Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. I ZB 21/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3977

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

17. August 2011

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 233 [X.], 85 Abs. 2
Der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete [X.] befolgen wird, gilt inso-weit nicht, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht.

[X.], Beschluss vom 17. August 2011 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2011
durch [X.] Dr.
Bornkamm
und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des
Hanseatischen
[X.]s [X.], 5.
Zivilsenat, vom 8.
März 2011 wird auf
Kosten
der Klägerin
zurückgewiesen.

[X.]: 250.000

Gründe:

[X.] Das [X.] [X.] hat die auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Freihaltung der Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsver-folgung bis zum Betrag von 2.067,60

m 2.
Dezember 2010 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 3.
Dezem-ber 2010 zugestellte Urteil mit versehentlich an das [X.] [X.] adressiertem Schriftsatz vom 30.
Dezember 2010 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist am 30.
Dezember 2010 bei der Gemeinsamen Annahmestelle beim Amtsgericht [X.] eingegangen, die auch für die Entgegennahme von an das [X.] [X.] und das [X.] [X.] gerichteten Schriftstücken zuständig ist. Der Vorsitzende der Zivilkammer
15 des Landge-richts [X.] hat die Berufungsschrift mit Verfügung vom 4.
Januar 2011 an 1
-
3
-
das [X.] [X.] weitergeleitet, wo sie am 6.
Januar 2011 [X.] ist. Die Geschäftsstelle des [X.]s [X.] hat der Klägerin mit Schreiben vom 7.
Januar 2011 außer
dem Aktenzeichen des [X.] auch mitgeteilt, dass die Berufung dort am 30.
Dezember 2010 eingegangen sei. Demgegenüber hat der Vorsitzende des [X.] der Klägerin mit Schreiben vom 17.
Januar 2011 mitgeteilt, dass der Senat die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtige, weil die Berufungsschrift beim [X.] erst am 6.
Januar 2011 und damit nach Ablauf der Be-rufungsfrist eingegangen sei.

Die Klägerin hat daraufhin
am 31.
Januar 2011
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur [X.] hat sie vorgetragen, die stets gründlich und ordentlich arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte
W. habe beim auftragsgemäßen Erstellen der Berufungsschrift am 30.
Dezember 2010 als Empfänger versehentlich das [X.] [X.] eingesetzt. Rechtsanwalt Dr.
[X.] habe diesen Fehler be-merkt und
Frau
W. deshalb angewiesen, die erste Seite des Schriftsatzes vor seiner Einreichung bei Gericht gegen eine Fassung mit dem [X.] [X.] als Adressat auszutauschen.
Im Vertrauen darauf, dass Frau
W. die-ser Anweisung Folge leisten werde, habe er den Schriftsatz auf der zweiten Seite bereits unterschrieben. Frau
W. habe die
ihr erteilte
Anweisung in der Hektik der Erstellung verschiedener Schriftsätze vor Jahresende allerdings ver-gessen und die von Rechtsanwalt Dr.
[X.] bereits unterschriebene Berufungs-schrift daher in ihrer ursprünglichen Form am 30.
Dezember 2010 bei der Ge-meinsamen Annahmestelle abgegeben.

2
-
4
-
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zu-rückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

I[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts
ist der Wiedereinsetzungsantrag zwar fristgerecht
gestellt worden und damit zulässig, weil die Klägerin aufgrund der Mitteilung vom 7.
Januar 2011 bis zum Zugang des Schreibens des Vorsit-zenden des [X.] von einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung habe ausgehen können. Der Antrag sei aber unbegründet, weil die Fristver-säumung wesentlich und vorrangig auf einem Ausführungsfehler von Rechts-anwalt Dr.
[X.] und einem Organisationsmangel im Büro der Klägervertreter be-ruht habe und die Klägerin sich beides gemäß §
85 Abs.
2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müsse. Selbst wenn Frau
W. eine vertrauens-würdige Mitarbeiterin gewesen
sei, bei der
von einer ordnungsgemäßen Aus-führung ihr erteilter
Anordnungen habe ausgegangen werden können, und Rechtsanwalt Dr.
[X.]
klare Anweisungen gegeben habe, stelle
es wegen der besonderen Bedeutung der richtigen Adressierung einer Berufungsschrift be-reits ein erhebliches Anwaltsverschulden dar, dass Rechtsanwalt Dr.
[X.] den ihm vorgelegten Schriftsatz trotz Erkennens seiner [X.] unterschrieben
und damit eine formal
wirksame Prozesserklärung abgegeben habe, die in die-ser Form an das Gericht habe weitergeleitet und dort trotz [X.] als formwirksame Berufungsschrift habe behandelt werden können. Zudem hätte es wegen des von Rechtsanwalt
Dr.
[X.] bemerkten gravierenden Fehlers bei der Adressierung und der von ihm vorgenommenen Unterzeichnung anwaltlicher Sorgfalt entsprochen, nicht schlicht auf eine ordnungsgemäße Ausführung der Anweisung zu vertrauen, sondern deren Umsetzung nochmals zu überprüfen.

3
4
-
5
-
Wegen der in der eidesstattlichen Versicherung von Frau
W. angespro-chenen Hektik, die seinerzeit in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten
der
Klägerin geherrscht habe, hätten bei einer ordnungsgemäßen [X.] zudem Vorkehrungen gegen
folgenschwere Flüchtigkeitsfehler der Mitar-beiter getroffen werden müssen. Überdies habe die Klägerin ihre von der [X.] nachhaltig bestrittene Darstellung
der Zuverlässigkeit von
Frau
W. we-der substantiiert noch ausreichend glaubhaft gemacht. Ein
Verschulden des Rechtsanwalts Dr.
[X.]
folge zumindest aus der Gesamtschau aller relevanten Umstände.

II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Kläge-rin ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
238 Abs.
2 Satz
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft, den Erfordernissen des §
575 ZPO entsprechend form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.

1. Das
Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist für die bei ihm einzu-legende Berufung gegen das klagabweisende Urteil erster Instanz versäumt hat. Die insoweit maßgebliche Monatsfrist des §
517
ZPO hat mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des [X.]s am 3.
Dezem-ber 2010 zu laufen begonnen und
ist
am 3.
Januar 2011 abgelaufen, ohne dass beim Berufungsgericht eine Berufungsschrift der Klägerin eingegangen war. Der Umstand, dass der von Rechtsanwalt Dr.
[X.] am 30.
Dezember 2010 unter-zeichnete Schriftsatz bereits an diesem Tag bei der auch für die Entgegennah-me der
an das [X.] gerichteten Schriftsätze
zuständigen
Ge-5
6
7
-
6
-
meinsamen Annahmestelle beim Amtsgericht [X.] eingegangen war, än-dert
daran ebenso wenig etwas wie der weitere Umstand, dass die Geschäfts-stelle des Berufungsgerichts der Klägerin mit Schreiben vom 7.
Januar 2011 mitgeteilt hat, dass die Berufung dort am 30.
Dezember 2010 eingegangen sei.

a)
Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Eingang eines Schriftsatzes, mit dem eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil eingelegt
wird, bei der sowohl für das Erstgericht als auch für das [X.] zuständigen Gemeinsamen Annahmestelle nach der Rechtspre-chung des [X.] auch dann die Berufungsfrist wahrt, wenn in dem Schriftsatz kein Empfänger bezeichnet ist und der Schriftsatz deshalb erst nach Ablauf der zu wahrenden Frist an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird (vgl. [X.],
Beschluss vom 28.
Januar 1992

X
ZB 17/91, [X.], 1047). Die für den fristwahrenden Zugang erforderliche Zugriffsmöglichkeit des zuständigen Gerichts ist nicht nur dann eröffnet, wenn dieses in dem Schriftsatz ausdrücklich bezeichnet ist, sondern auch dann, wenn es diesem hinreichend sicher zugeordnet werden kann ([X.], [X.], 1047). Diese Voraussetzung erfüllt ein ohne Nennung seines Adressaten bei einer gemeinsamen Einlaufstel-le für mehrere Gerichte eingegangener Schriftsatz
bereits dann, wenn er auf-grund der ohne weiteres erkennbaren Bedeutung seines Inhalts einem dieser Gerichte hinreichend sicher zugeordnet werden kann.

b) Eine solche hinreichend sichere Zuordnung ist jedoch dann nicht mög-lich, wenn bei einer Gemeinsamen Annahmestelle ein falsch adressierter [X.] eingeht. In einem solchen Fall besteht für das Personal der Annahmestelle grundsätzlich kein
Anlass
zu prüfen, welchem der der [X.] angeschlossenen Gerichte
der Schriftsatz zuzuordnen ist.
Daher ist ein solcher Schriftsatz grundsätzlich allein
bei dem Gericht eingereicht, an 8
9
-
7
-
das
er adressiert ist (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 18.
Februar 1997

VI
ZR
28/96, NJW-RR 1997, 892; Beschluss vom 17.
März
2009

VIII
ZB
66/08, juris Rn.
6; [X.], [X.], 845, 846). Abweichendes gilt zwar etwa dann, wenn die die Berufungsbegründung enthaltende Prozesserklärung zu dem bereits anhängigen Berufungsverfahren unter Angabe des für dieses vergebenen Aktenzeichens
eingereicht wird und damit
aus dem [X.] die Fehlerhaftigkeit der Adressierung ohne weite-res erkennbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 1988

VII
ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591) oder wenn der mit der Postverteilung betraute Bedienstete die [X.] von sich aus bemerkt und den Schriftsatz deshalb an das richtige Gericht weiterleitet (Musielak/Ball, ZPO, 8.
Aufl., §
519 Rn.
20). Ein sol-cher Ausnahmefall liegt
hier aber nicht vor. Die erste Seite des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2010 enthielt keinen für die Gemeinsame
Annahmestelle beim Amtsgericht
[X.] erkennbaren Hinweis darauf, dass der Schriftsatz entgegen seiner Adressierung an das [X.] [X.] gerichtet sein sollte.

c) Die Mitteilung der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vom 7.
Januar 2011, die Berufung sei dort am 30.
Dezember 2010 eingegangen, ist in
diesem Zusammenhang
unerheblich. Sie steht mit dem sonstigen Inhalt der Akten in Widerspruch und beruhte
ersichtlich
darauf, dass der Geschäftsstel-lenbeamte

nach den vorstehenden Ausführungen zu Unrecht

angenommen hat, dass die Berufungsschrift mit dem Eingang bei der Gemeinsamen [X.] ungeachtet dessen bereits beim
[X.]
eingegangen war, dass sie
an das [X.] adressiert war.

2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die innerhalb der Frist des §
234 ZPO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht ver-10
11
-
8
-
sagt. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht
auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dr.
[X.], das
sich die Klägerin gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen
lassen muss.

a) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist ([X.]E 54, 105, 108
f.
= NJW 1987, 1355; [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
85 Rn.
13; [X.]/[X.] aaO §
85 Rn.
18, jeweils mwN). [X.] ist dabei nicht mehr wie unter der Geltung des auf unabwendbare Zufälle [X.] §
233 Abs.
1 ZPO aF die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. [X.],
[X.] vom 5.
Februar 1992

XII
ZB
92/91, NJW
1992, 2488, 2489; Beschluss vom 31.
März 2010

XII
ZB
166/09, [X.], 879 Rn.
15; [X.]/[X.] aaO §
85 Rn.
13; Musielak/[X.] aaO §
85 Rn.
18, jeweils mwN). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zu-gang zu den Gerichten verletzt wird (vgl. [X.] 79, 372, 378; [X.] [[X.]], NJW 2007, 3342; [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002

V
ZB
16/02, [X.]Z 151, 221, 227 f.; [X.]/[X.] aaO §
85 Rn.
13 mwN). Dementsprechend fehlt es grundsätzlich an einem
der Partei zuzurechnenden
Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte;
ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft
eine konkrete Einzelanweisung befolgt ([X.], Beschluss vom 13.
April 2010

VI
ZB 65/08, [X.], 2287 Rn.
5 f. mwN).
Die Ausführung einer erteilten konkreten 12
-
9
-
Einzelanweisung muss nur dann überprüft werden, wenn abzusehen ist, dass die Weisung nicht befolgt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Juni 2009

V
ZB
191/08, [X.], 3036 Rn.
12
f.).

b) Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen
und hat sie
auf den Streitfall auch nicht in einer Weise angewandt, bei der die An-forderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts überspannt werden. Es hat ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr.
[X.] mit Recht bereits darin
er-blickt, dass dieser die erkanntermaßen fehladressierte Berufungsschrift
unter-zeichnet hat, ohne sie dabei entweder selbst handschriftlich zu korrigieren
oder immerhin zusätzliche Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen, um sicher-zustellen, dass [X.] die ihr von ihm
zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte [X.] tatsächlich befolgte.

aa) Die Rechtsbeschwerde weist in diesem Zusammenhang
allerdings mit Recht darauf hin, dass der oben in Randnummer 12
dargestellte Vertrau-ensgrundsatz
nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] nur dann nicht gilt, wenn eine Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit des Rechtsmittels relevante Fehler aufweist (vgl. nur [X.], [X.], 2287 Rn.
7 mwN). Im Streitfall war diese Voraussetzung nicht erfüllt;
vielmehr
lag allein ein einziger (Flüchtigkeits)Fehler bei der Adressierung vor, der zwar gravierend, aber nach seiner Entdeckung evident und bereits durch eine handschriftliche Korrektur der ersten Seite des einzureichenden Schriftsatzes und/oder durch den (nachfolgenden) Austausch dieser Seite auch unschwer zu korrigieren war.

bb) Die für Rechtsanwalt Dr.
[X.] insoweit gegebene
Möglichkeit, den Feh-ler bei der Adressierung der Berufungsschrift nach seiner Entdeckung bereits selbst ohne jeden weiteren Aufwand durch eine entsprechende handschriftliche 13
14
15
-
10
-
Korrektur zu beseitigen, setzte hier allerdings auch den [X.] außer [X.]. Dieser Grundsatz soll
wie oben in Randnummer 12 dargelegt

verhindern, dass das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird. Für seine Anwendung ist daher kein Raum, wenn der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Be-seitigung eines erkannten Fehlers absieht und stattdessen darauf vertraut, dass sein Personal den Fehler aufgrund einer erteilten [X.] beseitigen wird.

IV. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde der Klägerin unbegründet und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 02.12.2010 -
315 O 125/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.03.2011 -
5 U 4/11 -

16

Meta

I ZB 21/11

17.08.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. I ZB 21/11 (REWIS RS 2011, 3977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3977

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 21/11 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz konkreter Einzelweisung an eine zuverlässige Kanzleikraft


VI ZB 5/11 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle


XII ZB 47/10 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der fehlerhaften Adressierung einer Rechtsmittelschrift


VI ZB 5/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 47/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 21/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.