-lungen getroffen. Aus den bisher festgestellten Umständen ergibt sich nach den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen keine Einschränkung der Herstellungs-verpflichtung. c) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Treppen in den beiden Doppelhaushälften eine Verpflichtung der Beklagten, diese gemäß den aner-kannten Regeln der Technik zu erstellen, verneint hat, ist diese Auslegung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach dem eigenen Vorbringen des [X.]wäre die von ihm begehrte Veränderung der Treppen nur dadurch zu realisieren, daß sowohl im Bereich des Treppenhauses wie auch im Flurbereich des Obergeschosses zusätzlicher Raum in Anspruch genommen wird. Angesichts dieses mit den [X.]verbundenen erheblichen Eingriffs in die Altbausubstanz konnten die Erwerber die vertragliche Vereinbarung nicht dahin verstehen, daß den aner-kannten Regeln der Technik entsprechende Treppen geschuldet sind. Solche hätten die vereinbarte Funktion nicht erfüllen können.
- 13 - [X.] Die Entscheidung ist hinsichtlich der Ansprüche des [X.]wegen der Kellerabdichtung und der Schallschutzdämmung auch nicht aus anderen Grün-den richtig, § 561 ZPO. 1. Die Gewährleistungsansprüche des [X.]sind nicht verjährt. Auf die von der [X.]geschuldeten Leistungen ist werkvertragliches Gewährleistungsrecht anzuwenden. Die danach maßgebliche fünfjährige [X.]endete frühestens im Januar 2001. Sie ist durch die Einlei-tung des selbständigen Beweisverfahrens durch den Kläger im Dezember 1999 unterbrochen worden. 2. Ob der in Ziffer [X.]1. der notariellen Verträge vom 6. Februar 1996 und 18. Dezember 1995 enthaltene [X.]den Ansprü-chen des [X.]entgegensteht, kann nicht abschließend beurteilt werden. Feststellungen dazu, ob es sich bei diesen Regelungen um allgemeine Ge-schäftsbedingungen im Sinne von § 1 [X.]oder aber um eine Individualver-einbarung handelt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. a) Sollten die Klauseln der Inhaltskontrolle des [X.]unterworfen sein, sind diese nach § 11 Nr. 10 a [X.]unwirksam. aa) Ein Umbau oder die Modernisierung von Altbauten kann als "[X.]von Sachen und Leistungen im Sinne von § 11 Nr. 10 [X.]anzu-sehen sein (BGH, Urteil vom 07. Mai 1987 Œ [X.]ZR 366/85, [X.]100, 391, 399). Dies ist hinsichtlich der von der [X.]veräußerten Doppelhaushälften der Fall. - 14 - bb) Das Berufungsgericht wird nach der gebotenen Zurückverweisung prüfen müssen, ob es sich bei Ziffer [X.]1. der notariellen Verträge um [X.]Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 [X.]handelt.
b) Sollte die in den notariellen Verträgen enthaltene Klausel dagegen als Individualvereinbarung im einzelnen ausgehandelt worden sein, hat das [X.]zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen [X.]gemäß § 242 BGB unwirksam ist, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 Œ [X.]ZR 151/88, [X.]108, 164, 168 f.; BGH, Urteil vom 15. März 1990 Œ [X.]ZR 311/88, [X.]1990, 466, 467 = [X.]1990, 276, 277). Der Gewährleistungsausschluß, der in Ziffer [X.]1. der notariellen Verträge ent-halten ist, ist eine formelhafte Klausel im Sinne der Senatsrechtsprechung. 3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger gerügten Mängel das Gemeinschaftseigentum betreffen. Das kann dahinstehen. Auch in einem solchen Fall wäre der Kläger berechtigt, den klei-nen Schadenseratzanspruch mit Zahlung an sich geltend zu machen. Eines Beschlusses der [X.]zur Entscheidung darüber, ob statt Nachbesserung Minderung oder Schadensersatz geltend gemacht wird, hätte es nicht bedurft. a) Grundsätzlich kann Minderung sowie der nach den [X.]berechnete Schadensersatzanspruch wegen eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum nur gemeinschaftlich mit dem Antrag auf Zahlung an die [X.]durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 6. Juni - 15 - 1991 Œ [X.]ZR 372/89, [X.]114, 383, 387; BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 - [X.]ZR 420/00, [X.]148, 85, 88). Jedoch kann ein Erwerber den Schadens-ersatz an sich verlangen, wenn er von der [X.]dazu ermäch-tigt wird (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 Œ [X.]ZR 284/98, [X.]2000, 285 = [X.]2000, 117, 118). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger und seine Ehefrau waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Klage anhängig gemacht hat, allei-nige Mitglieder der Erwerbergemeinschaft. Die [X.]hatten ihre Gewährleistungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der [X.]an den Kläger abgetreten. Bei dieser Sachlage liegt in der Abtretungserklärung der Ehefrau des [X.]vom 26. Juli 2001 die konkludente Ermächtigung an den Kläger, den nach den Mängelbeseitigungskosten berechneten Schadensersatz mit Zahlung an sich klageweise geltend zu machen. b) Dazu, ob der Kläger und seine Ehefrau die von den [X.]erworbene Doppelhaushälfte zwischenzeitlich weiterveräußert haben und die Erwerber unter dem 1. Oktober 2001 als Eigentümer ins Grundbuch eingetra-gen worden sind, wie die [X.]im Berufungsverfahren behauptet hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Diese Frage kann dahin-stehen. Auch bei einer derartigen Sachlage hätte der Kläger nicht die Berechti-gung verloren, seinen Anspruch durchzusetzen. aa) Ist ein Erwerber von der [X.]ermächtigt worden, den nach Mängelbeseitigungskosten berechneten Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum an sich zu verlangen, verliert er seine Be-fugnis, den Anspruch an sich durchzusetzen, nicht infolge des bloßen Um-stands, daß zeitlich nachfolgend in der [X.]ein Wechsel eingetreten ist. Der neue Erwerber übernimmt bei seinem Eintritt in die [X.]16 - schaft von seinem Veräußerer dessen gemeinschaftsrechtliche Stellung. [X.]wäre der neue Erwerber an die dem Kläger erteilte Ermächtigung ge-bunden. Die Frage, ob die [X.]nach Klageerhebung mit [X.]ein anderes Ziel verfolgen kann und welche Auswirkung ein sol-cher Beschluß auf die Berechtigung des [X.]gehabt hätte, seinen Anspruch durchzusetzen, braucht der [X.]nicht zu entscheiden. Eine derartige nach-trägliche Beschlussfassung behauptet die [X.]nicht. bb) Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich etwaiger Mängel am Son-dereigentum. Der einzelne Erwerber kann den Schadensersatz nach 635 BGB wegen behebbarer Mängel am Sondereigentum ohne Auswirkung auf das Ge-meinschaftseigentum nach den Mängelbeseitigungskosten geltend machen. Dieser Schadensersatzanspruch besteht auch dann fort, wenn der Besteller oder der Gläubiger des [X.]das Werk veräußert (ständige Rechtsprechung: zuletzt BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 Œ [X.]ZR 275/03, [X.]2004, 1617). 4. Die Auslegung der Abtretungserklärung der [X.]vom 9. November 1999 durch das Berufungsgericht dahingehend, daß die Zeugen die sich aus dem Kaufangebot vom 18. Dezember 1995 und dessen Annah-meerklärung der [X.]vom 03. Januar 1996 ergebenden Gewährlei-stungsansprüche abtreten wollten, ist möglich und in revisionsrechtlicher Hin-sicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Auslegung der Abtretungserklärung der Ehefrau des [X.]vom 26. Juli 2001 durch das Berufungsgericht, wonach sich aus dieser mit hinreichender Bestimmtheit ergebe, daß alle Ansprüche der Ehefrau aus dem Vertrag mit der [X.]von der Abtretung erfaßt sein sollen. - 17 -
[X.]Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das [X.]hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden und des [X.]rechtsfehlerhaft zu Lasten des [X.]entschieden hat.
B) Anschlußrevision der [X.][X.]Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe gegen die [X.]ein Schadensersatzanspruch wegen der Betonfläche im Garten gemäß § 463 BGB zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Der Abtretungserklärung der [X.]sei mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, daß diese die ihnen gegenüber der [X.]zustehenden Gewährleistungsansprüche aus den Vertragsurkunden vom 18. Dezember 1995 / 03. Januar 1996 abgetreten ha-ben. Diese Abtretung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil die abzutretenden Ansprüche durch die Veräußerung der Eigentumswohnung an den Kläger und dessen Ehefrau untergegangen wären. Schließlich sei auch die Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch die Ehefrau des [X.]hinreichend be-stimmt. [X.]Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Anschlußrevision ist unbegründet. - 18 - 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, auf die Betonfläche im Garten sei kaufvertragliches Mängelgewährleistungsrecht anzuwenden, ist rechtsfeh-lerhaft. Ist wie hier auf den Erwerb eines sanierten Altbaus Werkvertragsrecht anzuwenden, weil der Erwerb des Grundstücks mit einer umfassenden Herstel-lungsverpflichtung verbunden ist, so richtet sich die Gewährleistung für auf dem Grundstück befindliche Anlagen, die zwar nicht unmittelbar dem Gebäude zu-zuordnen sind, jedoch dessen Funktion dienen, ebenfalls nach Werkvertrags-recht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht auf der Betonplatte ein Flüssiggastank. Dieser ist für die Versorgung der Heizung des Gebäudes erforderlich. Damit trägt auch die Betonfläche, die dem Flüssiggastank als Stell-fläche dient, zur Gesamtfunktion des Gebäudes bei. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Vorausset-zungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB gegeben. a) Das [X.]hat festgestellt, daß eine Fristsetzung des [X.]nach § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen sei, weil die [X.]die Mängel-beseitigung verweigert habe. Auf diese Feststellung hat das Berufungsgericht Bezug genommen. Auf ein fehlendes Verschulden kann sich die [X.]nicht berufen, nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, daß sie das [X.]der Betonplatte gegenüber den Erwerbern arglistig verschwiegen hat. b) Der Anspruch aus § 635 BGB ist nicht infolge der Veräußerung der Doppelhaushälfte an den Kläger und dessen Ehefrau untergegangen. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk - 19 - veräußert (ständige Rechtsprechung: zuletzt BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - [X.]ZR 275/03, [X.]2004, 1617, m. w. N.). Dressler
Thode Kuffer
[X.]
[X.]
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. VII ZR 257/03 (REWIS RS 2004, 149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 149
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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