Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.04.2023, Az. 2 A 18/21

2. Senat | REWIS RS 2023, 4880

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Gegenstand

Entfernung einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Betrugs


Leitsatz

Enthält ein Strafurteil zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters keine Ausführungen, so ist wegen des für das Strafgericht vorgegebenen Prüfprogramms davon auszugehen, dass es das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB verneint hat. Die Bindung an diese Feststellung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG steht auch der Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB durch das Disziplinargericht entgegen, weil § 21 StGB ein Eingangsmerkmal i. S. v. § 20 StGB voraussetzt.

Tenor

Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die 19.. geborene Beklagte war nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Krankenschwester bis 2002 als Soldatin auf Zeit bei der [X.] tätig. Seit dem 1. September 2003 ist sie beim [X.] ([X.]) beschäftigt, seit Ende 2006 als Beamtin auf Lebenszeit; Anfang Juni 2010 wurde sie zur Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe [X.] [X.]) befördert. Seit Anfang Juli 2012 leistet die Beklagte krankheitsbedingt keinen Dienst mehr. Im [X.] wurde die Beklagte mehrfach auf ihre Dienstfähigkeit untersucht; auch wurde versucht, bei anderen Behörden des [X.] eine Beschäftigung für die Beklagte zu finden.

2

Am 25. März 2019 leitete der [X.] gegen die Beklagte das behördliche Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs ein, sie habe bei den Bemühungen zur Vermittlung einer Beschäftigung bei einer anderen [X.]behörde nicht ausreichend mitgewirkt und sei für den [X.] nicht erreichbar (Vorwurf 1). Am 5. September 2019 dehnte der [X.] das Disziplinarverfahren auf drei weitere Vorwürfe aus: Die Beklagte habe sich mit einem Rechtsanwalt beraten, ohne zuvor die dafür erforderliche Aussagegenehmigung beantragt zu haben (Vorwurf 2), sie habe auf die Einladung vom 22. Januar 2019 zu einem Vorstellungsgespräch bei dem [X.]beauftragten für den Datenschutz und die [X.] nicht reagiert (Vorwurf 3) und sie habe ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 26. März 2019 gewerbsmäßigen Betrug begangen (Vorwurf 4). Das Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt.

3

Am 19. August 2019 verurteilte das Amtsgericht ... die Beklagte wegen Betrugs in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Beklagte beschränkte ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch. Durch Urteil vom 22. Juni 2020 änderte das [X.] ... das Urteil des Amtsgerichts dahingehend ab, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf zehn Monate herabgesetzt wurde. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des [X.]s setzte der [X.] das Disziplinarverfahren fort. Am 1. Oktober 2021 billigte der Präsident des [X.] die Erhebung der [X.]. Erst nachträglich beantragte die Beklagte die Mitwirkung des Personalrats, der der Erhebung der Klage zustimmte.

4

Am 4. November 2021 hat der [X.] Klage mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben und zur Begründung ausgeführt: Bei den Vorwürfen zu 1 bis 3 handele es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen, bei dem Vorwurf zu 4 um einen außerdienstlichen Verstoß. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und des Persönlichkeitsbildes der Beklagten sei das Vertrauen in die Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Integrität der Beklagten als endgültig verloren anzusehen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Begründung der Klage trage die von der Klägerin angestrebte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht. Für die negative Einschätzung der Persönlichkeit der Beklagten und die negative Zukunftsprognose sei keine Grundlage erarbeitet worden. Die Klägerin habe auch nicht bedacht, dass bei den der Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen auch krankheitswerte Ursachen eine Rolle spielen könnten. 2014 und 2016 sei bei der Beklagten unter anderem eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Dem im behördlichen Disziplinarverfahren gestellten Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit der Beklagten sei die Klägerin nicht nachgekommen. Auch in Bezug auf den Vorwurf des fortgesetzten Betrugs sei eine verminderte Schuldfähigkeit zu prüfen. In Bezug auf die verminderte Schuldfähigkeit bestehe gerade keine Bindung an das Strafurteil.

8

Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 5. April 2019 enthob der [X.] die Beklagte vorläufig des Dienstes und ordnete an, dass künftig 40 % ihrer monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Den hiergegen gestellten Antrag der Beklagten lehnte der Senat mit Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 - ([X.] 235.1 § 38 [X.] Nr. 3) ab.

9

Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 hat der Senat die Vorwürfe zu 1, 2 und 3 aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden.

Die Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens sowie die Personalakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klage, über die gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO und § 45 Satz 5 [X.] das [X.] im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, ist zulässig. Sie führt zur Entfernung der [X.] aus dem [X.]eamtenverhältnis (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 10 [X.]).

1. [X.]em behördlichen [X.]isziplinarverfahren sowie der [X.]schrift des [X.] haften keine wesentlichen Mängel an.

a) [X.]ie [X.]eklagte ist ordnungsgemäß über die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens belehrt und ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 20 Abs. 1 [X.]). [X.]as [X.]isziplinarverfahren ist im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt und nach dessen rechtskräftigem Abschluss fortgesetzt worden (§ 22 Abs. 1 und 2 [X.]). Entsprechend § 30 [X.] hatte die [X.]eklagte auch Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Ermittlungen abschließend zu äußern; die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt und erhob gegen die geplante [X.]isziplinarmaßnahme keine Einwände.

Verfahrensfehlerhaft ist lediglich die Ausdehnungsentscheidung des [X.] vom 31. Oktober 2019. [X.]enn diese betrifft das am 19. August 2019 ergangene "Strafurteil des Amtsgerichts ... und dessen Feststellungen tatsächlicher Art". [X.]ieser Lebenssachverhalt war aber bereits durch die Ausdehnungsentscheidung des [X.] vom 5. September 2019 Gegenstand des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens. Inhalt einer Ausdehnungsentscheidung können nach § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich neue Handlungen sein, die den Verdacht eines [X.]ienstvergehens rechtfertigen. Es muss sich um einen neuen Lebenssachverhalt handeln; es reicht nicht aus, dass ein Lebenssachverhalt von verschiedenen staatlichen Stellen ausgehend von ihrer Zuständigkeit - hier Staatsanwaltschaft und Amtsgericht durch Anklageschrift und Strafurteil - unterschiedlich rechtlich bewertet worden ist. [X.]ieser Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens ist jedoch nicht wesentlich (§ 55 [X.]). [X.]enn es kann ausgeschlossen werden, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens auswirken könnte ([X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 [X.] 15.09 - [X.]E 137, 192 Rn. 19).

b) [X.]ie vom Präsidenten des [X.] unterzeichnete Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]er Präsident des [X.] ist für die Erhebung der [X.] gegen die [X.]eklagte zuständig (§ 34 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. Nr. 3 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und [X.]efugnisse im [X.]ereich des [X.] vom 28. Januar 2002; [X.] I S. 560).

Unerheblich ist auch, dass die Klageschrift des [X.] das [X.]atum 1. Oktober 2021 trägt, der Personalrat des [X.] der [X.] aber erst am 14. Oktober 2021 zugestimmt hat. Am 1. Oktober 2021 hatte der Präsident des [X.] die Vorlage des [X.]isziplinarbereichs zur Klageerhebung gebilligt. Erst danach stellte die [X.]eklagte den hierfür erforderlichen Antrag auf Mitwirkung des Personalrats. Aufgrund der nachträglichen Zustimmung des Personalrats bestand kein Anlass zu einer erneuten förmlichen Entscheidung des Präsidenten des [X.] vor Erhebung der [X.].

2. [X.]er Senat sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Im [X.]raum von Ende Mai bis 4. Juli 2017 bestellte die [X.]eklagte online in 17 Fällen verschiedene Waren - Kleidung, Hundefutter und Gegenstände zur Pflege und Haltung von Hunden - bei einem Internet-Händler. Im Vertrauen auf die spätere [X.]ezahlung der bestellten Waren lieferte der Händler die Waren an die Anschrift der [X.] in [X.]. [X.]ort nahmen die [X.]eklagte oder auch Nachbarn der [X.] die Waren entgegen, die sie später der [X.] übergaben. Wie von vornherein beabsichtigt, bezahlte die [X.]eklagte die Ware nicht und verwendete sie für eigene Zwecke, obwohl sie wusste, dass sie wegen fehlender [X.]ezahlung keinen Anspruch darauf hatte. [X.]ie [X.]eklagte wollte sich durch die [X.]egehung der Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle erheblichen Umfangs verschaffen. [X.]er Gesamtwert der von der [X.] bestellten, aber nicht bezahlten Waren belief sich auf 4 873,93 €.

3. [X.]iese Feststellungen ergeben sich gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus den tatsächlichen Feststellungen des insoweit rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts ... vom 19. August 2019. Ihre [X.]erufung gegen dieses Urteil hat die [X.]eklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

[X.]ie entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils sind vom [X.] nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] seiner Entscheidung grundsätzlich zugrunde zu legen; dies gilt auch für die Feststellungen zum Ursachenzusammenhang, zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform sowie zu den [X.]. Insoweit ist dem [X.] wegen der gesetzlichen Vorgabe eine eigene [X.]eweisaufnahme verwehrt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil i. S. v. § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] offenkundig unrichtig sind, sind nicht ersichtlich.

4. [X.]urch ihr Verhalten hat die [X.]eklagte rechtswidrig und schuldhaft die ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] obliegende Pflicht verletzt, wonach das Verhalten einer [X.]eamtin innerhalb und außerhalb des [X.]ienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr [X.]eruf erfordert. [X.]enn begeht eine [X.]eamtin in kurzer [X.] eine große Zahl von Straftaten, so beeinträchtigt dies das Vertrauen der Allgemeinheit in eine an Recht und Gesetz gebundene öffentliche Verwaltung.

5. [X.]ie [X.]e [X.]ienstpflichtverletzung stellt nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein [X.]ienstvergehen dar.

[X.]ie [X.]ienstpflichtverletzung hat die [X.]eklagte [X.] begangen. [X.]enn ihre Handlung war weder formell in ihr Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden (vgl. etwa [X.], Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 [X.] 55.99 - [X.]E 114, 37 <48>, vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 10).

[X.]ie [X.]e [X.]ienstpflichtverletzung ist nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.] disziplinarwürdig. [X.]ie Pflichtverletzung ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt der [X.]eamtin und das Ansehen des [X.] bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Voraussetzungen für die disziplinarrechtliche Relevanz [X.]en Fehlverhaltens eines [X.]eamten erheblich erhöht worden sind, darf der [X.]eamte durch dieses Verhalten das Vertrauen der [X.]ürger nicht beeinträchtigen, er werde als Repräsentant des [X.] Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung sicherstellen ([X.], Urteile vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <26> und vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 11). [X.]as Vertrauen der Allgemeinheit in die zukünftige pflichtgemäße Amtsführung durch die [X.]eklagte ist durch die [X.]ienstpflichtverletzung ganz erheblich erschüttert. Ungeachtet des Umstands, dass Strafverfahren und [X.]isziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen ([X.], Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.18 - [X.]E 166, 389 Rn. 34 und vom 16. Juni 2020 - 2 [X.] 12.19 - [X.]E 168, 254 Rn. 40), folgt die [X.]isziplinarwürdigkeit des Verhaltens der [X.] aus dem Umstand, dass sie wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die nur wenig hinter dem Strafmaß zurückbleibt, das nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ohne weitere Prüfung die Annahme der Untragbarkeit des [X.]etroffenen für den öffentlichen [X.]ienst begründet.

6. [X.]ie dem Senat nach § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] obliegende [X.]emessung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme führt zur Entfernung der [X.] aus dem [X.]eamtenverhältnis (§ 10 [X.]). [X.]ie Würdigung der Gesamtheit der be- und entlastenden Umstände ergibt, dass die [X.]eklagte durch ihr schweres [X.]ienstvergehen das Vertrauen der Allgemeinheit und ihrer [X.]ienstherrin endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

a) Welche [X.]isziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] nach der Schwere des [X.]ienstvergehens unter angemessener [X.]erücksichtigung der Persönlichkeit des [X.]eamten und des Umfangs der durch das [X.]ienstvergehen herbeigeführten [X.]. [X.]ie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] ergebenden [X.]emessungskriterien müssen mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. [X.]ieses Erfordernis beruht auf dem im [X.]isziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). [X.]ie gegen den [X.]eamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die Schwere des [X.]ienstvergehens [X.] für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme. [X.]ies bedeutet, dass das festgestellte [X.]ienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 [X.] aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. [X.]avon ausgehend kommt es für die [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des [X.]eamten und zum Umfang der [X.] nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Je schwerwiegender das [X.]ienstvergehen oder die mit ihm einhergehende [X.] ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbilds oder eine besondere [X.] die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des [X.]ienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. [X.]as [X.] "Umfang der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 [X.] erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des [X.]eamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem [X.]eamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das [X.]ienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde. [X.]ie Prüfung, ob der betreffende [X.]eamte im [X.]eamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen ([X.], Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 13 ff.)

Zur [X.]estimmung des Ausmaßes des durch die [X.] begangene Straftat hervorgerufenen [X.] kann auf den zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. [X.]ie Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von [X.] begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die [X.]e ihre jeweils eigene Einschätzung des [X.] eines [X.]elikts an die Stelle der [X.]ewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen [X.]s, sondern die Einschätzung des [X.] bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind ([X.], Urteile vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 22 f. und vom 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.18 - [X.]E 166, 389 Rn. 28).

b) [X.]er hier anzuwendende Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StG[X.] von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet den Orientierungsrahmen bis hin zur [X.].

Von der [X.]indungswirkung eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind zwar die Feststellungen zum äußeren Tathergang, nicht aber die Erwägungen des Strafgerichts zur Strafzumessung erfasst. [X.] Wirkung haben danach lediglich die tatsächlichen Feststellungen der [X.] im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des [X.] "gewerbsmäßig" i. S. v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StG[X.]. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblich ist somit die Feststellung, dass sich die [X.]eklagte durch die Taten im [X.]raum von Ende Mai bis 4. Juli 2017 eine Einnahmequelle von einiger [X.] und einiger [X.]auer verschaffen wollte, um eigene Aufwendungen zu ersparen.

[X.]anach ist für das [X.]isziplinarverfahren von einem "gewerbsmäßigen Handeln" der [X.] auszugehen. [X.] liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger [X.]auer und einigem Umfang zu verschaffen; nicht erforderlich ist, dass er vorhat, aus [X.] ein "kriminelles Gewerbe" zu machen ([X.], Urteil vom 11. Oktober 1994 - 1 StR 522/94 - NStZ 1995, 85 <85> m. w. N.). Es reicht dabei aus, dass das durch die Straftat Erlangte für die eigene Verwendung vorgesehen ist, indem es zur [X.]eckung eigener [X.]edürfnisse eingesetzt wird und eigene Aufwendungen erspart ([X.], Aus der Rechtsprechung des [X.] in Strafsachen, M[X.]R 1976, 632 <633>; [X.], Urteil vom 11. September 2003 - 4 [X.] - NStZ 2004, 265 Rn. 7; [X.], StG[X.], 70. Aufl. 2023, Vor § 52 Rn. 62 m. w. N.).

Ist ein Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 StG[X.] erfüllt, so ist das Vorliegen eines besonders schweren Falls des [X.]etrugs indiziert. Zwar kann die Indizwirkung des [X.] durch besondere mildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint ([X.], Urteil vom 11. September 2003 - 4 [X.] - NStZ 2004, 265 Rn. 1 ff.). Solche Umstände sind jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte nicht erkennbar. Auch liegt der [X.] bei den einzelnen Taten jeweils deutlich oberhalb der [X.]agatellgrenze und der Gesamtschaden ist angesichts der Vielzahl der [X.]etrugsfälle in kurzer [X.] als hoch anzusehen.

c) Aufgrund der [X.]indungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist für das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der [X.] nach § 21 StG[X.] ausgeschlossen.

§ 21 StG[X.] setzt voraus, dass die Fähigkeit des [X.], das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StG[X.] bezeichnenden Gründe bei [X.]egehung der Tat erheblich vermindert ist. Zwar ist die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der [X.]eamtin zum Tatzeitpunkt für das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren von [X.]edeutung (aa). § 21 StG[X.] setzt aber tatbestandlich voraus, dass eine der in § 20 StG[X.] aufgeführten seelischen Störungen gegeben ist. [X.]as Vorliegen eines der [X.]e des § 20 StG[X.] haben die Strafgerichte hier mit bindender Wirkung für das [X.] nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] verneint. [X.]ies gilt wegen des Aufbaus des § 21 StG[X.] auch für diesen [X.] ([X.]). Eine Lösung von dieser bindenden Wirkung der [X.] kommt nicht in [X.]etracht (cc).

aa) Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des [X.]eamten im Sinne des § 21 StG[X.] tatsächlich vor, so ist dieser Umstand vom [X.] bei der [X.]ewertung der Schwere des [X.]ienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ([X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 [X.] 59.07 - juris Rn. 32). Wegen des auch im [X.]isziplinarverfahren geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Schuldgrundsatzes kann die [X.] regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden, wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt ([X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 34).

[X.]) § 21 StG[X.] ist zweistufig aufgebaut. Seine Anwendung kommt nur in [X.]etracht, wenn eine der in § 20 StG[X.] aufgeführten seelischen Störungen vorliegt ([X.], [X.]eschlüsse vom 26. September 2014 - 2 [X.] 14.14 - [X.]uchholz 235.1 § 57 [X.] Nr. 5 Rn. 21, vom 23. Mai 2017 - 2 [X.] 51.16 - [X.]uchholz 235.1 § 64 [X.] Nr. 3 Rn. 15 und vom 17. Oktober 2019 - 2 [X.] 79.18 - NVwZ-RR 2020, 749 Rn. 10). Erst wenn das [X.] und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 4. Juli 2013 - 2 [X.] 76.12 - [X.]uchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 20, vom 28. Februar 2017 - 2 [X.] 85.16 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 49 Rn. 7 und vom 29. August 2017 - 2 [X.] 76.16 - [X.]uchholz 235.1 § 57 [X.] Nr. 9 Rn. 15).

[X.]en [X.]n ist zu entnehmen, dass bei der [X.] im Tatzeitraum keines der [X.]e des § 20 StG[X.] vorlag. Zwar befassen sich die [X.] nicht ausdrücklich mit der Frage der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit der [X.] im Tatzeitraum. Aufgrund des für ein Strafurteil maßgeblichen Prüfprogramms ist aber davon auszugehen, dass die Strafgerichte die Frage des Vorliegens eines der [X.]e des § 20 StG[X.] bedacht und verneint haben. [X.]enn die Strafgerichte dürfen die Frage, ob eines der Merkmale des § 20 StG[X.] erfüllt ist und deshalb die Anwendung von §§ 20 oder 21 StG[X.] in [X.]etracht kommt, nicht offenlassen, sofern entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Fehlt ein Anhalt für das Vorliegen eines der [X.]e des § 20 StG[X.], so bedarf es im Strafurteil keiner näheren Prüfung und [X.]egründung ([X.], [X.]eschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15 - [X.], 520 Rn. 5; [X.]/[X.]/Heger, StG[X.], 30. Aufl. 2023, § 20 Rn. 19). [X.] jedoch tatsächliche Gründe behauptet (§ 267 Abs. 2 StPO) oder liegen Umstände vor, die den Ausschluss oder die (erhebliche) Verminderung der Schuldfähigkeit i. S. v. §§ 20 und 21 StG[X.] auch nur möglich erscheinen lassen, so bedarf es - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen - von Amts wegen ihrer Prüfung, Erörterung und [X.]arlegung im Urteil ([X.], [X.]eschluss vom 22. Juni 2011 - 5 [X.] - [X.], 647 <647 f.>; [X.]/Weißer, in: [X.]/[X.], StG[X.], 30. Aufl. 2019, § 20 Rn. 45 m. w. N.).

[X.]ei einem diesbezüglichen Schweigen des Strafurteils ist dementsprechend davon auszugehen, dass das Strafgericht keines der [X.]e des § 20 StG[X.] als erfüllt angesehen hat.

An diese Erwägungen knüpft die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur [X.]indungswirkung auch von stillschweigenden Feststellungen der Strafgerichte an. [X.]ies gilt insbesondere für die Frage der Schuldfähigkeit eines [X.]eamten bei der [X.]egehung einer Straftat. [X.]ei einer Verurteilung geht die disziplinargerichtliche Rechtsprechung vom Ausschluss der Schuldunfähigkeit i. S. v. § 20 StG[X.] aus, weil andernfalls eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht zulässig gewesen wäre ([X.], Urteile vom 29. November 1989 - 1 [X.] 71.88 - NJW 1990, 2834, vom 16. März 1993 - 1 [X.] 69.91 - NJW 1993, 2632 und vom 11. [X.]ezember 1996 - 1 [X.] 56.95 - [X.]E 113, 44 und [X.]eschluss vom 29. Juni 2005 - 2 [X.] 112.04 - juris Rn. 3).

cc) [X.]ie [X.]indungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten sowohl für die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StG[X.] als auch wegen des dargelegten zweistufigen Aufbaus des § 21 StG[X.] für die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Anhaltspunkte für eine offenkundige Unrichtigkeit dieser Feststellungen, sodass die erneute Prüfung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu beschließen wäre, sind nicht ersichtlich. Wegen dieser [X.]indungswirkung ist dem [X.] eine eigene [X.]eweisaufnahme mittels der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Anhörung eines sachverständigen Zeugen nicht gestattet ([X.], [X.]eschluss vom 24. Juli 2019 - 2 [X.] 22.19 - juris Rn. 9).

d) Erführe die Allgemeinheit vom [X.]en [X.]ienstvergehen der [X.], würde sie der [X.] kein Vertrauen im Hinblick auf die zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung mehr entgegenbringen. Von einer [X.]eamtin, die sich des mehrfachen [X.]etrugs in einem besonders schweren Fall dadurch schuldig gemacht hat, dass sie sich durch ihr vorsätzliches Handeln zu Lasten eines gutgläubigen Lieferanten eine Einnahmequelle von einiger [X.] und einiger [X.]auer verschaffen wollte, und dadurch einen Gesamtschaden von ca. 4 800 € verursacht hat, wird die Allgemeinheit keine pflichtgemäße Amtsausübung mehr erwarten.

e) [X.]er [X.] der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt hier nicht in [X.]etracht. [X.]ieser "anerkannte" [X.] setzt voraus, dass der [X.]eamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat ([X.], Urteile vom 25. August 2009 - 1 [X.] 1.08 - juris Rn. 74 m. w. N. und vom 19. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 6.14 - [X.]E 154, 10 Rn. 34). [X.]iese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

[X.]er [X.] scheitert schon daran, dass es an einem zeitlich begrenzten Fehlverhalten mangelt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 [X.] 5.02 - juris). [X.]ie [X.]eklagte hat über einen [X.]raum von sechs Wochen in Kenntnis ihrer außerordentlich angespannten finanziellen Lage, die die [X.]egleichung der Rechnungen ausschloss, in 17 Fällen verschiedene Waren bestellt. [X.]iese waren zur Lebensführung, wie die [X.]ekleidungsgegenstände und die Gegenstände zur Pflege und Haltung von Hunden, nicht unbedingt erforderlich. [X.]ie [X.]eklagte kann auch nicht darauf verweisen, es sei ihr um das Überleben der beiden von ihr betreuten Hunde gegangen, die für sie einen besonderen Wert darstellten. [X.]enn wie die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, sind in der Gesamtsumme von ca. 4 800 € auch Kleidungsstücke für eine weitere Person enthalten. Auch hat die [X.]eklagte Gegenstände zur Pflege und Haltung von Hunden beschafft, die für deren Unterhalt nicht unbedingt erforderlich waren.

f) [X.]ei der [X.] sind auch keine gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich, die unterhalb der Schwelle des § 21 StG[X.] liegen, die aber dennoch für die [X.]emessungsentscheidung nach § 13 [X.] relevant sind.

Eine den Anforderungen des § 13 [X.] gerecht werdende [X.]emessungsentscheidung setzt voraus, dass sämtliche be- und entlastenden Umstände mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt werden. [X.]azu zählen auch gesundheitliche [X.]eeinträchtigungen des [X.]eamten im Tatzeitraum, die zwar nicht die hohen Anforderungen eines [X.]s i. S. v. § 20 StG[X.] erfüllen, die aber dennoch für die Kriterien des § 13 [X.] relevant sind. [X.]enn unter der Geltung der Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] ist es nicht möglich, die in der Rechtsprechung des [X.]isziplinarsenats des [X.]s entwickelten und "anerkannten" Milderungsgründe als abschließenden Kanon der allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <262> und vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 20 ff.).

[X.]em [X.]ericht über die Untersuchung der [X.] durch den Facharzt für Psychiatrie K. vom 30. April 2018, der im Hinblick auf die Frage der [X.]ienstunfähigkeit der [X.] erstellt worden ist, sind aber keine Anhaltspunkte für eine bemessungsrelevante [X.]eeinträchtigung der Gesundheit der [X.] im Tatzeitraum zu entnehmen. Zwar spricht der Gutachter vom Vorliegen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik (I[X.][X.]-10: [X.]), die sich in Existenzängsten, Grübeln, Schlaflosigkeit und subdepressiven Verstimmungen äußere. Allerdings wird eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert ausdrücklich ausgeschlossen. [X.]er [X.]ericht macht auch deutlich, dass die festgestellten [X.]eeinträchtigungen ausschließlich im Hinblick auf das Verhältnis zur bisherigen [X.]eschäftigungsbehörde, dem [X.], bestehen. [X.]enn der Gutachter führt aus, dass die [X.]eklagte von dem Kontakt zur bisherigen [X.]eschäftigungsbehörde abgesehen, bemerkenswert wenig eingeschränkt sei. [X.]ie [X.]eklagte engagiere sich in ihrer Freizeit in der Ausbildung von Rettungshunden und arbeite ehrenamtlich als Rettungssanitäterin, wobei sie auch Krankenwagen mit Wege- und Sonderrechten führe.

g) Sonstige Milderungsgründe, die zu einer Herabsetzung der an sich gebotenen [X.]isziplinarmaßnahme führen könnten, sind nicht ersichtlich.

7. Anlass für ein Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben für den Unterhaltsbeitrag besteht nicht.

8. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 [X.] und § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nicht, weil Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 [X.] erhoben werden.

Meta

2 A 18/21

20.04.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 13 Abs 1 BDG, § 57 Abs 1 S 1 BDG, § 77 Abs 1 S 2 BBG 2009, § 61 Abs 1 S 3 BBG 2009, § 20 StGB, § 21 StGB, § 263 Abs 3 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.04.2023, Az. 2 A 18/21 (REWIS RS 2023, 4880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4880

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5 StR 226/11

3 StR 363/15

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