Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. EnVR 61/21

Kartellsenat | REWIS RS 2023, 9551

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 29. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der [X.] werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

1

A. Die Antragstellerin betreibt ein Stromnetz. Mit der [X.] vereinbarte sie für deren Eigenverbrauch einen Kommunalrabatt im "jeweils höchstzulässigen Umfang nach Maßgabe der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas". Für das [X.] rechnete sie einen Kommunalrabatt in Höhe von 10 % auf Grundlage des [X.] (119 %) ab. In Höhe des Rabatts wurde keine Umsatzsteuer abgeführt. Die Antragstellerin musste daher eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 13.680 € an das Finanzamt leisten. Hintergrund der Nachzahlung war ein Schreiben des [X.] vom 24. Mai 2017 ([X.] - S 7200/13/10002), in dem es sich auf den Standpunkt stellte, der Kommunalrabatt sei ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung der Wegerechte durch die [X.] an den Netzbetreiber. Er könne nicht zu einer Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage führen. Folge dieser Ansicht des [X.] ist, dass das volle Netzentgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist und nicht - wie nach bisheriger Praxis - das um 10 % reduzierte Netzentgelt.

2

Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Genehmigung der Zu- und Abschläge aus dem [X.] 2018. Dabei setzte sie die Umsatzsteuernachzahlung erlösmindernd an.

3

Die [X.] hat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 den Saldo des [X.] für das [X.] sowie die Verteilung der Zu- und Abschläge auf die kalenderjährlichen [X.] der Jahre 2020 bis 2022 abweichend vom Antrag genehmigt. Sie hat die Umsatzsteuernachzahlung im [X.] nicht erlösmindernd anerkannt mit der Folge, dass die [X.] der Jahre 2020 bis 2022 entsprechend niedriger ausfallen.

4

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Neubescheidung ihres Antrages durch die [X.] unter Berücksichtigung der weiteren, erlösmindernd angesetzten Positionen begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben.

5

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die [X.] entgegentritt, verfolgt sie ihr Beschwerdebegehren weiter.

6

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

7

I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die [X.] habe zu Recht die Forderungen aus der Umsatzsteuernachzahlung auf den Kommunalrabatt aus dem [X.] nicht im [X.] gemäß § 5 Abs. 1 [X.] [X.] als erlösmindernd berücksichtigt. Die [X.] habe die Umsatzsteuer auf den Kommunalrabatt zu tragen mit der Folge, dass umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kommunalrabatts der Nettowert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang sei.Die auf Netzentgelte zu zahlende Umsatzsteuer sei nicht von dem gesetzlich zulässigen Kommunalrabatt gemäß § 3 Abs. 1 [X.] Nr. 1 [X.] erfasst, weil es sich bei ihr nicht um eine ausnahmsweise zulässige Nebenleistung handele. Dies folge aus der Auslegung des Begriffs "Rechnungsbetrag für den Netzzugang". Dem Wortlaut lasse sich zwar nicht eindeutig entnehmen, ob der "Gesamtrechnungsbetrag" bzw. "Bruttorechnungsbetrag" oder der "[X.]" gemeint sei. Die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen jedoch für ein enges Verständnis des Begriffs. Die beanstandete Regulierungspraxis der [X.] begegne auch keinen vertrauensschutzrechtlichen Bedenken.

8

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat den [X.]aldo zu Recht mit der Maßgabe genehmigt, dass die Umsatzsteuernachzahlung, die die Antragstellerin auf den Kommunalrabatt für das [X.] an das Finanzamt geleistet hat, nicht erlösmindernd angesetzt wird.

9

1. Über die Genehmigung der Zu- und Abschläge auf die [X.] der Antragstellerin für 2020 bis 2022 hatte die [X.] auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 [X.], § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a, § 5 [X.] zu entscheiden.

a) Die auf Grundlage der Ermächtigung in § 21a Abs. 6 [X.] erlassenen Regelungen der Anreizregulierungsverordnung finden - wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat - auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 2. September 2021 ([X.], [X.], 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - [X.] 17/20, [X.], 119 Rn. 14 - Genereller [X.] [X.]; vom 7. Dezember 2021 - [X.] 6/21, [X.], 630 Rn. 9 - Kapitalkostenabzug mwN). Angesichts der durch das Unionsrecht geforderten Unabhängigkeit der [X.] von externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen sind die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung sowie der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung jedoch wo auch immer möglich und bis zu der den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenze im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung dieser Unabhängigkeit auszulegen. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt daher im Grundsatz nur noch in Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgeltenden nationalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorgaben (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 27. Juni 2023 - [X.] 22/22, juris Rn. 8 mwN - Genereller [X.] [X.]I).

b) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen jährlich vom Netzbetreiber ermittelt und auf einem [X.] verbucht. Die Buchung der Mehr- und Mindererlöse auf das [X.] gewährleistet, dass der Netzbetreiber einerseits die ihm vorgegebene Erlösobergrenze nicht überschreitet und andererseits den ihm zustehenden kalenderjährlichen Gesamterlös nach § 21a Abs. 2 [X.] [X.]. § 4 [X.] tatsächlich einnehmen kann (vgl. Held in Holznagel/[X.], [X.]., § 5 [X.] Rn. 2, 5).

c) § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt damit die Vorgabe des § 21a Abs. 3 Satz 4 [X.] um, wonach die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen sind ([X.], Beschluss vom 10. November 2020 - [X.] 5/20, juris Rn. 8). [X.] über eine mehrjährige Regulierungsperiode sind mit Prognoseunsicherheiten behaftet, die z. B. in der Natur der Prognosemodelle oder in möglichen kurzfristigen Änderungen der Versorgungsaufgabe (z. B. aufgrund von Temperaturschwankungen und dadurch bedingten Mehr- oder Minderverbräuchen) begründet sein können. Um zu verhindern, dass diese Abweichungen zu übermäßigen Preisschwankungen zu Beginn einer Regulierungsperiode führen und um für die Netzbetreiber nicht prognostizierbare oder nicht beeinflussbare Abweichungen adäquat berücksichtigen zu können, werden die Abweichungen von den zulässigen Erlösen auf dem [X.] erfasst (vgl. Entwurf der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung vom 15. Juni 2007, [X.]. 417/07, [X.]). Der genehmigte Saldo wird nach § 5 Abs. 3 [X.] über drei Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Das [X.] neutralisiert insoweit das Prognoserisiko der jährlich schwankenden Verbrauchsmengen, das bei der Netzentgeltbildung nach §§ 17, 20 [X.] besteht (Held in Holznagel/[X.], aaO, § 5 [X.] Rn. 2).

2. Die [X.], die die Antragstellerin auf den Kommunalrabatt für das [X.] an das Finanzamt geleistet hat, sind im [X.] nicht erlösmindernd anzusetzen.

a) Versorgungsunternehmen dürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] mit [X.]n neben oder anstelle von Konzessionsabgaben für einfache oder ausschließliche Wegerechte Preisnachlässe für den in Niederspannung oder in Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch der [X.] bis zu 10 vom Hundert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang vereinbaren. Die [X.] das Ziel, die Belastung der Verbraucher mit Konzessionsabgaben zu begrenzen. Sie legt deshalb in § 2 [X.] Höchstbeträge fest (vgl. Entwurf der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas vom 8. November 1991, [X.]. 686/91, [X.]). Neben oder anstelle der so begrenzten Konzessionsabgaben dürfen Versorgungsunternehmen nur die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 1 bis 3 [X.] aufgeführten Leistungen gewähren ([X.]. 686/91, [X.]8; [X.], Urteil vom 7. Oktober 2014 - [X.] 86/13, WuW/[X.] 4499 Rn. 29 - Stromnetz Olching).

b) Nach den Feststellungen des [X.] war es bisherige Praxis, das um 10 % reduzierte Netzentgelt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Das bedeutet, dass die Antragstellerin der [X.] nur Umsatzsteuer für das reduzierte Netzentgelt in Rechnung gestellt und abgeführt hat. Das [X.] hat in seinem Schreiben vom 24. Mai 2017 ausgeführt, bei dem der [X.] in einem Konzessionsvertrag vom Netzbetreiber eingeräumten Rabatt handele es sich um ein (zusätzliches) Entgelt für die Überlassung von Wegerechten. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] beschreibe einen Geldanspruch der [X.]. Der Rabatt gilt damit als Entgelt einer steuerbaren Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG. Richtigerweise wäre Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer damit der gesamte Nettobetrag des [X.] gewesen, nämlich der rabattierte Betrag von 90 % für den Netzzugang sowie der Betrag von 10 % für den tauschähnlichen Umsatz (vgl. [X.], [X.], 523, Rn. 21, 29). Da die Antragstellerin keine Umsatzsteuer für den Preisnachlass abgeführt hat, musste sie Umsatzsteuer nachzahlen. Diesen Betrag macht sie als Mindererlös in ihrem Antrag auf Genehmigung des [X.]aldos geltend.

c) Die erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] können nur um Beträge gemindert werden, die Gegenstand der zulässigen Erlöse, mithin der nach § 4 [X.] ermittelten Erlösobergrenze sind. Denn im [X.] ist die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber erzielbaren Erlösen zu verbuchen. Die Erlösobergrenze ist jedoch ein Nettobetrag, der die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abzuführen ist, nicht umfasst. Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigenden Betriebssteuern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]. Dazu rechnen nur diejenigen Steuern, die in der Steuerbilanz abzugsfähige Betriebsausgaben sind, wie etwa die Grundsteuer auf betrieblich genutzte Grundstücke und die Kfz-Steuer auf betrieblich genutzte Fahrzeuge (Englmann/[X.] in Holznagel/[X.], aaO, § 11 [X.] Rn. 96; [X.]/[X.] in [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 11 [X.] Rn. 20). Die Umsatzsteuer, die für das Netzentgelt bzw. den als Entgelt für das Wegerecht zu qualifizierenden Preisnachlass anfällt, ist daher nicht Gegenstand der Ermittlung der Erlösobergrenze. Schon aus diesem Grund können die Nachzahlungen nicht im [X.] berücksichtigt werden.

d) Unabhängig davon handelt es sich bei den fraglichen [X.] entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht um einen Aufwand, der die erzielbaren Erlöse im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] mindert. Darauf hat die [X.] bereits in ihrem Bescheid vom 25. Juni 2020 hingewiesen (dort [X.]0).

aa) Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst als "erzielbare Erlöse" grundsätzlich alle dem Netzbetreiber tatsächlich zugeflossenen Einnahmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie endgültig vereinnahmt worden sind. Indem die Vorschrift dabei die "Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung" vorschreibt, macht sie deutlich, dass alle Erlöse, die ein Netzbetreiber aus der tatsächlich durchgeleiteten Energiemenge hätte beziehen können, die also erzielbar sind, grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen (vgl. [X.]. 417/07, [X.]), knüpft § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] somit nicht an tatsächlich erzielte, sondern an tatsächlich erzielbare Erlöse an ([X.], Beschluss vom 10. November 2020 - [X.] 5/20, juris Rn. 8).

bb) Steuernachzahlungen, die auf einer versäumten Rechnungstellung und Abführung von Umsatzsteuern beruhen, können daher nicht von den erzielbaren Erlösen abgezogen werden.

(1) Die Umsatzsteuer auf den Kommunalrabatt stellt für die Antragstellerin nur einen durchlaufenden Posten dar. Sie ist zwar von ihr abzuführen, kann aber an die [X.] als Rechnungsempfängerin weitergereicht werden. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie rabattiere den Bruttobetrag und stelle der [X.] nur die Umsatzsteuer des verbleibenden Restbetrags in Rechnung. Für das [X.] sind nicht die tatsächlich erzielten, sondern die tatsächlich erzielbaren Erlöse maßgeblich. Für die [X.] handelt es sich bei dem Rabatt um eine Vergütung für das Wegerecht, die als Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG zu versteuern ist. Aus Sicht der Netzbetreiber ist das Wegerecht eine Vorleistung für den gewährten Netzzugang. Die auf den Preisrabatt als Gegenleistung für das Wegerecht zu zahlende Umsatzsteuer ermöglicht der Antragstellerin den Vorsteuerabzug. Die umsatzsteuerliche Belastung verbleibt bei der [X.] als Rechnungsempfängerin (vgl. [X.], [X.]. zu [X.], Urteil vom 29. November 2021 - 7 K 7218/19, [X.], 523, 526). Die Antragstellerin hat der [X.] nur für den rabattierten Betrag Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und damit ihre tatsächlich erzielbaren Erlöse verringert. Die Mindereinnahmen, die durch die von ihr zu leistende Steuernachzahlung entstanden sind, beruhen folglich auf einem Versäumnis der Antragstellerin und können nicht über das [X.] ausgeglichen werden. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn die für den Preisnachlass abzuführende Umsatzsteuer auf alle Netznutzer umgelegt werden könnte. Auch dann müsste sich die Antragstellerin vorhalten lassen, dies versäumt zu haben.

(2) Die Antragstellerin hat im Übrigen auch nicht dargelegt, warum sie sich nicht bei der [X.] schadlos halten konnte. Nach den Feststellungen des [X.] geht das [X.] in seinem Schreiben vom 8. September 2017 davon aus, dass der Netzbetreiber der [X.] die Netzentgelte auch rückwirkend in voller Höhe mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat.

e) Es kommt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entscheidend darauf an, ob der Begriff "Rechnungsbetrag für den Netzzugang" in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] den Gesamtbetrag einschließlich der Umsatzsteuer umfasst, und damit nach dieser Bestimmung der Bruttobetrag Bemessungsgrundlage für den Rabatt in Höhe von 10 % ist. Selbst wenn man das annimmt, muss nach der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Finanzbehörden trotzdem für das gesamte Netzentgelt (einschließlich des Rabatts) Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und abgeführt werden. Die auf den Rabatt anfallende Umsatzsteuer kann nicht über das [X.] ausgeglichen werden.

III. [X.] beruht auf § 90 [X.].

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Holzinger     

      

Kochendörfer     

      

Meta

EnVR 61/21

05.12.2023

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 29. September 2021, Az: VI-3 Kart 223/20 (V)

§ 5 Abs 1 S 1 ARegV, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 KAV, § 21a Abs 6 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. EnVR 61/21 (REWIS RS 2023, 9551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9551

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